Entscheidungsdatum
24.09.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2223518-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zahl: 1078248408-190920861, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 11.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein afghanischer Staatsangehöriger, hat in Österreich am 16.07.2015 in Österreich einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 26.04.2016 wurde gegen den BF ein Strafantrag von der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eingebracht. Am 18.07.2016 wurde gegen den BF ein Strafantrag von der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB eingebracht. Am 04.09.2016 wurde gegen den BF ein Strafantrag von der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eingebracht. Am 06.09.2016 wurde gegen den BF ein Strafantrag von der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eingebracht.
Am 12.01.2017 wurde gegen den BF ein Strafantrag von der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Verdachts des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB eingebracht.
Am 26.09.2017 wurde der BF durch das LG Innsbruck, 027 HV 83/2016s rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (in 3 Fällen) und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt. Die Hälfte der Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre bedingt nachgesehen. Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde widerrufen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 05.10.2017, Zahl: 15-1078248408 / 150869344, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; dem BF wurde ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt; es wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist, wofür dem BF gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde. Weiters wurde dem BF gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 bis 4 Asylgesetz mitgeteilt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.01.2017 verloren hat.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2018, Zahl: W187 2175746-1/22E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 18.10.2018 in Rechtskraft.
4. Am 19.03.2018 hat der BF die ihm aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes Tirol finanzierte Unterkunft in XXXX , ohne Abmeldung verlassen und hat sich so dem weiteren Verfahren entzogen.
Am 27.03.2018 wurde der BF durch das BG Innsbruck, 008 U 51/2018g rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Am 05.04.2018 wurde der BF erneut in die Grundversorgung des Bundeslandes Tirol finanzierte Unterkunft in XXXX , aufgenommen.
Am 28.05.2018 wurde der BF in Abwesenheit durch das LG Innsbruck, 036 HV 46/2018v rechtskräftig wegen des Verbrechens der Körperverletzung gem. §§ 83 (2), 83 (3) StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu je 4,00 EUR verurteilt.Am 21.09.2018 hat der BF abermals die ihm aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes Tirol finanzierte Unterkunft in XXXX , ohne Abmeldung verlassen und ist in weiterer Folge unrechtmäßig nach Frankreich beziehungsweise Deutschland gereist. Am 27.09.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) b Dublin-VO der Behörden aus Frankreich ein, wonach der BF am 21.09.2018 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat.
Am 28.09.2018 stimmte das BFA der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18
(1) b Dublin-VO zu. Aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes in Frankreich wurde die Überstellungsfrist bis zum 08.09.2020 verlängert.
Am 10.04.2019 langte ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) b Dublin-VO der Behörden aus Deutschland ein, wo der BF am 01.04.2019 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.
Am 10.04.2019 stimmte das BFA der Wiederaufnahme gem. Art. 18 (1) d Dublin-VO zu.
Die für den 30.07.2019 geplante Überstellung von Deutschland nach Österreich musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF storniert werden.
5. Nach abermaliger illegaler Einreise in das österreichische Bundegebiet hat der BF am 29.08.2019 einen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht.
Bei der niederschriftlichen Befragung in diesem Asylverfahren am 29.08.2019, gab er Folgendes an: Er habe keine Krankheiten oder Beschwerden, er habe Österreich seit Abschluss des "Vorasylverfahrens" verlassen und sei ca. sechs Monate in Frankreich und ca. fünf bis sechs Monate in Deutschland gewesen. Ergänzend führte der BF an, dass er - sollte er Papiere bekommen - nach Afghanistan zu seiner Familie gehen würde.
Am 04.09.2019 teilte das BFA, Abteilung B/II - Dublin & Internationales mit, dass ein "EU-Laissez Passer" für die Islamische Republik von Afghanistan jederzeit ausstellbar ist.
6. Am 04.09.2019 erfolgte die Einvernahme des BF zum Folgeantrag.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
" ...] F: Können Sie sich noch erinnern, was Sie damals in den Einvernahmen angegeben haben?
