TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/20 W124 2134239-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2019
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Entscheidungsdatum

20.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2134239-1/29E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich an, dass in Afghanistan, wo er leben würde, Krieg herrsche und jeden Tag hunderte Menschen sterben würden. Als er erfahren habe, dass sein Schwager und seine Schwester Afghanistan verlassen hätten wollen, sei dieser mitgereist.

2. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift vor dem BFA gab dieser zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer von niemanden direkt bedroht worden sei. Er sei geschlagen worden und habe man von ihm wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalten würde. Er wisse nicht, ob es sich bei den Tätern um Soldaten oder Taliban gehandelt habe. Auf die Aufforderung hin den Tag dieses Vorfalls genau zu schildern, gab dieser an gerade dabei gewesen zu sein ein Motorrad wegen einer Reifenpanne repariert zu haben. Zwei Leute seien gekommen und hätten nach dem Aufenthalt seines Onkels gefragt. Er hätte mit den Leuten mitfahren sollen, doch habe sich der Beschwerdeführer geweigert, da er mit den beiden Personen nichts zu schaffen haben hätte wollen. Daraufhin habe man den Beschwerdeführer geschlagen, er sei auf das Gesicht gefallen und getreten worden.

Es habe sich dort ein Polizeistützpunkt befunden und sei von dort aus ein Wagen gekommen, worauf man den Beschwerdeführer laufen haben lassen. Den Polizisten habe er dann den Vorfall geschildert, welcher von diesen dokumentiert worden sei. Die Zähne habe er sich nicht reparieren lassen können, da er kein Geld gehabt habe.

Er habe nicht, wie viele seiner Verwandten, in Afghanistan leben wollen. Einer seiner Brüder sei bei der afghanischen Volksarmee. Er würde nicht nur für die Regierung, sondern auch für die Taliban arbeiten. Unter Tag sei dieser Soldat, in der Nacht Talib. Damit dieser überleben könne, arbeite er für beide Seiten. So etwas wolle er nicht machen. Er habe nicht wie seine Familie und sein Bruder in Afghanistan leben wollen. Damit sie Geld verdienen können, hätten diese für beide Seiten arbeiten müssen um zu überleben.

Man habe den Beschwerdeführer einmal geschlagen, als diese nach seinem Bruder gesucht hätten. Die Täter kenne er nicht. Man könne sich in Afghanistan nicht weiterbilden und habe keine Zukunft. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er unglücklich geworden.

In Afghanistan würde noch seine ganze Familie (7 Brüder und 6 Schwestern) leben. Die verheirateten Schwestern würden keiner Arbeit nachgehen, die unverheirateten Schwestern schon. Die Ehemänner dieser würden im Dorf arbeiten. Kontakt zu seiner Familie habe er wegen der fehlenden Telefonnummer nicht gehabt. Eine Schwester des Beschwerdeführers, die in XXXX leben würde, habe Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers. Er wisse aber nicht zu wem von diesem sie Kontakt gehabt habe. Er habe keine gute Beziehung zu dieser Schwester. Den Grund dafür wisse er nicht. Als er vor vier Monaten bei seiner Schwester gewesen sei, habe er mit seinem Onkel in XXXX telefoniert. Er habe ihm mitgeteilt, dass dort ständig Kämpfe stattfinden würde. Der Familie des BF gehe es aber gut.

In Afghanistan habe er keine Schulbildung absolviert, könne aber lesen und schreiben. In seinem Heimatland habe er als Mechaniker gearbeitet. Den Lohn, den er verdient habe, habe er seinen Vater gegeben, welcher es für Brot und Kleidung ausgegeben habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe als Hausfrau und sein Vater als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.

Die Ausreise aus Afghanistan habe sein hier in Österreich lebender Schwager bezahlt. Einen Teil habe der Beschwerdeführer selbst durch seinen Verdienst bezahlt. Sein Schwager habe ca. 5.000 US Dollar und der Beschwerdeführer ca. 2300 US Dollar bezahlt. Woher der Schwager des Beschwerdeführers so viel Geld gehabt habe, wisse dieser nicht. Auf die Frage, weshalb der Schwager des Beschwerdeführers so viel Geld bezahlt habe, wenn dieser so ein schlechtes Verhältnis zu seiner Schwester haben würde, wie dieser selbst behaupte, gab dieser an ihn gezwungen zu haben. Er habe es dann bezahlt und der Beschwerdeführer ihm gesagt, dass er es zurückzahlen würde, was er auch machen würde.

