TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/27 I414 2142980-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2142993-1/18E

I414 2142988-1/17E

I414 2142987-1/16E

I414 2142990-1/17E

I414 2142991-1/16E

I414 2142995-1/18E

I414 2142980-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerden der irakischen Staatsangehörigen

1. XXXX, geb. am XXXX,

2. XXXX, geb. am XXXX,

3. XXXX, geb. am XXXX,

4. XXXX, geb. am XXXX,

5. XXXX, geb. am XXXX,

6. XXXX, geb. am XXXX und

7. XXXX, geb. am XXXX,

alle vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 11.11.2016 zu den Zlen.

1. XXXX

2. XXXX

3. XXXX

4. XXXX

5. XXXX

6. XXXX und

7. XXXX

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die oben angegebenen Beschwerdeführer werden nachfolgend der Reihenfolge ihrer Auflistung nach als BF 1 bis BF 7 bezeichnet.

Im gegenständlichen Verfahren ist nur die Frage der Gewährung von Asyl zu prüfen, den Beschwerdeführern wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

BF 1 und BF 2 sind die Eltern der BF 3 bis BF 7 und sind sie gleichzeitig die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen BF 3, BF 5, BF 7.

Gemäß § 34 AsylG werden die Verfahren verbunden und als Familienverfahren geführt.

I. Verfahrensgang:

Der BF 1 reiste Ende September 2015 mit den zwei ältesten Söhnen (BF 4 und BF 6) illegal ins Bundesgebiet ein und stellten sie am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde der Antrag mit religiösen Problemen. Als Sunnit sei der BF 4 in der Schule diskriminiert worden, der BF 1 habe als Gefängniswärter gearbeitet und das Demütigen eines Gefangenen durch anderes Personal nicht erlaubt. Daraufhin habe er große Probleme bekommen und das man habe ihn verdächtigt, dass er als Sunnit den Terroristen zur Flucht verhelfe. Der Sohn BF 6 sei auf offener Straße von mehreren Unbekannten niedergeschlagen worden und habe sich deshalb einer Operation unterziehen müssen. Der Angriff habe als Botschaft für den BF 1 gedient.

Am 13.11.2016 folgten die BF 2 und die drei weiteren Söhne BF 3, BF 5 und BF 7 nach und befindet sich die gesamte Familie seither in Österreich. Die Familienmitglieder hätten keine eigenen Fluchtgründe und beziehen sich diese auf jene der BF 1, BF 4 und BF 6, wobei der Hauptgrund jener des BF 1 sei und sich die Gründe der BF 4 und BF 6 daraus resultieren.

Am 27.09.2016 wurde der BF 4 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, am 12.10.2016 fanden die Einvernahmen der BF 1, BF 2 und BF 6 statt.

Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.). Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (spruchpunkte II.) und wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte III.).

Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richten sich die rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerden, wobei für den BF 6 eine eigene Beschwerde eingebracht wurde und die übrigen BF 1 bis 5 und 7 unter einem behandelt wurden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 19.10.2017 bereits eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssachen der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen und wurde am 13.08.2019 neuerlich eine öffentlich mündliche Verhandlung abgehalten.

Zwischenzeitlich wurde den Beschwerdeführern Fremdenpässe, gültig bis 26.02.2023 (BF 1, BF 2, BF 3, BF 5 und BF 7) bzw. 10.04.2023 (BF 4 und BF 6), ausgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

BF 1 ist verheiratet mit BF 2. Die BF 3 bis 7 sind ihre leiblichen Kinder. BF 4 und BF 6 sind mittlerweile volljährig. Alle sind Staatsangehörige von Irak, stammen aus Al Nasriya, Region Basra und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest.

Der BF 1 leidet seit etwa zwölf Jahren an Epilepsie, er hat nur selten Anfälle, diese treten eher nachts auf. Die Krankheit wurde bereits im Irak behandelt, er bedarf keiner speziellen Behandlung. Der BF 1 ist arbeitsfähig. BF 3 ist seit einem Schädelbruch nach einem Autounfall im Irak behindert. Neben der körperlichen Einschränkung (praktische Einäugigkeit, chronische Mittelohrentzündung) liegt auch eine intellektuelle Beeinträchtigung vor und besucht der BF 3 daher eine sonderpädagogische Schule in Österreich. Beim BF 6 wurde nach einer Messerstichverletzung am rechten Oberarm eine Nerventransplantation in einem Wiener Krankenhaus durchgeführt. Der BF 6 ist ansonsten gesund und spricht nichts gegen seine Arbeitsfähigkeit. Die übrigen BF sind gesund, BF 2 und 4 sind zudem arbeitsfähig.

