Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2223586-1/55E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des Dominic XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2019, Zl. 1137294204/190938647, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.09.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.09.2019 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat mit Bescheid vom 16.10.2018 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.01.2019, I415 2209722-1/3E, vollständig abgewiesen.
2. Mit Bescheid vom 23.08.2019 hat das Bundesamt in Bezug auf den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei der Polizeistation seines Wohnortes angeordnet. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt. Er ist dieser Verpflichtung in weiterer Folge nie nachgekommen.
3. Am 13.09.2019 wurde ein Festnahmeauftrag in Bezug auf den Beschwerdeführer erlassen. Am 14.09.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.
4. Nach einer mündlichen Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer am 15.09.2019 mit dem im Spruch angeführten Bescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der mangelnden Mitwirkung am Verfahren, der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem Gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei, dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
5. Der Beschwerdeführer trat am 17.09.2019 in den Hungerstreik und beendete diesen am 18.09.2019 nach rund 24 Stunden. Am 18.09.2019 wurde für den Fall eines neuerlichen Hungerstreiks die Zustimmung zur Heilbehandlung erteilt.
Ebenfalls am 17.09.2019 war der Beschwerdeführer über die bevorstehende (begleitete) Abschiebung nach Ghana am 28.09.2019 informiert worden. Er verweigerte die Unterschrift unter die Übernahmebestätigung.
6. Am 19.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Noch am selben Tag legte das Bundesamt einen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG an.
7. Gleichfalls am 19.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 17.09.2019) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich nicht dem gelinderen Mittel entzogen habe sondern wegen gesundheitlicher Probleme "zu seiner Freundin wollte". Er habe nie die Absicht gehabt unterzutauchen. Durch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft seien auch private Bindungen zum Bundesgebiet ersichtlich.
Beantragt werde daher a) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; b) in eventu ein gelinderes Mittel anzuordnen.
Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in englischer Sprache in dem (erneut) sein Vorbringen bezüglich subsidiären Schutz erläutert wird.
8. Am 20.09.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers sowie die in wenigen Tagen bevorstehende Abschiebung.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana. Er verfügt über einen gültigen Reisepass, der als Ausstellungsort Accra (Ghana) ausweist und am 10.06.2019 ausgestellt worden ist. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Seit 04.01.2019 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Hinsichtlich des aktuellen Asylfolgeantrags wurde die Schubhaft unter Anlegung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Seine begleitete Abschiebung ist für den 28.09.2019 geplant - davon wurde der Beschwerdeführer auch nachweislich in Kenntnis gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat systematisch seine auferlegten Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel - bereits unmittelbar ab dessen Anordnung - verletzt. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Bereits 2017/2018 hat er sich dem Zugriff der Behörde durch einen Aufenthalt im Verborgenen über rund 15 Monate hinweg entzogen. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden entzieht um seine Abschiebung zu vereiteln. Während der Schubhaft trat er für rund 24 Stunden in den Hungerstreik. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin bei der er seit rund zwei Monaten auch gemeldet ist. Darüber hinaus verfügt er über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Familiäre Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging und geht keiner längerfristigen legalen Beschäftigung nach. Er erhält finanzielle Unterstützung von seiner Freundin. Er verfügt über eine Unterkunft und gegenwärtig über Barmittel in Höhe von knapp 400€.
Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Es gibt insbesondere keinen Hinweis auf schwerwiegende Erkrankungen des Beschwerdeführers seit Juni 2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1137294204/190938647 (Schubhaft) und 1137294204/180755499 (Asyl) sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere 2209722-1. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Reisepass und zum ersten Asylverfahren. Die Feststellungen betreffend den Asylfolgeantrag und die geplante Abschiebung ergeben sich aus der Aktenlage.
1.2. Dass der Beschwerdeführer vom ersten Tag an gegen die Auflagen/Verpflichtungen des gelinderen Mittels verstoßen hat - und sich über einen Zeitraum von fast drei Wochen nie bei der Polizei meldete - ist durch die entsprechende Dokumentation der Polizei belegt und im Übrigen unstrittig. Die Auflage wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen schon vor Erlassung des Bescheides nachweislich (im Rahmen einer Einvernahme am 23.08.2019) mündlich in seiner Muttersprache erläutert.