A: Ja.
F: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja.
F: Welcher Religion gehören Sie an?
A: Ich bin Moslem. Nachgefragt gebe ich an, dass Ich Sunnite und Schiite bin. Väterlicherseits bin ich Schiite, mütterlicherseits Sunnite. Ich kann sowohl wie ein Sunnite, als auch wie ein Schiite beten.
F: Haben Sie Kinder und wenn ja, wie heißen diese und wo leben diese?
A: Nein.
F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 29.08.2019 bei der Polizeiinspektion Innsbruck Fremdenpolizei FGP, gemacht haben richtig?
A: Ja.
F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?
A: Nein.
V: Sie haben am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde.
F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
A: Ich muss. Ich habe keine andere Wahl.
F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB Gerichte, Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Unabhängiger Bundesasylsenat, Polizeiinspektion, Fremdenpolizei, Bundesasylamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben?
A: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt. Zu meinen Fluchtgründen werde ich heute auch noch meine Gründe hinzufügen.
F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
A: Ja. Als ich die negative Entscheidung bekommen habe.
F: Warum sind Sie von Österreich nach Frankreich gereist?
A: Ich war psychisch unter Druck, eingeschränkt. Ich konnte nichts anderes machen. Ich war sehr unter Druck. Deshalb musste ich das Land verlassen. Ich habe immer Innsbruck gemocht, ich mag Innsbruck.
F: Von wann bis wann waren Sie in Frankreich?
A: September 2018 bin ich dort eingereist und etwa 6 Monate lang, so glaube ich, war ich dort aufhältig.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Frankreich?
A: Vom Cousin und Freunden habe ich das Geld bekommen.
F: Warum sind Sie von Frankreich nach Deutschland weitergereist?
A: Weil ich dort ein Dublinverfahren bekommen habe. Sie sagten, dass ich wieder nach Österreich zurück muss. Sie sagten, wenn ich nicht dorthin reise, dann bekomme ich keine Unterstützung und keine Unterkunft mehr in Frankreich.
F: Von wann bis wann waren Sie in Deutschland?
A: Von März 2019 bis ca. 29.08.2019.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Reise von Frankreich nach Deutschland?
A: Mit meinem Taschengeld und die Grundversorgung, die ich dort bekommen habe.
F: Welchen Fluchtgrund gaben Sie bei der Asylantragstellung in Frankreich an?
A: Ich wurde dort nicht nach Fluchtgründen gefragt. Sie haben nur gefragt, wie ich nach Frankreich eingereist bin.
F: Welchen Fluchtgrund gaben Sie bei der Asylantragstellung in Deutschland an?
A: Ich sagte, dass ich in Afghanistan Probleme habe und ich deswegen nach Europa wollte. Die Situation war schwierig in Afghanistan. Das wars. In Russland habe ich auch Probleme gehabt. Ich wollte immer nach Europa reisen.
F: Haben Sie bereits um Übermittlung Ihrer Tazkira aus dem Herkunftsstaat, wie in der Einvernahme vom 03.09.2019 angegeben, angesucht?
A: Ich habe das auf mein Handy bekommen. (Abgespeichert auf dem Handy: Tazkira, Tazkira Vater und Schulzeugnisse)
F: Mit wem haben Sie Kontakt aufgenommen um die Unterlagen zu erhalten?
A: Mit meiner Mutter.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Nein. Die Lage in Afghanistan ist bekannt.
F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig?
A: Richtig, keine weiteren Gründe. Die Gründe die ich genannt habe bleiben aufrecht. Und die Lage in Afghanistan hat sich verschlechtert.
F: Wann und worüber haben Sie mit Ihrer Mutter beim Telefonat sonst noch gesprochen?