BF 1, BF 4 und BF 6 reisten am 21.09.2015 legal über den Flughafen Basra nach Istanbul, Türkei aus und gelangten schlepperunterstützt weiter nach Österreich. Sie halten sich seit (mindestens) Ende September 2015 in Österreich auf. BF 2 folgte mit den drei jüngsten BF über dieselbe Reiseroute etwa ein Monat später nach und stellten sie am 13.11.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz.

Im Irak lebte bis vor zwei Jahren noch der Vater des BF 1, Familienmitglieder des BF1 und der BF 2 leben in Kuwait, Großbritannien und Australien. In Österreich verfügen die BF über keine sonstigen familiären Bindungen außerhalb der Kernfamilie und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.

Der BF 4 wurde am 28.05.2016 rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht wegen Verschaffens und Besitzes pornographischer Darstellungen Minderjähriger unter Vorbehalt der Strafe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren schuldig gesprochen. Die übrigen BF sind strafgerichtlich unbescholten.

Die BF gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Wien.

Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:

Die BF bauen ihre Fluchtgründe zunächst auf die Tätigkeit des BF 1 als Wachebeamter in einem Gefängnis auf. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit einer Bedrohung durch Häftlinge ausgesetzt ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Angriff auf den BF 6 in Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF 1 steht. Es kann insbesondere nicht ausgemacht werden, dass die irakischen Sicherheitsbehörden nicht fähig und willig wären, die Beschwerdeführer vor Übergriffen privater Dritter zu schützen bzw. eine Strafverfolgung unterbleiben würde. Gleichsam kann keine grundsätzliche asylrelevante Diskriminierung des BF 4 aufgrund seines sunnitischen Vornamens in der Schule festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer haben den Irak aus anderen Gründen, als aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden. Eine Furcht vor Bedrohung durch den IS wurde zwar im Beschwerdeschriftsatz angegeben, jedoch nicht mit einem konkreten Ereignis dargestellt und wurde auch sonst im Verfahren dahingehend nichts vorgebracht, sodass eine asylrelevante Bedrohung aufgrund des Islamischen Staates nicht festgestellt werden konnte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw im Fall ihrer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

SÜDIRAK

Der Islamische Staat (IS) arbeitet daran seine Netzwerke im Norden des Gouvernements Babil wieder aufzubauen, mutmaßlich um Angriffe auf leichte Ziele (Anm. orig. "soft targets") in Bagdad und im Süden, in den heiligen Städten Karbala und Najaf, auszuführen (ISW 19.4.2019).

Fast immer, wenn es im Gouvernement Babil zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, geschehen diese im Bezirk Jurf al-Sakhr. Der vom Gouvernement Anbar aus zugängliche Bezirk musste von seiner Bevölkerung verlassen werden und dient nun den al-Hashd al-Sha'bi (Volksmobilisierungseinheiten, PMF) als Basis, weswegen der IS für gewöhnlich hier zuschlägt (Joel Wing 5.6.2019). Am 9. April stieß die 47. Brigade der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) in Jurf al-Sakhr mit dem IS zusammen. Dieser zog sich zwar vorübergehend aus dem Gebiet zurück, es erfolgte jedoch keine vollständige Säuberung durch die PMF (ISW 19.4.2019). Im Mai fanden zwei Angriffe im nordwestlichen Jurf al-Sakhr und einer im zentralen Mahawil statt (Joel Wing 5.6.2019). Eine SVBIED-Attacke (Suicide Vehicle Borne Improvised Explosive Device) - die erste seit 2014 - in Jurf al-Sakhr konnte durch die 46. PMF-Brigade verhindert werden (ISW 19.4.2019).