3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG würde die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen. (Spruchpunkt IV).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer einen völlig anderen Fluchtgrund als den in der Erstbefragung ausführte, als er am XXXX erzählt habe, dass er geschlagen worden sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers habe der Hintergrund, weshalb diese beiden Personen seinen Onkel geschlagen hätten, nicht abgeleitet werden können. Es sei nachvollziehbar, dass jemand nach der Person seines Onkels suchen würde, doch könne daraus kein asylrelevanter Fall abgeleitet werden. Es würde sich im Falle des Beschwerdeführers um einen Einzelfall einer Bedrohung, die nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen seinen Bruder bzw. Onkel, gerichtet sein würde, handeln. Man habe damit lediglich den Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers erfahren wollen. Die Polizei sei sofort an Ort und Stelle gewesen und seien die Angreifer geflüchtet. Daraus lasse sich durchaus eine funktionierende Sicherheitslage in seiner Heimat in XXXX ableiten.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nicht so wie seine Verwandten in Afghanistan leben wolle. Der Aussage, dass ein Bruder bei der afghanischen Volksarmee und in der Nacht für die Taliban arbeiten würde um zu überleben, sei zwar Glauben geschenkt worden, doch würden Teile seiner anderen Brüder und Schwestern im Dorf des Beschwerdeführers arbeiten, wie dieser selbst in der Einvernahme ausgesagt habe.

Der Beschwerdeführer würde über mehrere soziale Anknüpfungskontakte in seinem Heimatdorf verfügen, wo er auch Unterstützung erfahren könnte. Die Eltern würden eine Haushälfte, wo diese auch wohnen würden, besitzen. Außerdem würde der Beschwerdeführer sieben Brüder im Alter von sechs bis 40 Jahren haben. Der Beschwerdeführer selbst sei ein arbeitsfähiger, gesunder, erwachsener Mann und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Arbeit als Mechaniker nachgehen können, wie dieser es auch schon vor seiner Tätigkeit gemacht habe. Darüber hinaus bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, indem er in jeden Fall nach XXXX oder in jeder anderen sicheren Stadt in Afghanistan Sicherheit erlangen und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann dem zuzumuten sei, sich neu zu orientieren, um sich ein geordnetes sicheres Leben, speziell in seinem vor der Ausreise aus Afghanistan ausgeübten Beruf als Mechaniker, aufzubauen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die von ihm vorgebrachten Gründe, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten und von einer Rückkehr abhalten würden, nicht glaubhaft und relevant sein würden. Aus seinen persönlichen Merkmalen (z.B. Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorgebracht habe. Außerdem würde im Falle des Beschwerdeführers eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen und würde dieser im Falle einer Rückkehr in XXXX oder XXXX sowie in anderen sicheren afghanischen Städten seinen Lebensunterhalt bestreiten können, zumal der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und überdies auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer offensichtlich völlig unbehelligt in Afghanistan als Mechaniker bzw. Hilfsarbeiter gearbeitet habe, bevor er ausgereist sei. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb auch künftig zuzumuten ein Leben in einer sicheren Großstadt Afghanistan zu führen. Außerdem habe der Beschwerdeführer noch immer Verwandte (Eltern, Brüder und Schwestern), welche den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr und beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen könnten. Hinzu komme, dass in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten existieren würden, die der Beschwerdeführer im Falle einer erfolglosen Suche nach einer Unterkunft in Anspruch nehmen könnte.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen angemerkt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers rein wirtschaftlicher Natur sein würden, um in Österreich ein besseres Leben führen zu können. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten hätte können. Der Beschwerdeführer sei gesund und jung und könne auch andere Hilfsarbeiten jeglicher Art übernehmen, umso mehr zu verdienen. Überdies könne der Beschwerdeführer zum Zwecke des Bestreitens seines Lebensunterhaltes Unterstützungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Rückkehr, das UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Man könne ohne weitere Probleme in XXXX oder in einer anderen Stadt Sicherheit erlangen und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten, da so wie in vielen Städten Afghanistans keine ernsthafte Bedrohung des Lebens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei.

