Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2222516-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über den Antrag von XXXX StA. Kamerun, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2019, GZ W240 2222516-1/2E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A) Der Antrag vom 18.09.2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger aus Kamerun, stellte am 03.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, ein Staatsbürger Kameruns zu sein und am XXXX geboren zu sein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Wiederaufnahmewerber zuvor am 16.01.2019 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 03.06.2019 brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er über Marokko nach Spanien, Frankreich in die Schweiz gelangt sei, wo er vier Monate gewesen sei und ab 02.06.2019 in Österreich sei. Er habe sich in der Schweiz aufgehalten bis sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Ihm habe die Abschiebung nach Kamerun gedroht. Er wolle nicht zurück in die Schweiz, sondern in Österreich bleiben.
Am 07.06.2019 wurde der Wiederaufnahmewerber einem vom Bundesamt veranlassten Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen. Das Ergebnis dieser Untersuchung lieferte Indizien dafür, dass es sich beim Wiederaufnahmewerber um eine volljährige Person handelt, weil sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und am Radius zarte Epiphysennarbe erkennbar sind (Schmeling 4, GP 31).
In der Folge wurde seitens des BFA ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zur Beurteilung der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Wiederaufnahmewerbers zum Untersuchungszeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Auftrag gegeben.
Dem daraufhin dem BFA am 04.07.2019 übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass sich aus den Untersuchungsergebnissen aufgrund der Untersuchung vom 25.06.2019 ein festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum von 18,94 Jahren ergebe und ein festgestelltes Mindestalter zum Untersuchungsdatum von 19 Jahren ergebe. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2019 hat das BFA den Wiederaufnahmewerber für volljährig erklärt und als sein Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
Am 11.07.2019 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.07.2019, eingelangt am 12.07.2019, gemäß Art. 18 Abs. 1
lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Am 18.07.2019 langte per Email die Vollmachtsbekanntgabe von Frau RA Mag. KOLDA ein. Beiliegend war ein Vorbringen der Situation in Kamerun sowie ein in englischer Sprache verfasstes Unterstützungsschreiben von zuständigen Personen der Niederlassung der Zeugen Jehovas in XXXX . Beantragt wurde, diese Berichte zum Akt zu nehmen und bei der Beurteilung des Asylantrags zu berücksichtigen.
Am 19.07.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung.
Dem Wiederaufnahmewerber wurde vorgehalten, dass das aufgrund der Untersuchung am 25.06.2019 erstellte Gutachten zur Altersfeststellung ergebe, der Wiederaufnahmewerber sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich mindestens 18,94 Jahre alt gewesen. Er habe seine behauptete Minderjährigkeit nie durch Vorlage von Dokumenten oder anderen Beweismitteln beweisen können. Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2019 wurde das Geburtsdatum des Wiederaufnahmewerbers mit XXXX festgestellt. Befragt, ob der Wiederaufnahmewerber zur festgestellten Volljährigkeit eine Stellungnahme abgeben wolle, führte dieser aus, seine Rechtsanwältin habe eine Kopie seiner Geburtsurkunde, er habe das Originaldokument. Er habe das Dokument nicht bei sich, werde es jedoch über seine Anwältin übermitteln lassen. Mit dem festgestellten Geburtsdatum sei er nicht einverstanden.
Befragt nach seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er Schmerzen in der rechten Hand habe, er sei bereits im Spital gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er einen Befund vorlegen müsse, diesen werde er nachreichen. Abgesehen von den Problemen mit der rechten Hand habe er keine Krankheiten. Er nehme keine Medikamente und habe einen Arzt aufgesucht.
Vom Wiederaufnahmewerber wurde eine Terminvereinbarung bei Fachärzten für Radiologie und CT sowie MR für den 04.07.2019 sowie eine Terminvereinbarung für den 12.07.2019 bei einem Praktischen Arzt vorgelegt.
Der Wiederaufnahmewerber verneinte, Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente zu besitzen, die er nunmehr vorlegen könne und welche er bisher noch nicht vorgelegt habe.
Bei einer Versammlung der Zeugen Jehovas in Österreich habe er am 05.07.2019 einen namentlich bezeichneten Cousin getroffen, wie alt dieser ist, wisse er nicht, er lebe in Innsbruck. Er habe noch einen weiteren Cousin, der in Linz wohne.
Auf die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, führte der Wiederaufnahmewerber aus, er lebe im Lager. Im Lager verrichte er manchmal Reinigungsarbeiten. Er sei Mitglied der Zeugen Jehovas und nehme an einem Deutschkurs teil.