A: Gestern haben wir telefoniert. Meine Mutter hat gesagt, dass ich versuchen soll nicht nach Afghanistan zurückzukehren, denn die Lage hat sich verschlechtert. Die Lage ist schlecht. Sie hat auch gesagt, dass sie das Eigentumshaus verkaufen werden und vorhaben Afghanistan zu verlassen, entweder Richtung Europa oder nach Russland, wo mein Onkel aufhältig ist.
Wo wir in Kabul aufhältig sind, passieren regelmäßig Anschläge. In den letzten 2 Monaten gab es in unserem Viertel mehrere Anschläge, einer davon war ein Hotel, der andere auf eine Polizeistation. Das war alles im 6. Bezirk. Verwandte meiner Mutter war auch betroffen.
Meine kleine Schwester und mein kleiner Bruder sind traumatisiert, sie können nicht rausgehen. Deshalb hat meine Mutter gesagt, dass ich nicht nach Afghanistan zurückkehren soll, denn sie haben auch vor Afghanistan zu verlassen.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Eine Tante von mir lebt in Belgien mit ihrer Familie. Mit ihr habe ich ständig über Internet Kontakt. Sie wollte auch, dass ich nach Belgien zu ihr gehe. Ich bin aber nicht hingegangen. Eine Tante habe ich in Dänemark. Sie hat mir auch oft gesagt, dass ich sie besuchen soll. Ich kann sie aber nicht besuchen, bin dazu nicht in der Lage. Ich habe auch einen Cousin in Österreich.
F: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus? Sind Sie Mitglied in einem Verein, haben Sie Kurse besucht oder sind Sie ehrenamtlich tätig?
A: Deutschkurs habe ich besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Abschluss des Kurses habe. Sonst nichts, kein Vereinsmitglied, keine ehrenamtliche Tätigkeit.
F: Wie schaut Ihre soziale Unterstützung in Österreich aus?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
F: Haben Sie enge Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Wie heißt Ihr Cousin in Österreich und wo lebt er?
A: XXXX , Geburtsdatum kenne ich nicht, aber ca. 23 Jahre alt (IFA: 1078248909). Er wohnt in Innsbruck, die Straße kenne ich nicht. Er ist in einem Flüchtlingslager.
F: Wie lautet der Aufenthaltstitel Ihres Cousins in Österreich?
A: Laufendes Asylverfahren.
F: Seit wann ist Ihnen bekannt, dass Ihr Cousin in Österreich aufhältig ist?
A: Seit 3 Jahren, seit 3,5 Jahren.
F: Reisten Sei mit Ihrem Cousin gemeinsam nach Österreich ein?
A: Ja, gemeinsam, über Russland.
F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens, dies war der 18.10.2018, bis zum heutigen Datum irgend eine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?
A: Nein.
L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Staat Afghanistan nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur dortigen Lage ableitet.
F: Möchten Sie Einsicht nehmen?
A: Nein.
Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann.
Die Berichtsquellen über Afghanistan werden als Beilage zur EV angehängt.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Ja, wegen meiner Probleme war ich bei Gericht, wegen falscher Freunde.
F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens, dies war der 18.10.2018, bis zum heutigen Datum irgendeine Änderung Ihrer Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?
A: Nein.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, nichts. Ich kenne ein österreichisches Mädchen, wir lieben uns gegenseitig. Ich möchte bei ihr bleiben wenn sie mir eine Chance geben.
F: Wie lauten die Personalien dieses Mädchens und wo lebt diese?
A: Das sage ich nicht (AW lacht.) Ich möchte zuerst mit ihr sprechen. Muss zuerst alles klären, dann kann ich es bekannt geben. Ich weiß aber, dass wir beide das möchten.
F: Wann, wo und wie haben Sie das Mädchen kennengelernt?
A: Anfang 2018 in Innsbruck. Im Flüchtlingslager.
F: Welche Staatsbürgerschaft besitzt das Mädchen?
A: Österreich.
F: Wie lautet die Wohnadresse des Mädchens?
A: Früher hat sie in XXXX gelebt. Jetzt weiß ich nicht wo sie genau wohnt, aber sie ist in Innsbruck.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja, in meinem ersten Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?