Hinsichtlich seines Privat-, und Familienlebens wurde ausgeführt, dass dieser in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfügen würde. Zur familiären Bindung zu XXXX und XXXX sei dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt worden. Der Beschwerdeführer verfüge nur über geringe Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Er besuche in Österreich keine Kurse, Schulen und sei auch in keinem Verein aktiv. Besondere soziale Kontakte, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden, würden nicht bestehen. Der Beschwerdeführer würde sich in Österreich erst seit relativ kurzer Zeit befinden, weshalb besondere private Beziehungen und Bindungen nicht ernst zu nehmen seien.

4. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein, worin im Wesentlichen bemängelt wurde, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch eigenständige Arbeit in menschwürdigen Umständen überleben könne. Von Seiten des Beschwerdeführers könne nicht erwartet werden, dass dieser mit radikal islamischen Aufständischen zusammenarbeite und Verbrechen begehe, um irgendwie über die Runden zu kommen. Unter anderen Bedingungen habe er keine Möglichkeit in seiner Heimatregion genug Geld zu verdienen, um aus eigenständiger Arbeit zu überleben. Würde der Beschwerdeführer dies nicht machen, würde er in seiner Heimatregion keine Möglichkeit haben genug Geld zu verdienen, um aus eigenständiger Arbeit überleben zu können, womit er im Falle einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage i.S.d. des Art 3 EMRK geraten würde.

Dass der Beschwerdeführer von mehreren Seiten über seine sozialen Anknüpfungspunkte Unterstützung bekommen könnte sei nicht nachvollziehbar. Es würde sich hierbei vielmehr um eine bloße Mutmaßung des BFA handeln. Bei einem Verbleib in Afghanistan würde der Beschwerdeführer gezwungen sein aus eigener Arbeit sein Auskommen zu finden. Dies sei ihm nicht möglich und wegen der damit verbundenen Gefahren sowie der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit Aufständischen und damit Verbrechern nicht zumutbar. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion wieder als Mechaniker arbeiten und sich ausreichend selbst versorgen könne, sei nicht nachvollziehbar. Kernpunkt des Vorbringens seines Vorbringens sei, dass er dies aus den genannten Gründen nicht könne. Aus welchen Länderberichten bzw. Expertenwissen hervorgehe, dass die Arbeitstätigkeit in seiner Heimatregion ausreiche ein Leben in menschenwürdigen Zuständen zu garantieren, lasse sich nicht erschließen.

Kabul komme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Die Sicherheitslage in Kabul würde laut den Länderfeststellungen extrem herausfordernd sein bzw. das Gewaltniveau sehr hoch. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten haben würde, die ihn dabei unterstützen könnten, dort eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei völlig auf sich gestellt. Dass man Mechaniker überall brauchen würde, beruhe auf keine substantiierten Fakten oder Expertenwissen. Nach der Judikatur des VfGH sei für mittellose Männer ohne familiäres oder soziales Netz vor Ort eine Ansiedlung in Kabul nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Es drohe ihm die reelle Gefahr im Falle einer Rückkehr "in eine Art 3 EMRK widersprechende aussichtslose Lage (VfGH 05.06.2014, U 1083/2013) zu gelangen. Der Sachverständige Dr. Rasuly habe in einem Gutachten vom 11.01.2016 die Lage so bewertet, dass sich Menschen ohne familiären Rückhalt in Kabul nicht auf menschwürdige Art und Weise selbst versorgen könnten, die Arbeitslosenrate von Jugendlichen in Kabul 60% betrage. Auch die Unterstützung durch ein mittelmäßiges Familieneinkommen von Familienmitgliedern außerhalb von Kabul reiche nicht dafür aus, dass alleinstehende Männer in Kabul Fuß fassen können. Daran würde auch nichts an der Tatsache ändern, dass der Beschwerdeführer durch das Reparieren von Motorrädern in seiner Heimatregion selbst Geld verdient habe. Er habe schon in seiner Heimatregion nicht genug Geld verdient, um sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. In Kabul würde ihm es noch viel weniger gelingen eine Arbeit zu finden, mit der er ein Auskommen auf einem Mindestniveau sichern könne.