Am 15.09.2019 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich nur an, er habe sich "nicht wohlgefühlt", weshalb seine Freundin angerufen habe. Unstrittig ist damit jedenfalls, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ernsthaft erkrankt oder gar in einem Krankenhaus untergebracht war. Unabhängig davon wurden allerdings keinerlei Beweismittel vorgelegt oder benannt, die Aufschluss über eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geben könnten.
Dass sich der Beschwerdeführer schon 2017/2018 den österreichischen Behörden durch einen Aufenthalt im Verborgenen entzogen hat, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und es wurden entsprechende Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Der Hungerstreik des Beschwerdeführers ist im Akt dokumentiert.
Dieses Verhalten bewirkt auch die Feststellung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bloßes "Unwohlsein" über einen Zeitraum von nahezu drei Wochen eine Person davon abhält, auch nur einmal der Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nachzukommen. Dies umso mehr, als dieses lediglich darin bestanden hat, im Abstand von zwei Tagen bei der Polizeistation des eigenen (keineswegs besonders großen) Wohnortes kurz vorstellig zu werden.
Vor diesem Hintergrund - und insbesondere angesichts der nahezu unmittelbar bevorstehenden Abschiebung - ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Entlassung aus der Schubhaft dazu nutzen würde, sich dem Zugriff der Behörden (und damit der Abschiebung) zu entziehen.
1.3. Das Bestehen sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet - insbesondere die Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin - ergibt sich aus der Aktenlage. Weitere substanzielle soziale Anknüpfungspunkte wurden nicht genannt. Familiäre Anknüpfungspunkte hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Im Verfahren sind keine Hinweise auf legale Beschäftigungsverhältnisse oder die Fähigkeit zur Sicherung der eigenen Existenz in Österreich hervorgekommen; vielmehr erklärte er, von seiner Freundin finanziell unterstützt zu werden und gegen Entgelt anderen Personen beim Putzen zu helfen. Die bestehende Unterkunft ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich; das aktuelle Barvermögen aus der Anhaltdatei.
1.4. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum ab Juni 2019 und damit auch für die Zeit des Bestehens der Auferlegung eines gelinderen Mittels.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 15.09.2019:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer, wurde nach mehrfacher Verletzung der Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren, der Verletzung auferlegter Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel, dem Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie dem Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 7 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.
Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 3 und 7 konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden. Insbesondere ist die Voraussetzung der Ziffer 3 unstrittig gegeben.
Hinsichtlich Ziffer 7 ist das Faktum, dass der Beschwerdeführer seiner auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, unstrittig. Diese Verpflichtung - die persönliche Meldung bei der Polizeiinspektion seines Wohnortes - war dem Beschwerdeführer vor Anordnung in englischer Sprache erläutert worden und dementsprechend stets bewusst. Es war ihm somit auch klar, dass allfällige Anrufe seiner Freundin kein hinreichender Ersatz für diese Verpflichtung sein können. Zudem hat der Beschwerdeführer außer der pauschalen und unbelegten Behauptung von "Unwohlsein" nicht dargelegt, was ihn effektiv rund drei Wochen davon abgehalten haben soll, persönlich bei der Polizeiinspektion vorstellig zu werden. Im Übrigen trifft den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Bringschuld und bedarf es daher - weil bereits Kernelement der angefochtenen behördlichen Entscheidung - auch keiner zusätzlichen gerichtlichen Aufforderung zur Beweismittelvorlage.
Nicht nachvollziehbar ist im angefochtenen Bescheid hingegen die Begründung zum Vorliegen der Ziffer 1, da das Bundesamt hier die fehlende Mitwirkung mit der "Entziehung" aus dem gelinderen Mittel begründet. Die Verletzung diesbezüglicher Auflagen (Wohnsitznahme, Meldeverpflichtung, etc.) stellt aber unter Ziffer 7 bereits ein eigenständiges Indiz für Fluchtgefahr dar, weshalb eine solche Doppelverwertung rechtlich unzulässig ist.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel zur eigenständigen Existenzsicherung und keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.
