TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/11 W154 2214223-1

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
Dublin III-VO Art. 28
FPG §76
FPG §76 Abs2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2

Spruch

W154 2214223-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 25.12.2018 bis zum 22.01.2019 auf Grundlage des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2018, Zl.: IFA 1215888408; VZ 181232249, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 25.12.2018 bis zum 22.01.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, wurde am 23.12.2018 am Brenner aufgegriffen. Nach Abgleich der Fingerabdrücke im AFIS ergaben sich zwei EURODAC- Treffer in Italien und in der Schweiz und wurde in weiterer Folge durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Am 24.12.2018 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der örtlichen Polizeiinspektion am Eingang zur Bundesbetreuungsstelle in Traiskirchen angehalten und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG festgenommen und zur Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei AGM verbracht.

Mit Mandatsbescheid vom 24.12.2018, Zl.: IFA 1215888408; VZ 181232249, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 23.12.2018 illegal nach Österreich eingereist und halte sich seitdem illegal im Bundesgebiet auf. Er dürfe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und es bestünde keine begründete Aussicht, dass er, aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle finden könne. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem ihm sein illegaler Aufenthalt schon am 23.12.2016 zur Kenntnis gebracht worden sei und der Beschwerdeführer dennoch daran festgehalten habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe der Beschwerdeführer die Ausreise aus Österreich verweigert und durch die unrechtmäßige Einreise die österreichische Rechtsordnung missachtet. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten. Da er sich erst seit zwei Tagen in Österreich befinde, sei er in keinster Weise integriert. Es bestehe kein Familienleben, der Beschwerdeführer habe weder Verwandte noch Angehörige seiner Kernfamilie im Bundesgebiet, zudem gebe es keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen, habe keinen Unterstand und sei polizeilich nicht gemeldet, auch sei er nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.12.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sich bis 15.04.2016 im Heimatstaat aufgehalten zu haben. Zwei bis zweieinhalb Jahre sei er in Italien gewesen, dann zwei Wochen in der Schweiz und wieder vier Tage in Italien, bevor er am 23.12.2018 mit dem Zug nach Österreich gereist sei. In Italien und in der Schweiz habe er um Asyl angesucht, in Italien habe er einen positiven Bescheid erhalten, in der Schweiz einen negativen. Er wolle jedoch in Österreich bleiben. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, über € 20 Barmittel zu verfügen.

Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in einem sonstigen EU Staat. In Italien wäre es sehr schwer für ihn, er wolle in Österreich bleiben. Die Befragung endete laut Protokoll um 11:40 Uhr.

Nach der niederschriftlichen Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass dieses gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen führe und somit die Zwanzigtagesfrist für Verfahrenszulassungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr gelte.

Zudem wurde am 25.12.2018 durch das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG die Festnahme zur geplanten Anordnung der Abschiebung und der Sicherung der Maßnahme angeordnet, noch am selben Tag durch die Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei AGM vollzogen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er am 25.12.2018 um 16:45 Uhr in Schubhaft genommen wurde.

Mittels Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurden dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren sowie eine Rückkehrberatung zur Seite gestellt.

Am 27.12.2018 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren entsprechend der Dublin-Verordnung mit Italien ein. Mit Verfristungsschreiben vom 14.01.2019 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Italien falle.

Am 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in Italien zunächst eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Nach einer Berufung habe er eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre bekommen. Er wolle so schnell wie möglich nach Italien zurück.

Noch am selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.12.2018 unter VZ 181232265 mit Bescheid wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Der Bescheid erwuchs nach Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes mit 17.01.2018 in 1. Instanz in Rechtskraft.

Die italienischen Behörden gaben am 18.01.2019 bekannt, dass sie einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmen würden, weil dieser in Italien den Aufenthaltsstatus des subsidiär Schutzberechtigten habe und dieser Aufenthaltstitel noch bis zum 20.01.2023 gültig sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes unter VZ 181232265 vom 22.01.2019 wurde daraufhin der Asylbescheid vom 17.01.2019 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.

Damit in Verbindung stehend wurde am 22.01.2019 durch das Bundesamt die auf dem Mandatsbescheid vom 24.12.2018, Zl.: IFA 1215888408; VZ 181232249, beruhende Schubhaft beendet. Am selben Tag wurde unter VZ 190074120 ein neuer Schubhaftbescheid erlassen und die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG neuerlich angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Asylverfahren am 24.01.2018 niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag erging unter VZ 181232265 der neue Bescheid des Bundesamtes, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG, als unzulässig zurückgewiesen wurde und laut dem sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Der Beschwerdeführer. unterzeichnete am selben Tag einen Beschwerdeverzicht gegen diesen Bescheid.