In den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Kapazität Afghanistans Rückkehrer aufzunehmen niedrig sei und eine Anzahl von 17.000 Rückkehrern pro Jahr Afghanistan an seine Grenzen zu bringen scheine. Den Länderfeststellungen nach könne der Beschwerdeführer von Seiten diverser NGO-s keine Unterstützung erwarten. Es sei von einer unter Koordinationsproblemen leidenden Unterstützung des UNHCR für Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan die Rede. Außerdem von Unterstützungsprogrammen für freiwillige Rückkehrer aus der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und Schweden.

Soweit davon gesprochen werden würde, dass der Beschwerdeführer in einer anderen afghanischen Großstadt sicher leben könne, sei dies nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde unterlasse es anzuführen, in welcher der Beschwerdeführer genau leben könne. Wegen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und fehlenden sozialen und familiären Netzen des Beschwerdeführers habe dieser keine Möglichkeit in irgendeiner Form in einer anderen Region Afghanistans zu leben.

Der Bruder des Beschwerdeführers sei beruflich sowohl für die Taliban als auch für die afghanische Regierung tätig und habe sich in der Vergangenheit bereits Feinde gemacht. Schon einmal sei der Beschwerdeführer durch Menschen, die den Aufenthaltsort des Bruders des Beschwerdeführers erfragen hätten wollen, körperlich attackiert worden und Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit seines Bruders erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Die Verfolgung drohe dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, der auch sein Bruder angehören würde.

Eine Ansiedelung in Kabul komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Daran würde auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits beruflich tätig gewesen sei (vgl. VfGH 24.02.2014, U 2212/2012). Eine Rückkehr nach XXXX komme wegen der dort sehr schlechten Sicherheitslage nicht in Frage. Er würde dort dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr sein Leben zu verlieren, ausgesetzt sein. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer auch dort seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen und würde auch dann in eine unmenschliche Lage kommen, wenn die Kämpfe wieder abflauen würden. Andersorts habe er kein familiäres Netz, welches ihm Unterstützung leisten könnte.

5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.2.Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten, davon sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 9. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8 Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

6. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in welcher er zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, dass er aus der Provinz XXXX stammen würde. Er würde neun Brüder und sechs Schwestern haben, welche im selben Dorf wie seine Eltern leben würden. Über den Kontakt einer Schwester habe er vor eineinhalb Monaten erfahren, dass es seinen Eltern gut gehen würde. Die Verwandten mütterlicherseits würden zwar in derselben Provinz, aber in unterschiedlichen Dörfern, leben.

Der Vater des Beschwerdeführers arbeite in der Landwirtschaft und seine Brüder würden ab und zu mithelfen. Angestellt sei sein Vater nirgends und habe keine Grundstücke. Der Beschwerdeführer sei bis zur fünften Schulklasse von seinem Vater unterrichtet worden und habe als Automechaniker gearbeitet. Seinen Lohn habe der Beschwerdeführer aber seinen Vater abführen müssen. Der Beschwerdeführer selbst habe kein Geld gehabt und auch keine andere Arbeitsstelle finden können. Eingestellt habe man ihn als Lehrling. Die dortigen Lebensverhältnisse habe er als nicht besonders gut eingestuft, als sie in ärmeren Verhältnissen gelebt hätten. Unter diesen Umständen habe man kein gutes Leben gehabt und hätte nicht wie ein König leben können. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten den Vater Geld für Lebensmittel gegeben wie z.B. Mehl oder Getreide, aber viel hätten sie diesen nicht unterstützen können. Die Ausreise vom Iran in die Türkei sei von seiner Schwester bezahlt worden, die von Afghanistan in den Iran von einem seiner Brüder.