Auf Vorhalt, dass vor dem Hintergrund des Konsultationsverfahrens mit der Schweiz eine Überstellung in die Schweiz beabsichtigt ist, gab der Wiederaufnahmewerber an, er habe die Schweiz verlassen, weil er von der Schweiz nach Kamerun abgeschoben werden sollte. Er wolle nicht in die Schweiz zurückkehren, dort habe er auch niemanden, in Österreich habe er jedoch Cousins, bei diesen wolle er bleiben. Dies seien seine Gründe.
Während seines mehr als viermonatigen Aufenthalts in der Schweiz sei er nur die ersten beiden Tage obdachlos gewesen, rund vier Monate sei er in der Schweizer Grundversorgung gewesen.
Für die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger medizinischer Befunde wurde dem Wiederaufnahmewerber eine einwöchige Frist eingeräumt.
Am 22.07.2019 wurde ein Ergebnis der Sonographie der Weichteile an der Handfläche rechts auf Höhe des 3. Strahls vom 04.07.2019 übermittelt, wonach "eine wenige Milimeter durchmesssende, benigne imponierende Läsion an der Handfläche rechts oberflächlich gelegen, möglicherweise einem inzipienten Ganglion entsprechend" festgestellt wurde, darüber hinaus wurde keine eindeutigen weiteren Auffälligkeiten festgestellt. Im radiologischen Befunds vom 08.07.2019 der rechten Hand dorsopalmar, schräg seitlich, wurde festgestellt, der Befund sei unauffällig im Bereich des Handskeletts, kein Nachweis degenerativer bzw. entzündlicher Veränderungen. Weiters wurde eine mit 12.07.2019 datierte Überweisung zum Ziel einer fachärztlichen Begutachtung bzgl. Lappenplastik/Hautersatz sowie ein Termin für den 29.07.2019 bei einer plastischen Chirurgie in Österreich vorgelegt.
Am 26.07.2019 wurde eine Fotografie übermittelt, welche behaupteter Maßen die Geburtsurkunde des Wiederaufnahmewerbers abbilde.
2. Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2019 zur Zahl 1232473504-190559824, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Wiederaufnahmewerber gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Das BFA traf Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz und führte aus, es könne mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reise- oder Ausweisdokuments die Identität nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 11.07.2019 habe die Schweiz gem.
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich einer Rücknahme des Wiederaufnahmewerbers zugestimmt und sich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. Ein Erlöschen der Zuständigkeit der Schweiz sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit der Schweiz gemäß
Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmewerber volljährig sei, ergebe sich aus dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Untersuchung vom 25.06.2019. Der Wiederaufnahmewerber habe zu keinem Zeitpunkt seine schon durch sein erwachsenes Aussehen unglaubhaften Angaben zu seinem Alter durch Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente glaubhaft machen können. Dem Ergebnis der medizinischen Sachverständigenuntersuchung habe der Wiederaufnahmewerber ebenfalls nicht substantiiert entgegentreten können. Was die Vorlage des Fotos, welches die Geburtsurkunde des Wiederaufnahmewerbers zeige und somit bestätigen sollte, dass er am XXXX geboren worden sei, betreffe, sei das BFA zur Feststellung gelangt, es handle sich um keinen tauglichen Beweis. Insgesamt sei somit festzustellen, dass er volljährig sei und die Echtheit oder Richtigkeit der Geburtsurkunde nicht gegeben sei. Dass er Schmerzen in der rechten Hand hätte, habe er erstmals in der Einvernahme am 19.07.2019 vorgebracht. Diesbezüglich sei er laut eigenen Angaben bereits im Spital gewesen. Beim Arzt in der Krankenstation sei er nicht gewesen und nehme auch derzeit keine Medikamente ein. Mit Ausnahme der Beschwerden mit seiner Hand leide er an keinen Krankheiten. Insgesamt sei somit festzustellen, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche einer Außerlandesbringung in die Schweiz entgegenstehen würden. Anderslautende Bescheinigungen habe der Wiederaufnahmewerber nicht beigebracht. Auch habe er im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige familiäre Anknüpfungspunkte oder private Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung des Wiederaufnahmewerbers in Österreich erfolgen hätte können.