A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?
A: Ja.
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.
Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aberkannt wird.
F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.
A: Habe ich keine Chance hierbleiben zu können? (Frage wird beantwortet.)
Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.
F: Wollen Sie noch etwas angeben?
A: Schicken Sie mich dann nicht sofort nach Afghanistan? (Frage wird beantwortet.)
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja.
Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.
Außerdem bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die Mitteilung gem. § 29/3/4 und 6 AsylG erhalten habe und mir diese durch den Dolmetscher übersetzt wurde.
-
Am 10.09.2019 haben Sie sich zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan angemeldet.
-
Am 11.09.2019 wurde Ihnen durch das BFA EASt-West mündlich der Bescheid gem. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG idgF, verkündet: Der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag wurde vom Bundesamt aufgehoben. Im unmittelbaren Anschluss wurden Sie zwecks Anordnung einer Sicherungsmaßnahme in der EAST-West nach dem BFA-VG festgenommen.
-
Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. ...]"
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt traf in diesem Bescheid die folgenden Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind - gemäß Ihren eigenen Angaben zur Folge - Staatsbürger von Afghanistan.
Mangels eines Identitätsdokumentes steht Ihre tatsächliche Identität nicht letztgültig fest.
Sie sind am XXXX geboren.
Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen.
Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Sie sind weder beruflich noch sozial in Österreich verankert.
Sie sind mittellos.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie reisten irregulär und ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet ein.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Afghanistan.
Sie sind der Aufforderung zur Ausreise bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen.
Ihr Gastaufenthalt in Österreich ist seit dem Zeitpunkt der rk. Finalisierung Ihres ersten Asylverfahrens in Österreich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig.
Mit 11.09.2019 wurde Ihnen im Rahmen ihres zweiten Asylbegehrens der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 Z 2 AsylG idgF durch mündliche Verkündung aberkannt.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie sind im Jahr 2015 illegal und ohne gültiges Reisedokument in Österreich eingereist.
Am 26.09.2017 wurde Sie, durch das LG Innsbruck, 027 HV 83/2016s rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (in 3 Fällen) und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt. Die Hälfte der Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahre bedingt nachgesehen.
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wurde widerrufen.
Am 19.03.2018 haben Sie die Ihnen aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes Tirol finanzierte Unterkunft in 9972 Virgen, Mellitz 17/1, ohne Abmeldung verlassen und haben sich so dem weiteren Verfahren entzogen.
Am 27.03.2018 wurde Sie, durch das BG Innsbruck, 008 U 51/2018g rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gem. §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Am 28.05.2018 wurde Sie in Abwesenheit, durch das LG Innsbruck, 036 HV 46/2018v rechtskräftig wegen des Verbrechens der Körperverletzung gem. §§ 83 (2), 83 (3) StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Am 21.09.2018 haben Sie erneut die Ihnen aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes Tirol finanzierte Unterkunft in XXXX , ohne Abmeldung verlassen und sind in weiterer Folge unrechtmäßig nach Frankreich beziehungsweise Deutschland gereist.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie die Ihnen gewährte Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen ließen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht.
Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach.
Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde rechtskräftig negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan wurde ebenfalls rechtskräftig."
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Ziffer 1, 3, 4, 5, 9 treffen auf Sie zu:
Ziffer 1: Am 19.03.2018 haben Sie die Ihnen aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes Tirol finanzierte Unterkunft in XXXX , ohne Abmeldung verlassen und haben sich so dem weiteren Verfahren entzogen.
Am 21.09.2018 haben Sie erneut die Ihnen aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung des Bundeslandes Tirol finanzierte Unterkunft in XXXX , ohne Abmeldung verlassen und sind in weiterer Folge unrechtmäßig nach Frankreich beziehungsweise Deutschland gereist.
Ziffer 3: Gegen Sie besteht bereits mit rechtskräftiger Wirkung vom 18.10.2018 eine Rückkehrentscheidung.