Auf die Aufforderung hin zu erklären, weshalb seine Schwester für den Beschwerdeführer zahlen hätte sollen, nachdem dieser vor dem BFA behauptet habe, dass sich dieser mit seiner Schwester nicht gut verstehen würde, gab dieser an, dass ihm diese nicht seinetwegen, sondern nur wegen seiner Eltern wegen geholfen habe. Der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim BFA angegeben habe, dass er seinen Schwager gezwungen hätte, ihn zu bezahlen, wurde von diesem verneint.

In Afghanistan seien sie von den Taliban 15-mal am Tag erinnert worden, dass sie Gebete in der Moschee verrichten sollen. Die Taliban hätten verlangt, dass sie gemeinsam mit ihnen kämpfen sollten und sei auf der anderen Seite die Regierung gestanden. Die Taliban hätten versucht junge Menschen für sie zu gewinnen bzw. zu rekrutieren. Er habe es satt im Krieg zu leben, wo Anschläge stattfinden würden. Er hätte mit den Taliban kämpfen müssen. Wenn er dies nicht gemacht hätte, hätte man ihn umgebracht. Wenn man sich den Taliban gegenüber wehren würde, drohe man der Familie oder einen selbst mitzugehen. Auf die Aufforderung hin zu schildern, wie sich der Vorfall mit den Taliban, gegenüber dem Beschwerdeführer abgespielt habe, gab dieser an als Kind in die Moschee gehen habe müssen. Die Taliban hätten gesagt, dass er mit 18 Jahren bereit für den Jihad sein würde. Wenn er dortgeblieben wäre, hätte ihn diese sicher getroffen. Er wäre nach seinem Nachbarn der Nächste gewesen. Die Taliban hätten diesbezüglich seine Brüder benachrichtigt. Dem Beschwerdeführer gegenüber hätten die Taliban nichts gesagt. Auf wessen Seite seine Brüder gestanden seien oder ob sie den Taliban angehören würden, würde der Beschwerdeführer nicht wissen. Bei seiner Arbeitsstelle sei er ein paar Mal belästigt worden, aber wurde ihm nichts Direktes gesagt. Auf die Aufforderung hin dies zu erklären, gab dieser an belästigt worden zu sein. Auf Nachfrage gab dieser an, dass man sein Fahrrad gestohlen habe, wenn er mit seinem Fahrrad in die Arbeit hingefahren sei. Auf dem Weg zur Schule habe er Schläge auf den Hinterkopf erhalten. Er sei damals 14 bis 15 Jahre alt gewesen.

Seinem Vater habe er von den Vorfällen erzählt und dieser daraufhin gemeint, dass er immer "Ja" sagen solle, wenn die Taliban etwas sagen würden, damit sie ihm nichts antun könnten. Wenn sie ihn in die Moschee schicken würden, solle er auch hingehen. Auf Nachfrage von welchen Übergriff der Taliban ihm gegenüber er seinen Vater erzählt habe, gab dieser an, dass er ständig gezwungen worden sei in die Moschee zu gehen und er Angst gehabt habe sich in die Öffentlichkeit zu begeben.

In anderen Provinzen und Städten habe er keine Verwandten, diese würden alle in XXXX leben.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte dieser aus nicht verheiratet zu sein, aber einer Lebensgemeinschaft gelebt zu haben, die 2017 beendet worden sei. Der Beschwerdeführer würde keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und vom "Sozialgeld" leben. Einem Verein würde er nicht angehören. Er habe sich einen Freundeskreis aufgebaut, dem auch ÖsterreicherInnen angehören würden. Die entsprechenden Namen konnten allerdings nicht bzw. nur zum Teil genannt werden. Er sei außer seinen Zähnen in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente ein.

Der Beschwerdeführervertreter gab am Schluss der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer seine Bedrohung durch die Taliban und die damit verbundene zukünftige Zwangsrekrutierung geschildert habe. Er habe sein Heimatdorf aus Angst vor einer solchen verlassen und könne nicht in sein Heimatdorf zurück, da die Talibanherrschaft in XXXX nach wie vorgegeben sei. Seine ganze Familie lebe in seinem Heimatdorf. In den drei Städten Kabul, Herat, Mazar-e Sharif habe der Beschwerdeführer keine sozialen und familiären Kontakte, die ihn bei der Niederlassung in diesen Städten unterstützen könnten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche Situation gelangen, was einen Eingriff in Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und versuche sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er bereue seine gesetzwidrigen Handlungen und wolle in Zukunft sei Leben gesetzestreu verbringen.