Im April 2019 wurden in Babil drei sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 5.6.2019) mit fünf Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Im Mai gab es drei Vorfälle mit zwei Toten und fünf Verletzten ( Joel Wing 5.6.2019) und im Juni waren es drei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).

In Basra wurden im Juni zwei Vorfälle mit drei Verletzten registriert. Ein von internationalen Ölgesellschaften genutzter Gebäudekomplex wurde von Raketen getroffen. Mutmaßlich steckt eine pro-iranischen Gruppe hinter diesem Angriff (Joel Wing 1.7.2019).

Sicherheitslage Süden

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).

In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council. HJC). dem Bundesgerichtshof. dem Kassationsgericht. der Staatsanwaltschaft. der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten. die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten. Gerichten der ersten Instanz. Berufungsgerichten. dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern. Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).

Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten. unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen. wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018).

2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018).

Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018).

Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen

Im Irak waren und sind Menschen mit Behinderungen überproportional vom bewaffneten Konflikt. Gewalt und anderen Notsituationen betroffen. Es gibt keine offiziellen staatlichen Statistiken; die am häufigsten zitierten Zahlen sind die der Weltgesundheitsorganisation (WHO). die im Jahr 2011 die Zahl der Menschen mit Behinderungen im Irak auf ca. 4 Millionen schätzte (UNAMI/OHCHR 12.2016).

Sowohl die irakische Regierung als auch die kurdische Regionalregierung haben Gesetze zur Versorgung von Personen mit Behinderungen verabschiedet. Diese enthalten unter anderem Integrationsmaßnahmen und Antidiskriminierungsbestimmungen. Es mangelt jedoch an der Umsetzung dieser Regelungen (USDOS 20.4.2018; vgl. MRG 22.12.2016. ACCORD 2.2.2018). Menschen mit Behinderungen erleben Diskriminierung aufgrund von sozialem Stigma (USDOS 20.4.2018). sind häufig gesellschaftlich isoliert und werden innerhalb der Familie betreut (UNAMI/OHCHR 12.2016; vgl. USAID 3.2014. ACCORD 2.2.2018).

Es gibt in der irakischen Gesellschaft wenig Bewusstsein für Behinderungen. Familien von Personen mit Behinderungen werden vom Staat nur sehr begrenzt unterstützt (UNAMI/OHCHR 12.2016).

Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten (AA 12.2.2018).

Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten. vor allem Jesiden und Christen). Zivilisten. die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.2.2018).

Künstler, Dichter, Schriftsteller und Musiker werden gezielt vom IS ins Visier genommen (USDOS 20.4.2018), aber auch von anderen bewaffneten radikalen bzw. streng-religiösen Gruppen angegriffen (USDOS 3.3.2017; vgl. IWPR 25.11.2009).

Sunnitisch oder schiitisch konnotierter Name

Im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak kann ein sunnitisch oder schiitisch konnotierter Name dazu führen, dass man Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt ist, es gibt auch eine nicht feststellbare Anzahl von Vorfällen, die zur Ermordung von Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens führten. Sunnitische und schiitische Milizen suchen sich ihre Opfer oft an Hand des Namens aus, da es bei Irakern oft keine anderen Hinweise auf deren Konfessionszugehörigkeit gibt. Hunderte Sunniten ändern deshalb im Irak ihre Namen, obwohl der Namensänderungsprozess kein einfacher ist.

Im bewaffneten Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak fällt es den jeweiligen Gruppen häufig schwer, zu erkennen, wer Freund und wer Feind ist. Daher suchen sich Milizen beider Seiten ihre Opfer zum Teil anhand der Vornamen aus, da diese bei vielen Irakern das einzige religionsbezogene Unterscheidungsmerkmal sind. So kann es in bestimmten Fällen gefährlich sein, einen sunnitisch konnotierten Namen zu tragen. Zum Teil geben Sunniten, wenn sie nach ihrem Namen gefragt werden, andere (eher schiitisch konnotierte) Namen an. Wenn sie aber beispielsweise bei Polizeikontrollen ihre Identifikationskarten vorzeigen müssen, auf denen ihr richtiger Name steht, sind sie häufig Schikanen ausgesetzt. Der Markt für gefälschte ID-Karten wächst daher. Es existieren darüber hinaus Websites, auf denen Tipps gegeben werden, wie man sich verhalten sollte, um seine Identität als Sunnit nicht preiszugeben, beispielsweise, wie man beten oder sprechen soll, etc. Es werden auch Tipps gegeben, wie man sich eine gefälschte ID-Karte beschafft. Im Jahr 2006 wurden in Bagdad 14 Personen mit dem Namen Omar ermordet aufgefunden, ihre Personalausweise wurden auf den Leichen drapiert.