Ziffer 4: In Ihrem insgesamt zweiten Asylverfahren in Österreich wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid des BFA EAST-West, rechtswirksam erlassen am 11.09.2019, der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 Ziffer 2 AsylG. aufgehoben.
Ziffer 5: Zum Zeitpunkt Ihres zweiten Asylantrages in Österreich am 29.08.2019 befand sich bereits eine gegen Sie im ersten Asylverfahren erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung im Rechtsbestand.
Ziffer 9: Sie sind in Österreich nicht integriert, haben hier keine Familienangehörigen. Sie verfügen über nicht ausreichende Bargeldmittel und üben keine legale Erwerbstätigkeit aus.
Infolge dessen, dass Ihnen die von Ihnen durch Ihr vorgetragenes Asyl(folge-)begehren gehegte Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres irregulären Aufenthaltes nicht erfüllt wurde und Sie Kenntnis davon bekommen haben, dass Ihnen der faktische Abschiebeschutz in diesem Asylfolgeverfahren aberkannt wurde, gepaart mit der Ihnen nun (weiterhin) unmittelbar drohenden behördlichen Abschiebung von Österreich in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan, laufen Sie Gefahr die bisher von Ihnen eingesetzten finanziellen Mittel und Ihr persönliches Engagement für Ihre irreguläre Migration nach Europa, als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand trägt ebenso zur Feststellung einer - in der Gesamtschau des individuell vorliegenden Sachverhaltes, Ihres Verhaltens und Ihrer Motivation - intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit nach den Bestimmungen des FPG. bei.
Sie verfügen abseits der Ihnen zuletzt aus öffentlichen Mittel finanzierte Unterkunft über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
Sie entzogen sich wiederholt durch Untertauchen dem asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Hinsichtlich ihrer Anmeldung am 10.09.2019 zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, wird seitens der bescheiderlassenen Behörde festgehalten, dass in der Gesamtheit ihres Vorverhaltens - drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten, mehrmaliges abtauchen in die Anonymität, Stellung eine Folgeasylantrages sowie irreguläre Sekundärmigration - die Glaubwürdigkeit ihrer Absicht freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren massiv eingeschränkt ist. Demzufolge wird seitens der Behörde betreffend ihrer Absicht freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren von einer Schutzbehauptung ausgegangen.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen zwar nicht über hinreichende Barmittel sich Ihren Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren, haben sich aber bisweilen als höchst mobil erwiesen und es war Ihnen bisweilen auch möglich in der Anonymität zu leben. Außerdem besteht seitens der Behörde auch das begründete Risiko, dass Sie sich letztlich erfolgreich in ihr nunmehr offensichtliches Zielland Deutschland bzw. Frankreich absetzen könnten, um Ihrer Abschiebung zu entgehen. In Ihrem konkreten Fall muss daher höchste Fluchtgefahr angenommen werden. Mit der Effektuierung Ihrer Ausreise ist zeitnah zu rechnen, jedenfalls aber innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhaftdauer.
Bei der Bewertung Ihrer Motivation und der Wahl Ihrer Mittel (Abtauchen in der Anonymität nach Stellung Ihres ersten Asylantrages sowie nach negativer Finalisierung Ihres ersten Asylverfahren in Österreich bzw. Ihre darauf folgende irreguläre Sekundärmigration von Österreich nach Frankreich sowie Deutschland) zur Erreichung Ihres tatsächlichen nachhaltigen Zieles (Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union - offenbar vorzugsweise in ÖSTERREICH, Frankreich oder Deutschland - wenn gleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet) ist im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen.
Weder Ihr Wunsch, in Österreich ein dauerhaftes Leben zu führen, noch die Kenntnis über Ihren unsicheren Aufenthalt während des Asylverfahrens haben Sie dazu bewogen, die österreichische Rechtsordnung zu achten.
Aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Sie keine Berechtigung (Duldung) mehr für einen weiteren Aufenthalt in Österreich haben und gepaart damit, dass Sie durch ihr Abtauchen in der Anonymität und in weiterer Folge die irreguläre Weiterreise nach Frankreich sowie Deutschland, besteht - ohne entsprechender Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG - die unmittelbare und eminente Gefahr, dass Sie sich dem weiteren Zugriff der Behörde neuerlich entziehen werden um eine Ihnen drohende Außerlandesbringung von Österreich nach Afghanistan dauerhaft zu vereiteln bzw. um diese Maßnahmen zumindest weiterhin temporär wesentlich zu verzögern.
Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen bereits (durch Ihre irreguläre Sekundärmigration von Österreich nach Frankreich sowie Deutschland) unter Beweis gestellten räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge kann das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Abschiebung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer de-facto vorliegenden Mittellosigkeit, ohnehin aus.
Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich auch nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär versucht zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung Ihrer Abschiebung von Österreich nach Afghanistan elementar dazu notwendig wäre. Demzufolge ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie - mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einem Abtauchen in der Anonymität in Österreich oder allfällig einer weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einem den Behörden bekannten Aufenthalt in Österreich bis zu einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach Afghanistan, zulässig.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Abschiebung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende finale Ziel - nämlich die behördliche Außerlandesbringung aus Österreich nach Afghanistan - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und eine konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit - welcher in der gegenständlich vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen."
8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.09.2019, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Im Einzelnen werden folgende Punkte und Gründe releviert:
"...] Sachverhalt (Kurzdarstellung):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 16.07.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 wurde der Antrag des BF abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2018 zur Zahl W187 2175746-1/22E wurde die vom BF dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In Österreich wurde der BF mehrmals strafgerichtlich (zu Geldstrafen) verurteilt.
Am 21.09.2018 stellte der BF in Frankreich, am 01.04.2019 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, ln weiterer Folge reiste er erneut ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz,
Bei der polizeilichen Erstbefragung am 29.08.2019 gab der BF unter anderem an, dass er - sollte er Papiere bekommen - nach Afghanistan zu seiner Familie ausreisen würde.
Am 30.08.2019 erhielt der BF per Verfahrensanordnung eine Anordnung zur Unterkunftnahme gern. § 15b AsylG und hielt sich in der Folge irii der Grundversorgungssteile EAST West Talham auf.
Am 04.09.2019 wurde der BF von der belangten Behörde im Asylverfahren einvernommen.
Am 10,09.2019 meldete sich der BF (aktenkundig) zur freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan an.
Am 11.09.2019 wurde dem BF in der EAST West mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gern. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG aberkannt. Im Anschluss wurde er festgenommen und mit gegenständlich angefochtenem Bescheid - ohne die vorherige Durchführung einer Einvernahme - dje Schubhaft über ihn verhängt.
Gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF seit 11.09,2019 richtet sich das vorliegende Rechtsmittel:
...] Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
1. Verletzung von Verfahrensvorschriften
Nach gängiger Judikatur (siehe etwa BVwG vom 22.05,2017, zur Zahl L515 2157872-1) trifft die Behörde auch im Mandatsverfahren eine Ermittlungsplicht. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines Beschwerdeführers. Dazu gehört auch, dass die Behörde die Lebensumstände eines Beschwerdeführers selbständig ermittelt, insbesondere weil diese für die Entscheidung, ob die Behörde Sehubhaft über eine Person verhängt, von immenser Bedeutung sind.
Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der BF nach seiner Einvernahme im Asylverfahren am 04.09.2019 zu einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan angemeldet hat, wäre eine persönliche Einvernahme zum Sicherungsbedarf bzw. zur Beurteilung, ob eine Fluchtgefahr vorliegt, von Bedeutung gewesen. Warum eine solche im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt wurde, wird im gegenständlichen Bescheid nicht begründet.
im Rahmen einer Einvernahme zum Sicherungsbedarf hätte sich die belangte Behörde insbesondere von der Ausreise- und Kooperationsbereitschaft des BF überzeugen können und wäre zum Schluss gelangt, dass die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht erforderlich ist,
2. Mangelhafte Feststellungen & mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gern. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Der belangten Behörde gelingt es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG besteht, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF mittlerweile nach Afghanistan ausreisen möchte.