7. In der am XXXX durchgeführten Verhandlung gab dieser zu seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung an, dass er weder Drogen an Polizisten verkauft noch zu Hause gehabt habe. Man habe ihn im Nachhinein darin beschuldigt, obwohl er damit überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die letzten beide Male sei er involviert gewesen und habe sich dafür auch entschuldigt. In Österreich habe er die Absicht gehabt eine Lehre als Automechaniker zu machen und in einer Werkstatt zu arbeiten. Dazu hatte er allerdings auf Grund seines Aufenthaltsstatus nicht die entsprechende Möglichkeit.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit zu arbeiten. Die Frage, ob er dort gearbeitet habe, beantworte dieser damit, dass er eine Tätigkeit als Automechaniker für fünf Jahre ausgeübt habe. In Österreich würde er von allen Seiten unterstützt werden. Dies sei in Afghanistan nicht der Fall. Wenn man kein Geld habe oder keine Familienangehörigen, niemanden kenne, so sei es schwierig eine Lehrstelle zu finden. Man bekomme auch nicht so viel Lohn, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das BFA gab am Schluss der Verhandlung an, dass eine Verfolgung durch Dritte wie den Taliban, weder eine von staatlichen Behörden ausgehende noch eine im Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von staatlichen Einrichtungen geduldet werden würde, handle. Aus dem aktuellsten LIB Afghanistan lasse sich auch ableiten, dass die staatlichen Institutionen sehr wohl schutzwillig und in den größeren Städten auch schutzfähig sein würden. Zum subsidiären Schutz würde von Seiten der belangten Behörde auf die gängige Judikatur der Höchstgerichte verweisen werden, die eine Rückkehr eines jungen, arbeitsfähigen Mannes auch ohne familiäre Bindungen für zumutbar erkenne. Der Beschwerdeführervertreter gab keine ausdrückliche Stellungnahme ab, wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde und verwies auf die bisherige Stellungnahme in der letzten Verhandlung bzw. in der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem XXXX , in der afghanischen Provinz XXXX , gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer verließ im Alter von ca. 15 Jahren Afghanistan mit seiner Schwester und seinem Schwager, reiste mit diesen gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die durch einen Schlepper unterstützte Flucht wurde in der Höhe von ca. 5.000 Euro vom Schwager des Beschwerdeführers und von diesem selbst in der Höhe von ca. 2300 Euro finanziert. Die Flucht von Afghanistan in den Iran wurde von einem in seinem Heimatdorf lebenden Brüder bezahlt. Sowohl die Eltern des Beschwerdeführers als auch neun Brüder und sechs Schwestern leben im Heimatdorf von diesem. Überdies lebt ein Onkel väterlicherseits in der Nähe des Elternhauses und wohnen die sieben Geschwister der Mutter des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz in unterschiedlichen Dörfern. Den Eltern des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut.

1.1.2 Der Beschwerdeführer wurde bis zur fünften Schulklasse von seinem Vater unterrichtet. Anschließend hat der Beschwerdeführer fünf Jahre lang als Automechaniker (Lehrling) gearbeitet, indem er sowohl Autos als auch Motorräder repariert hat. Den gesamten Lohn hat er seinen Vater abgeführt. Die Eltern wurden überdies gelegentlich von seinen Brüdern mit Geld für den Kauf von Lebensmitteln unterstützt. Seine Eltern und neun Brüder wohnen nach wie vor in seinem Heimatdorf.

1.1.3 Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes-, und Bekanntenkreis aufgebaut. Er geht bzw. ist keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sein Lebensunterhalt wird aus der Grundversorgung bestritten und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist außer einer Zahnbehandlung weder in einer ärztlichen Behandlung noch muss dieser Medikamente einnehmen. Er ist kein Mitglied eines Vereins, Organisation oder dgl. und ist darin auch in keiner Form in irgendeiner Weise tätig.