Am 03.02.2019 wurde der Beschwerdeführer unbegleitet nach Italien abgeschoben.

Am 08.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.12.2018 (gemeint wohl: 25.12.2018) bis zum 22.01.2019 auf Grundlage des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2018, Zl.: IFA 1215888408; VZ 181232249, ein.

Beantragt wurde, auszusprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum 22.01.2019 rechtswidrig gewesen sei, sowie der belangten Behörde Kostenersatz gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung und allfälliger Kommissionsgebühren und Barauslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

Am 08.02.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen fremdenpolizeilichen Akt vor und erstattete eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, in der sie den Verfahrensgang im Wesentlichen wiederholte und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz ihres Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und nicht österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer hat in Italien den Aufenthaltsstatus des subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum 20.01.2023. Dies gaben die italienischen Behörden am 18.01.2019 bekannt.

Der Beschwerdeführer reiste am 23.12.2018 in das Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag am Brenner aufgegriffen. Nach Abgleich der Fingerabdrücke im AFIS ergaben sich EURODAC- Treffer in Italien und in der Schweiz.

Am 24.12.2018 wurde der Beschwerdeführer am Eingang zur Bundesbetreuungsstelle in Traiskirchen angehalten und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Mandatsbescheid vom 24.12.2018, Zl.: IFA 1215888408; VZ 181232249, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.12.2018 brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, zwei bis zweieinhalb Jahre in Italien gewesen zu sein, dort um Asyl angesucht und einen positiven Bescheid erhalten zu haben. Die Befragung endete laut Protokoll um 11:40 Uhr.

Am 25.12.2018 wurde der Beschwerdeführer um 16:45 Uhr in Schubhaft genommen.

Am 27.12.2018 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren entsprechend der Dublin-Verordnung mit Italien ein. Mit Verfristungsschreiben vom 14.01.2019 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Italien falle.

Am 22.1.2019 wurde durch das Bundesamt die auf dem Mandatsbescheid vom 24.12.2018, Zl.: IFA 1215888408; VZ 181232249, beruhende Schubhaft beendet. Am selben Tag wurde unter VZ 190074120 ein neuer Schubhaftbescheid erlassen und die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG neuerlich verhängt.

Der Beschwerdeführer wurde somit vom 25.12.2019, 16:45 Uhr, bis zum 22.01.2019 basierend auf dem Mandatsbescheid vom 24.12.2018, Zl.:

IFA 1215888408; VZ 181232249, in Schubhaft angehalten. Dieser Bescheid stützte die Schubhaft auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. für den konkreten Fall ergibt sich folgendes:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH vom 11.06.2013 Zl. 2012/21/0114; VwGH vom 24.01.2013, Zl. 2012/21/0140).

Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer vom 25.12.2019, 16:45 Uhr, bis zum 22.01.2019 basierend auf dem Mandatsbescheid vom 24.12.2018, Zl.: IFA 1215888408; VZ 181232249, in Schubhaft angehalten. Dieser Bescheid stützte die Schubhaft auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. Da der Beschwerdeführer jedoch in Italien bereits über einen Aufenthaltstitel subsidiärer Schutz verfügte, war die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hier nicht anwendbar und bezog sich dieser Bescheid auf die falsche Rechtsgrundlage. Somit war aber auch die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung rechtswidrig.

Daran ändert auch nichts, dass die italienischen Behörden erst am 19.01.2019 den Status des Beschwerdeführers bekannt gaben, zumal dieser bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 25.12.2018, die um 11:40 Uhr endete - und somit noch vor Vollziehung der Schubhaft - ausdrücklich erklärt hatte, in Italien einen positiven Bescheid erhalten zu haben. Die belangte Behörde hätte, wie in der Schubhaftbeschwerde richtigerweise ausgeführt, daraufhin diesem Hinweis jedenfalls nachgehen und den italienischen Titel nachprüfen bzw. weiter ermitteln müssen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Im konkreten Fall stellten beide Parteien einen Antrag auf Kostenersatz. Als obsiegender Partei war dem Beschwerdeführer der Ersatz des Schriftsatzaufwands zuzusprechen. Da die belangte Behörde vollständig unterlag, war ihr Antrag dementsprechend abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Dublin III-VO, Rechtsgrundlage, Rechtswidrigkeit, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2214223.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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