Obwohl der Behörde die erfolgte Anmeldung des BF zur freiwilligen Rückkehr bekannt ist (vgl. S. 12 und 18 des angefochtenen Bescheids), werden im angefochtenen Bescheid keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
Beweiswürdigend führt die belangte Behörde dazu aus, dass es sich bei der Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr des BF um eine "Schutzbehauptung" handle und die Glaubwürdigkeit der freiwilligen Auseise "massiv eingeschränkt" sei (vgl. Seite 18).
Es ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu diesem Schluss kommt. Gerade die Tatsache, dass sich der BF bereits vor der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zur freiwilligen Rückkehr angemeldet hat und sich weiterhin in der EAST West aufhielt, spricht eindeutig gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sowie gegen die Notwendigkeit einer Schubhaftverhängung im Fall des BF.
Wie bereits ausgeführt, wunde der BF nach seiner Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr nicht einvernommen bzw. dazu befragt. Hätte der BF die Möglichkeit gehabt, sich zu seinem Antrag auf freiwillige Rückkehr zu äußern, hätte er seine Ausreisewiiligkeit auch der belangten Behörde gegenüber dartun können. Er hätte angeben können, dass er mittlerweile nichts weiter wolle, als in seine Heimat zu seiner Familie zurück zu kehren und er auch seine Familie bereits über seine Rückkehr informiert habe.
Zum Beweis wird die Einvernahme des BF und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das BVwG möge sich in einer mündlichen Verhandlung selbst von der Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des BF überzeugen und vor diesem Hintergrund aussprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft unrechtmäßig erfolgte.
3. Mangelhafte Begründung des Ausschlusses gelinderer Mittel
Die oa, Begründungsmängel treffen auch auf die Prüfung gelinderer Mittel zu. Warum im Fall des BF gelindere Mittel nicht in Frage kommen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Begründung zum Ausschluss gelinderer Mittel beschränkt sich auf einen Verweis auf das bereits beschriebene Verhaften und die zeitnahe Abschiebung. Warum selbst unter der Annahme des Bestehens von Fluchtgefahr das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage kommt, wird nicht nachvollziehbar ausgeführt.
Der kooperationsbereite und ausreisewillige Beschwerdeführer hätte der Anordnung eines gelinderenMittels jedenfalls Folge geleistet und würde dies auch künftig tun.
Von diesem Umstand möge sich das BVwG in einer mündlichen Verhandlung überzeugen und vor diesem Hintergrund feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen. da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des BF darstellen würde.
IV. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt.
Die beweiswürdigendeh Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht ausreichend offen gelegt. Weiters wurde die Nieht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, z.B. die periodische Melde Verpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet Darüber hinaus wurde der BF nicht zur Schubhaftverhängung bzw. zum SiCherungsbedarf einvernommen. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl. VwGH 28.0S.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243}.
V. Kostenanträge
Gern. § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördllcher Befehls- und Zwangsgewait der Ersatz der Aufwendungen gern. VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 EUR. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF iHv 922,00 EUR beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gern. § 35 Abs. 1 IVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren gehend machen.
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge
* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;
* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht varliegen;
• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gern. VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF auf zu kommen hat, auferlegen."
9. Mit Beschwerdevorlage vom 18.09.2019 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Aus der Stellungnahme ergibt sich insbesondere:
"Eingangs sowie im Besonderen wird auf den im Schubhaftbescheid vom 11.09.2019 sowie umfassend dokumentierten Sachverhalt verwiesen.
