Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W217 2125082-1/24Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 31.03.2016 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 26.02.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei der Erstbefragung vor Organen der PI St. Georgen i.A. am 27.02.2015 führte der BF aus, er sei in Ashtarlai geboren und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei afghanischer Staataangehöriger. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, nach dem Tod seiner Eltern bei seinem Onkel väterlicher Seite gelebt zu haben. Dieser sei sehr gewalttätig gewesen und hätte ihn gezwungen, schwer zu arbeiten. Das Leben bei seinem Onkel sei sehr unangenehm gewesen, er hätte den BF nur ausgenützt. Deshalb habe er beschlossen, zu fliehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, wieder zu seinem Onkel gehen zu müssen.
Am 28.10.2015 wurden der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einvernommen. Er stamme aus dem Distrikt Ashtarly, Provinz Daikundi. Sein Vater sei getötet worden, ca. 5 bis 6 Tage danach sei seine Mutter verstorben. Danach sei er in der Obhut seines Onkels gestanden, er habe dort gelebt und für diesen gearbeitet. Er habe Afghanistan nur verlassen, weil er nicht mehr bei seinem Onkel leben habe wollen. Dieser habe ihn wie einen Sklave behandelt, ihn ständig geschlagen und unmenschlich behandelt. Er habe nicht zugelassen, dass der BF eine normale Schule besuche. Der BF habe nur wegwollen und gedacht, vielleicht im Iran leben zu können. Dort habe er jedoch gehört, dass er früher oder später nach Afghanistan abgeschoben würde, weil er dort illegal aufhältig sei. Deswegen sei er nach Europa geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr hätte er Angst, es herrsche Unsicherheit und Krieg, er könne kein normales Leben in Afghanistan aufbauen.
2. Mit Bescheid vom 31.03.2016 wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei muslimisch-schiitischen Glaubens. Er habe keine Verfolgung durch den afghanischen Staat zu befürchten. Selbst wenn sein Vorbringen der Wahrheit entspreche, handle es sich lediglich um familiäre Probleme und nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Eine Rückkehr sei ihm als selbständiger, erwachsener Mann mit Berufserfahrung auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte zumutbar und möglich.
3. Fristgerecht bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 31.03.2016.
Mit Schreiben vom 18.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 12.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. bezieht, zurückgezogen hat.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Zu A)
Da der BF während der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2019 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. XXXX , zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2125082.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020