Am 30.07.2019 wurde dem BFA ein mit 29.07.2019 datierter Befund einer österreichischen chirurgischen Abteilung übermittelt, wonach der Wiederaufnahmewerber insbesondere im Bereich der Thenarmuskulatur Schmerzen bei tiefer Palpitation hat, jedoch keine motorische Einschränkung und kein Hinweis auf Nervenverletzungen vorliegen. Festgehalten wurde eine "Planung zur Resektion der Narbenplatte und Deckung mit Spalthauttransplantation vom Oberschenkel in AN am 04.02.2020", als nächster Termin wurde der 20.01.2020 festgelegt. Weiters wurde ein geplanter Aufnahmetermin für den 03.02.2020 bei der chirurgischen Abteilung übermittelt mit den Diagnosen "St. P. stumpfe Trauma Hand rechts 2018 und St. P. Inzision bei Infektion" sowie eine Zeitbestätigung vom 29.07.2019 in einem österreichischen Landesklinkum.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Der Wiederaufnahmewerber brachte insbesondere vor, aufgrund der mangelhaft durchgeführten behördlichen Verfahren erachte sich der Wiederaufnahmewerber in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK, in seinem Recht auf Zulassung seines Antrags auf internationalen Schutz und auf Prüfung dieses Antrags durch Österreich, sowie in seinen Rechten nach Art 2und 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung verletzt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.06.2019 sei der Wiederaufnahmewerber, der am
XXXX geboren sei, noch minderjährig gewesen und sei folglich als unbegleiteter Minderjähriger iSd Dublin III-VO zu qualifizieren. Zum Beweis, dass es sich dabei um das richtige Geburtsdatum des Wiederaufnahmewerbers handle, werde beiliegend ein Scan der Original-Geburtsurkunde übermittelt, die zwischenzeitlich über den Postweg bei der Vertreterin des Wiederaufnahmewerbers eingelangt sei. Es handle sich dabei um das Original jenes Dokuments, das bereits vorab als Foto des Originals im Verfahren des Wiederaufnahmewerbers vorgelegt worden sei und bestätige diese Geburtsurkunde die Angaben des Wiederaufnahmewerbers. Nachdem der Wiederaufnahmewerber erfahren habe, dass die Schweiz ihn nach Kamerun abschieben werde und er keine rechtliche Möglichkeit hatte, diese Entscheidung weiter zu bekämpfen, habe er sich entschieden, nach Österreich zu flüchten, wo auch zwei Cousins von ihm leben würden. Am 25.06.2019 habe eine medizinische Sachverständigenuntersuchung stattgefunden. Diese Untersuchung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Wiederaufnahmewerber spätestens am
XXXX geboren worden wäre. Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2019 habe das BFA festgestellt, dass es sich beim Wiederaufnahmewerber um eine volljährige Person (auch bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich) handle. Das BFA habe es jedoch unterlassen, Ermittlungen auch aus dem in der Schweiz anhängigen Asylverfahren anzustellen, um sich genauer mit dem Widerspruch zum vom Wiederaufnahmewerber behaupteten Geburtsdatum am
XXXX auseinanderzusetzen. Das Bundesamt habe am 11.07.2019 ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet. Mit Schreiben vom 11.07.2019, eingelangt am 12.07.2019, habe sich die Schweiz gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für zuständig für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erklärt und einer Rückübernahme des Wiederaufnahmewerbers ausdrücklich zugestimmt. Der Wiederaufnahmewerber sei jedoch tatsächlich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich minderjährig gewesen und als solcher auch nicht in Begleitung eines Familienangehörigen gewesen, weshalb er als unbegleiteter Minderjähriger zu qualifizieren sei und deshalb der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat sei, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Aufgrund der zwischenzeitlich auf dem Postweg eingelangten Geburtsurkunde stehe fest, dass der Wiederaufnahmewerber im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei. Die Behörde führe in dem bekämpften Bescheid aus, das Konsultationsverfahren mit der Schweiz habe ergeben, dass das Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers in der Schweiz bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Im Hinblick darauf, dass die erhebliche Gefahr bestehe, die Schweiz würde infolge des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens den Wiederaufnahmewerber auch zwangsweise in seinen Herkunftsstaat abschieben, aus welchem der Wiederaufnahmewerber aus begründeter Furcht geflohen sie, hätte sich die Behörde mit dieser Problematik auseinandersetzen müssen. Mangels gehöriger Ermittlungen habe das BFA die Umstände des Einzelfalles verkannt und rechtswidrig die Zuständigkeit der Schweiz trotz drohender Kettenabschiebung festgestellt.
Zusammen mit der Beschwerde wurde neuerlich eine Fotografie übermittelt, welche behaupteter Maßen die Geburtsurkunde des Wiederaufnahmewerbers abbilde, welche als Geburtsdatum den XXXX aufweist.
4. Mit Entscheidung des BVwG vom 26.08.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zl. 1232473504-190559824, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
In vorzitierter Enscheidung war insbesondere ausführlich dargelegte worden, dass die Volljährigkeit des Wiederaufnahmewerbers bei Antragstellung festgestellt werde und sich die Feststellungen zu dem von den österreichischen Behörden gestellten Wiederaufnahmeersuchen sowie der Zustimmung der Schweiz aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren ableiten. Konkrete, in der Person des Wiederaufnahmewerbers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, nicht vorliegen würden. Und insbesondere auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die Schweiz einen Antragsteller mit tatsächlich glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in einen Staat abschiebe, in dem dieser bedroht sei.