Zum gegenständlichen Sachverhalt wird festgehalten, dass am 04.09.2019 das BFA, Abteilung B/II - Dublin & Internationales mitteilte, dass ein EU-Laissez Passer für die Islamische Republik von Afghanistan jederzeit ausstellbar ist.
Am 11.09.2019 wurde dem BF durch das BFA EASt-West mündlich der Bescheid gem. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG idgF, verkündet: Der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag wurde vom Bundesamt aufgehoben. Im unmittelbaren Anschluss wurde der BF zwecks Anordnung einer Sicherungsmaßnahme in der EAST-West nach dem BFA-VG festgenommen, sowie die Schubhaft angeordnet.
Weiters wird festgehalten, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, Zahl: W271 2175746-2/6E, festgestellt wurde das die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Nach Verhängung der Schubhaft am 11.09.2019 wurde seitens des BFA eine Buchung für die terminierte Charterabschiebung am 15.10.2019 vollzogen.
Zu der in der Beschwerdeschrift (BS) beinhalteten Vorhaltung, dass keine weitere persönliche Einvernahme zum Sicherungsbedarf bzw. zur Beurteilung, ob eine Fluchtgefahr vorliegt, durchgeführt wurde, wird seitens der belangten Behörde dahingehend entgegengetreten, dass im gegenständlichen Asylverfahren bereits Einvernahmen, zuletzt am 11.09.2019 - unmittelbar vor der erfolgten Festnahme - durchgeführt wurden. Demzufolge Stand der Sachverhalt für die Behörde zum Zeitpunkt der erfolgten Anordnung der Schubhaft bereits vollinhaltlich fest.
Im Hinblick auf die weiters in der BS erhobenen Vorhaltung, dass die Behörde die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar darlegen konnte, sowie die Anmeldung des BF zur freiwilligen Rückkehr nicht berücksichtigt worden sei, wird seitens der belangten Behörde dahingehend entgegen getreten, dass in der Gesamtheit des Vorverhaltens des BF - drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten, mehrmaliges Abtauen in der Anonymität, irreguläre Sekundärmigration zunächst nach Frankreich und in weiterer Folge nach Deutschland, sowie irreguläre Weiterreise nach Österreich - die Glaubwürdigkeit des BF bezüglich der Absicht der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat - nachdem sich dieser nicht nur dem fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich sowie Frankreich und Deutschland entzogen hat - massiv eingeschränkt ist.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Demzufolge liegt - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall, mit welchen sich das BFA bereits im ggst. Schubhaftbescheid sowie auch ergänzend in der ggst. Gegenschrift auseinandergesetzt hat und welche einer entsprechend umfassenden Gesamtbeurteilung zugeführt worden sind sowie der inzwischen erfolgten Terminierung der Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat - nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls auch weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft und der für 15.10.2019 fixierten Überstellung des BF nach Afghanistan auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Abschiebung in den zuständigen Herkunftsstaat vor, um einem mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit neuerlichem Abtauchen des BF - irregulären Aufenthaltes - in der Anonymität beziehungsweise einer neuerlichen irregulären Ausreise in einen Mitgliedsstaat der EU Einhalt bieten zu können.
Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:
1. Ersatz des Vorlageaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 57,40
2. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80
3. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 461,00
und so die Verfahrensicherung und Abschiebung sicherzustellen."
10. In einer Beschwerdeergänzung vom 20.09.2019 weist der Vertreter des BF nochmals darauf hin, dass der BF freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wolle; das Verfahren sei jedoch von der Behörde abgebrochen; dem BF bzw der Vertretung des BF sei unklar, wieso.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person: Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger.
Rechtlicher Status in Österreich: Der BF befindet sich jedenfalls seit Juli 2015 - wenn auch nicht durchgehend - im Bundesgebiet. Der am 15.07.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ist rechtskräftig entschieden.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Rechtskraft mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2018).
Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich; im Folgeverfahren (Antrag vom 29,08.2019) wurde der faktische Abschiebsch