Mit seiner Schwester und dessen Familie ist der Beschwerdeführer in sporadischen Kontakt, lebt mit ihnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sondern in einem ca. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Stunde erreichbaren Ort entfernt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht nicht. Der Beschwerdeführer wird gelegentlich mit kleinen Geldleistungen und den Kauf neuer Kleidung unterstützt.

Der Beschwerdeführer ist gerichtlich mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monate (6 Monate bedingt) wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen § 27 Abs. 2a SMG und

am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 9. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

1.2. Zum Fluchtgrund

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründen von den Taliban in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr aus diesen Gründen eine Verfolgung droht.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan in anderer Weise aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung eine Verfolgung droht.

Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in die Provinz XXXX kann eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund der instabilen Sicherheitslage sowie der schlechten Erreichbarkeit dieser Provinz nicht ausgeschlossen werden.

Eine Ansiedlung in der XXXX oder in XXXX ist dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar und sind auch beide Städte sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protkoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten kann im Fall einer Ansiedlung in den Städten XXXX XXXX nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet ebenso wenig an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheit.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in der afghanischen Provinz XXXX im afghanischen Familienverband aufgewachsen, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari bzw. Farsi als Erstsprache. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er verfügt über eine Schulbildung auf dem Niveau der fünften Klasse Pflichtschule in Afghanistan, hat überdies den Beruf des Automechanikers erlernt, indem er fünf Jahre als Lehrling in diesem Bereich gearbeitet hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Städten XXXX auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Es ist nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Afghanistan:

Auszugsweise Wiedergabe des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019); unter Berücksichtigung der Kurzinformation der Staatendokumentation bezüglich einer Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 vom 01.03.2019;

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht. in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independent Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

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(BFA Staatendokumentation 20.02.2019a)

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(BFA Staatendokumentation 20.02.2019b)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

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(UNAMA 24.2.2019)

Quellen:

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BFA Staatendokumentation (20.02.2019a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Jänner-Dezember 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

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BFA Staatendokumentation (20.02.2019b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q1 bis Q4, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress,

https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf. Zugriff 20.2.2019

-

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annul_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf.

Zugriff 25.2.2019

-

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (11.2018): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Special report: 2018 elections violence, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_2018_elections_violence_november_2018.pdf. Zugriff 20.2.2019

-

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018): Quarterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf.

Zugriff 20.2.2019

UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General, https://undocs.org/S/2018/1092. Zugriff 20.2.2019

2. Politische Lage

[...]

3. Sicherheitslage:

Parwan

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind (TN 22.2.2018; vgl. Khaama Press 22.2.2018, Khaama Press 15.11.2017, Khaama Press 9.5.2017, OI 9.5.2017). Aus unruhigen Distrikten in der Provinz Parwan wird von Straßenbomben, Selbstmordangriffen, gezielten Tötungen und anderen terroristischen Angriffen berichtet. Deshalb werden Anti-Terrorismus Operationen durchgeführt, um die Aufständischen zu verdrängen (Khaama Press 22.2.2018). Talibanaufständische führen in einigen Teilen der Provinz Angriffe auf die Sicherheitskräfte aus (ATN 6.2.2018; vgl. AP 6.9.2017, AJ 20.7.2017).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 77 zivile Opfer (20 getötete Zivilisten und 57 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet einen Rückgang von 31% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Parwan

Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Tolonews 6.2.2018; vgl. Tolonews 20.12.2017, Tolonews 9.12.2017, Tolonews 4.10.2017, Tolonews 2.10.2017); dabei werden Talibankämpfer getötet (Tolonews 6.2.2018) und Waffen gefunden (Tolonews 9.12.2017). Auch werden Luftangriffe durchgeführt (Tolonews 2.10.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 30.9.2017; vgl. Tolonews 29.9.2017, Tolonews 27.7.2017, Tolonews 8.7.2017).