In Quellen, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen, werden insbesondere die besonders typisch sunnitisch konnotierten Namen Bakr und Omar erwähnt. Der Name Omar ist laut einer Quelle jener Name, der wohl am meisten von allen sunnitischen Namen Aggressivität [von Seiten der Schiiten] hervorruft. Der Name Omar ruft Assoziationen an den zweiten Kalifen Omar hervor, von dem viele Schiiten glauben, dass er gegen die Interessen von Ali, dem Schwiegersohn des Propheten Mohammed, gearbeitet hat.

Laut der israelischen Zeitung Haaretz finden es Christen und sunnitische Moslems im Irak zunehmend ratsam, oder zumindest der Karriere dienlich, ihren Namen zu ändern, um ihre religiöse Identität zu verschleiern. Hunderte von sunnitischen Irakern ändern ihre Namen, obwohl dieser Prozess kein einfacher ist. Das irakische Innenministerium erlaubt das Ändern des Vornamens grundsätzlich eigentlich nicht (mit der Ausnahme des mit Exdiktator Saddam Hussein konnotierten Namens Saddam, in diesem Fall ist die Namensänderung erlaubt).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018).

Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).

Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).

In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018) . Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.2.2018).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM

13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerden und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak sowie durch Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 19.10.2017 und 13.08.2019.

Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde (Protokolle vom 29.07.2016 und 12.10.2016) und im Rahmen der mündlichen Verhandlungen 19.10.2017 und 13.08.2019. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultieren aus den in den Verwaltungsakten zu den jeweiligen Beschwerdeführern befindlichen ärztlichen Unterlagen und dem Behindertenpass, ausgestellt für den BF 3. Der sonderpädagogische Bedarf und die intellektuelle Einschränkung ergibt sich aus dem Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 28.06.2016. Da ansonsten keine Einschränkungen vorgebracht wurden, BF 1 bereits im Irak den Lebensunterhalt der Familie durch Berufstätigkeit bestritten hat, die mittlerweile volljährigen Söhne im arbeitsfähigen Alter sind und aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge dieser Verhandlung, konnte auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer geschlossen werden. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der Vorlage von zahlreichen irakischen identitätsbezeugenden Dokumenten wie Führerscheine, Personalausweise, Dienstausweis oder Heiratsurkunde zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zur Einreise und der Reiseroute der Beschwerdeführer und zum Beginn der Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Aussagen im Zuge der Erstbefragungen am 03.10.2015 bzw. 13.11.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Kernfamilie und den weiteren Familienmitgliedern des BF 1 und der BF 2 außerhalb des Iraks basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.08.2019, wonach nunmehr auch der letzte im Irak verbliebene Verwandte, nämlich der Vater des BF 1 vor etwa zwei Jahren nach Großbritannien übersiedelt ist. Dass die Familie in Österreich über keine sonstigen Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, geht aus den diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 zweifelsfrei hervor. BF 1 und BF 2 schilderten übereinstimmend die Aufenthaltsorte ihrer Familienmitglieder.

Dass der BF 4 in Österreich vorbestraft ist und die übrigen Beschwerdeführer unbescholten sind, beruht auf den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszügen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

2.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die BF 2 und die minderjährigen BF 3, BF 5 und BF 7 keine eigenen Fluchtgründe haben und sich auf jene der BF 1, 4 und 6 berufen.