Hingegen erweisen sich die Ausführungen zum Fehlen sozialer Bindungen als zumindest deutlich überzogen, weil der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft konkrete und überprüfbare Angaben zu seiner Freundin gemacht hat. Auch die amtliche Wohnsitzmeldung war dem Bundesamt bekannt.
Die belangte Behörde kam daher in Summe zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer sich bereits 2017/2018 im Verborgenen aufgehalten hat um die Behandlung seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich zu erzwingen.
3.4. Der angefochtene Bescheid weist im Zusammenhang mit der Feststellung der Fluchtgefahr gewisse Feststellungs- und Begründungsmängel auf, die jedoch nicht derart ausgeprägt sind, dass sie allein durch ihr Bestehen den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten. Insbesondere kann Ziffer 1 zur Begründung einer Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall ersatzlos entfallen und betreffen die fehlerhaften Ausführungen zu Ziffer 9 nur einen (kleinen) Teil der in diesem Zusammenhang relevanten Indikatoren.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.5. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist bereits einer Meldeverpflichtung im gelinderen Mittel nicht nachgekommen. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ghana nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen kurzer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Abschiebungen nach Ghana finden statt; der Beschwerdeführer verfügte bei Anordnung der Schubhaft auch über einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates, der dem Bundesamt vorliegt. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.09.2019 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und der nahezu unmittelbar bevorstehenden Abschiebung jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und eine Unterkunftnahme bei der Freundin erst vor wenigen Wochen erfolgte, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies umso mehr, als er seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel systematisch ab dem ersten Tag ihrer Geltung ohne nachvollziehbare Begründung nicht nachgekommen ist und sich nicht zuletzt deswegen auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
4.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 3 und 7 des § 76 Abs. 3 FPG wie dargelegt weiterhin gegeben. Hinsichtlich Ziffer 9 sind abseits der Freundin und der Unterkunft bei dieser keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte hinzugekommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Anordnung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben.
Neu hinzugetreten sind überdies die Kriterien der Ziffern 1 und 5, wobei letzteres sogar in der qualifizierten Form einer Antragstellung aus dem Stande der Schubhaft unstrittig gegeben ist. Das Kriterium der Ziffer 1 hat der Beschwerdeführer wiederum durch seinen (mittlerweile freiwillig beendeten) Hungerstreik erfüllt.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Tatsächlich hat sich die Fluchtgefahr durch das Verhalten des Beschwerdeführers seit Anordnung der Schubhaft sogar deutlich erhöht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die (erneute) Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ein solches gelinderes Mittel in den vergangenen Wochen erkennbar nicht ernst genommen und in diesem Zusammenhang weder in seiner Einvernahme am 15.09.2019 noch in den Ausführungen zu seiner Beschwerde vom 19.09.2019 ein ernsthaftes Problembewusstsein offenbart, geschweige denn die im Rahmen der Mitwirkungspflicht gebotene Vorlage von Beweismitteln in diesem Zusammenhang vorgenommen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.
4.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese in sehr kurzer Zeit beendet werden kann. Derzeit plant das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers - wie im Akt belegt - für den 28.09.2019, mithin also binnen weniger Tage. Diese Haftdauer ist dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der dargestellten Umstände jedenfalls zumutbar. Selbst wenn es aufgrund des aus dem Stande der Schubhaft gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu einer gewissen Verzögerung der Abschiebung kommen sollte, kann diese angesichts des vorhandenen Reisepasses sehr schnell erneut angesetzt werden. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es aus diesem Grunde gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.
4.5. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - vertreten von einem, sonst als amtswegig beigegebener Rechtsberater tätigen, Verein - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder die Einvernahme der Freundin als Zeugin auch gar nicht beantragt.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers Kostenersatz gar nicht beantragt worden ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Mitwirkungspflicht, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2223586.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020