Regiergungsfeindliche Gruppierungen

Talibanaufständische sind in abgelegenen Distrikten der Provinz Parwan aktiv (Khaama Press 15.11.2017; vgl. Tolonews 30.9.2017, Khaama Press 9.5.2017). Die Distrikte Seyagerd/Ghorband und Shinwari zählten im November 2017 zu den umkämpften Distrikten der Provinz (LWJ 10.11.2017; vgl. Tolonews 2.10.2017, NYT 1.10.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden in der Provinz Parwan IS-bezogene Vorfälle (Gefechte) an der Grenze zu Kabul registriert; zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz hingegen keine sicherheitsrelevanten Ereignisse bzgl. des IS gemeldet (ACLED 23.2.2018).

Quellen:

-ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):

Islamic State in Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 28.3.2018

-AJ - al-Jazeera (20.7.2017): Taliban kill Afghan security guards, https://www.aljazeera.com/news/2017/06/taliban-kill-afghan-security-guards-170620142657132.html, Zugriff 28.3.2018

-AP - AP News (6.9.2017): Afghanistan: Blast at Bagram Airfield results in causalities,

https://www.apnews.com/31d8b8b9b9dc46a9907f8cd9c0afac0e, Zugriff 28.3.2018

-ATN - Ariana News (6.2.2018): 10 Taliban Militants Killed in Parwan Province,

https://ariananews.af/10-taliban-militants-killed-in-parwan-province/, Zugriff 28.3.2018

-CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018

-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation,

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 27.3.2018

-FP - Firstpost (20.6.2017): Eight Afghan security guards killed, two injured after gunmen open fire at US base in Parwan province, http://www.firstpost.com/world/eight-afghan-security-guards-killed-two-injured-after-gunmen-open-fire-at-us-base-in-parwan-province-3715857.html, Zugriff 27.3.2018

-Khaama Press (22.2.2018): 5 Afghan intelligence staff killed in Parwan attack,

https://www.khaama.com/5-afghan-intelligence-staff-killed-in-parwan-attack-04365/, Zugriff 28.3.2018

-Khaama Press (15.11.2017): Senior government official killed in Parwan explosion,

https://www.khaama.com/senior-government-official-killed-in-parwan-explosion-03853/, Zugriff 28.3.2018

-Khaama Press (9.5.2017): Parwan Ulema Council chief and 7 students killed in Madrasa expolision,

https://www.khaama.com/parwan-ulema-council-chief-and-7-students-killed-in-madrasa-explosion-02702/, Zugriff 27.3.2018

-Khaama Press (2.11.2015): Illegal armed men block Kabul-Bamyan highway in Parwan province,

http://www.khaama.com/illegal-armed-men-block-kabul-bamyan-highway-in-parwan-province-4073, Zugriff 28.3.2018

-LWJ - Long War Journal (10.11.2017): Taliban video shows fighters entering valley after Afghan forces retreat, https://www.longwarjournal.org/archives/2017/11/taliban-video-shows-fighters-entering-valley-after-afghan-forces-retreat.php, Zugriff 27.3.2018

-LWJ - Long War Journal (12.11.2016): Taliban suicide bomber kills 4 in attack inside Bagram Air Base, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/11/taliban-suicide-bomber-kills-4-in-attack-inside-bagram-air-base.php, Zugriff 28.3.2017

-NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Parwan Provincial Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/parwan, Zugriff 27.3.2018

-NYT - The New York Times (1.10.2017): Afghan Forces Killed in Friendly-Fire Airstrike, Capping Deadly Week, https://www.nytimes.com/2017/10/01/world/asia/afghan-airstrike-helmand-province.html, Zugriff 28.3.2018

-NYT - The New York Times (20.6.2017): Killing of 8 Afghan Guards Shows Bitter Change at Bagram,

https://www.nytimes.com/2017/06/20/world/asia/afghanistan-guards-bagram-base-killed.html, Zugriff 27.3.2018

-OI - Outlook India (9.5.2017): Nine Killed in Madrasa Blast in Afghanistan,

https://www.outlookindia.com/newswire/story/nine-killed-in-madrasa-blast-in-afghanistan/969044, Zugriff 27.3.2018

-Pajhwok (1.3.2017): Kabul-Bamyan road via Hajigak tunnel reopens, https://www.pajhwok.com/en/2017/03/01/kabul-bamyan-road-hajigak-tunnel-reopens, Zugriff 27.3.2018

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der eh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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