BF 1 bringt als Fluchtgrund vor, als sunnitischer Justizwachebeamter in einem Gefängnis bedroht worden zu sein und dass diese Tätigkeit auch Auswirkungen auf seine Familie bzw. im Konkreten den BF 6 hat. BF 6 sei wegen der Tätigkeit des Vaters auf offener Straße niedergestochen worden. Es wird also ein zusammenhängender Fluchtgrund von BF 1 und BF 6 vorgebracht und werden diese Vorbringen unter einem beurteilt:

BF 1 wurde erstmals bei seiner Asylantragstellung am 03.10.2015 zu den Fluchtmotiven einvernommen. Er gab an, dass er mitbekommen habe, wie andere Gefängniswärter einen Häftling schlugen, demütigten und seine Kleidung ausziehen ließen. Dieses Vorgehen habe er nicht erlaubt und daraufhin habe er Probleme bekommen, dass er schließlich das Gefängnis wechseln habe müssen. Später sei er in der anderen Haftanstalt verdächtigt worden, als Sunnit den Terroristen zur Flucht zu verhelfen. Eine davon abweichende Darstellung gab er am 12.10.2016 vor der belangten Behörde zu Protokoll. Danach soll er bei einem Kontrollgang im Gefängnis eine Zelle betreten haben und ein Häftling sei daraufhin nicht aufgestanden, dies sei eine Respektlosigkeit. Er habe ihn in Einzelhaft genommen und den Vorfall dem höheren Offizier gemeldet. Im Endeffekt habe man den Häftling, der Anführer der Miliz "XXXX" namens "XXXX", zurück in die Zelle gebracht und ihn in den Wachturm abkommandiert. Er solle sich in solche Fälle nicht mehr einmischen. Der Häftling habe ihm dann bereits gedroht, dass er seinen Namen und seine Adresse kenne. Danach habe man ihn von allen Seiten, auch durch Kollegen, drangsaliert und beschimpft.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Linz am 19.10.2017 trug er die Fluchtgeschichte weitgehend gleich vor, wie vor der belangten Behörde. In der mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 vor dem BVwG in Innsbruck schilderte er aber, dass er von einer Gruppe namens "XXXX" rund um den Führer Herr XXXX, wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bedroht worden sei ("Religion spielt eine Rolle. Er hat mich bedroht, weil ich Sunnit bin."

Protokoll Seite 12). Von den zuvor genannten konkreten Vorfällen berichtete der BF 1 nicht mehr, seine Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis waren allgemein gehalten ("Ich habe gearbeitet und wurde von XXXX bedroht. Sie sagten mir damals, wir kennen dich und wir kennen deine Eltern und Familie. [...]" Protokoll Seite 11).

Da der BF 1 seine Fluchtgeschichte mehrfach modifizierte, Namen hinzufügte und wieder abänderte und konkrete Ereignisse auch auf Nachfrage hin später nicht mehr beschrieb, konnte dem Vorbringen im Gesamten keine Glaubhaftigkeit geschenkt werden. Der erkennende Richter gelangte immer mehr zur Überzeugung, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt, als der BF 1 angab, dass er sich beim Vorgesetzten wegen der allgemeinen Bedrohungen beschwert habe und nicht wie vor der belangten Behörde und dem BVwG in Linz vorgebracht, wegen dem Nichtaufstehen und dem fehlenden Respekt ihm als Wachebeamter gegenüber.

Da dem Vorbringen des BF 1 kein Glauben geschenkt werden konnte und das Fluchtvorbringen des BF 6 darauf aufbaut, ist auch diesem die Glaubhaftmachung nicht gelungen. Selbst bei losgelöster Betrachtung des Vorbringens des BF 6 von jenem seines Vaters fallen Widersprüchlichkeiten ins Auge: Es wurde von BF 1 und BF 6 stets nur vermutet, dass die Vorfälle in der Haftanstalt mit dem Angriff auf den BF 6 zusammenhängen. Wer genau ihn verletzt hat, konnte von keinem der Beschwerdeführer beantwortet werden. BF 6 gab auf Nachfrage auch an, dass solche Überfälle aufgrund der Herrschaft der Milizen öfters verübt werden und man dagegen nichts unternehmen könne (AS 38). Fest steht, dass der BF 6 eine Verletzung am Arm hatte, die auch operativ versorgt werden musste- Woher diese Verletzung stammt, konnte nicht nachvollzogen werden. Der BF 6 gibt selbst an, dass ihn vier Personen auf offener Straße niedergeschlagen hätten (Erstbefragung vom 03.10.2015), vor der belangten Behörde und in der Beschwerde gab er an, dass es drei Personen gewesen seien (AS 38), die ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihm in die Schulter gestochen hätten. Ins Krankenhaus habe ihn dann ein Nachbar gebracht (AS 38), während er vor dem erkennenden Richter mehrmals wiederholte, dass ihn zwei oder drei Freunde ins Spital gefahren hätten (Protokoll vom 13.08.2019, Seite 23).

Zuletzt ist kurz auf das Vorbringen den BF 4 betreffend einzugehen, welcher aufgrund seines typisch sunnitischen Vornamens Diskriminierung in der Schule erfahren habe. Zunächst muss festgehalten werden, dass bei dem konkreten Vorfall bis zur Verhandlung am 13.08.2019 von einer Lehrerin die Rede war (Erstbefragungen des BF 1, BF 6, und des BF 4 selbst sowie vor der belangten Behörde und vor dem BVwG in Linz), während der betroffene BF 4 dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung dann erklärte, von einer männlichen Lehrperson absichtlich nicht mit seinem richtigen Namen genannt worden zu sein und eine Beschwerde beim Direktor nichts gebracht hätte. Von Schlägen und Misshandlungen berichtete der BF 4 nicht. Es sei zu einem weiteren Vorfall auf der Straße mit einem älteren Mann gekommen, der ihn weggeschickt hätte, sobald er seinen Vornamen genannt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Kontext nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Der BF 4 hat indes nicht vorgebacht, von Milizen bedroht worden zu sein, sondern habe es sich um Vorfälle in der Schule seitens von Lehrpersonen gehandelt. Eine solche Intensität, wie sie in der zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dargelegt wurde, erreicht das Vorbringen bei weitem nicht. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes aufgrund des Vornamens zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine darüber hinausgehende konkrete und asylrelevante Bedrohung seiner Person oder seiner Familie konnte der BF 4 in diesem Zusammenhang - wie zuvor erörtert - nicht glaubhaft darlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte somit aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführer und den oben angegebenen Gründen zur Überzeugung, dass keine Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft erscheinen ließen.

In den Beschwerden treten die Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. Die Beschwerdebegründungen erschöpfen sich darin, die Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in den Beschwerden neuerlich geltend zu machen bzw. modifiziert darzustellen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Weiters basieren die Feststellungen auf der unten zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfolgung aufgrund eines "sunnitischen/schiitischen Namens".

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich zweifelsfrei aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.7.2019): Regional OverView - Middle East 2 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/02/regional-overview-middleeast-2-julv-2019/. Zugriff 3.7.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview - Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middleeast-18-june-2019/. Zugriff 18.6.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middleeast-11-june-2019/. Zugriff 18.6.2019

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (5.6.2019): Regional Overview - Middle East 5 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/05/regional-overview-middleeast-5-june-2019/. Zugriff 18.6.2019

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Al Jazeera (28.5.2019): Turkey launches operation against PKK fighters in northern Iraq,

https://www.aljazeera.com/news/2019/05/turkey-launches-operation-pkk-fighters-northern-iraq-

190528140950966.html, Zugriff 18.6.2019

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf.

Zugriff

18.6.2019

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Der Standard (19.5.2019): Rakete schlägt in Grüner Zone in Bagdad ein,

https://derstandard.at/2000103450186/Rakete-schlaegt-in-Gruener-Zone-in-Bagdad-ein.

Zugriff 14.6.2019

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D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, Isis chain of command in the Hamrin mountains in Diyala decimated, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-isis-chainof-command-in-the-hamrin-mountains-in-diyala-decimated/, Zugriff 17.6.2019

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D&S - Difesa & Sicurezza (10.6.2019): Iraq-Syria, ISF and SDF intensify the hunt for ISIS cells, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-syria-isf-and-sdf-

intensify-the-hunt-for-isis-cells/, Zugriff 17.6.2019

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IBC - Iraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 17.7.2019

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ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,

https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html.

Zugriff

17.6.2019

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Jane's 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a. Zugriff 17.6.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/securitv-in-iraq-apr-22-28-2019.html.

Zugriff

14.6.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-newoffensive.html, Zugriff 14.6.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-leva

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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