Die Entscheidung wurde am 27.08.2019 der ausgewiesenen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers zugestellt. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde bis dato, soweit ersichtlich, keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
5. Laut Bericht vom 04.09.2019 wurde der Wiederaufnahmewerber am selben Tag in die Schweiz überstellt.
6. Am 18.09.2019 langte betreffend den Wiederaufnahmewerber ein Antrag auf Wiederaufnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass das BVwG mit Entscheidung vom 26.08.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zl. 1232473504-190559824, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen hatte und wurde festgestellt, dass die Schweiz zur Führung des Asylverfahrens betreffend den Wiederaufnahmewerber zuständig sei. Grundlage sei ua ein Schreiben der Schweiz vom 11.07.2017, eingelangt beim BFA am 12.07.2019, gewesen, mit diesem Schreiben habe sich die Schweiz gemäß Art 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für zuständig erklärt. Der Wiederaufnahmewerber sei am 02.09.2019 in Österreich festgenommen und am 04.09.2019 in die Schweiz abgeschoben worden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er ohne Verzögerung die für ihn zuständige Asylbehörde aufgesucht. Dort sei die Asylbehörde jedoch nicht bereit gewesen, den Asylantrag zu prüfen. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, das erforderliche Prozedere zu starten. Es sei ihm nur gesagt worden, dass er ausreisen müsse. Es sei kein Asylantrag bearbeitet oder aufgenommen worden. Dem Wiederaufnahmewerber sei einzig mitgeteilt worden, dass er kein Recht mehr auf einen Asylantrag habe und auch kein Recht mehr habe in der Schweiz zu verbleiben. Er habe einzig einen handgeschriebenen Zettel mit der Adresse der Kameruner Botschaft erhalten. Die Schweizer Behörden waren somit nicht bereit, für den in Österreich gestellten Asylantrag die Zuständigkeit zu übernehmen. Auch war man nicht bereit, einen neuen Asylantrag zu akzeptieren und das Prozedere für den Asylantrag zu starten. Das österreichische BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht seien jedoch konkret davon ausgegangen, dass die Schweiz den Asylantrag prüfen werde. Der Wiederaufnahmewerber habe dies laut eigenen Angaben mit Fotos dokumentieren können und habe auch Unterlagen wie einen Anfahrtsplan zum Amt für Migration des Kantons XXXX , eine Fahrplanauskunft sowie eine handschriftliche Notiz des Beamten der schweizerischen Behörde in Händen. Anstatt den neuen Asylantrag zu akzeptieren sei der Wiederaufnahmewerber aufgefordert worden, die Kameruner Botschaft aufzusuchen. Doch im Asylverfahren sei es nicht möglich, sich an die Behörde des Heimatlandes zu stellen. Tatsächlich erscheine es absurd, dass sich die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für zuständig zu erklären, den Wiederaufnahmewerber dann aber beim Asylamt abzuweisen und ihm aufzutragen, die Botschaft der Heimat aufzusuchen.
Es seien somit neue Tatsachen und neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der gegenständliche Antrag sei rechtzeitig, weil der Wiederaufnahmewerber am Tag seiner Abschiebung in die Schweiz und in den darauffolgenden Tagen Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe. Dem Wiederaufnahmewerber sei am ersten Tag in der Schweiz und danach vom schweizerischen Amt mitgeteilt worden, dass sein Asylantrag nicht behandelt werde. Auch verfüge der Wiederaufnahmewerber über einem ihm ausgehändigten Anfahrtsplan des Amtes für Migration und eine handschriftliche Notiz, wonach er die Botschaft Kameruns aufsuchen solle, welche er als Beweismittel vorlege. Der Wiederaufnahmewerber habe sich in der Schweiz in einer ausweglosen Situation wiedergefunden, ganz anders, als es ihm vom BFA und dem BVwG in Aussicht gestellt worden sei. Hätte das BFA und das BVwG davon zeitgereicht Kenntnis erlangt, wie sich die Situation des Wiederaufnahmewerbers nach seiner Rückkehr in die Schweiz darstelle, hätte keine Entscheidung gem § 5 AsylG ergehen dürfen; sondern hätte die Behörde und spätestens das BVwG entschieden, dass der Asylantrag in Österreich inhaltlich zu prüfen sei. Es werde daher ersucht, dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Verzögerungen stattzugeben.
Zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren wurden Fotos, laut Wiederaufnahmewerber aufgenommen im betreffenden schweizerischen Amt für Migration, ein Anfahrtsplan zum Amt für Migration des Kartons XXXX , eine Fahrplanauskunft sowie ein - laut Wiederaufnahmewerber - von Schweizer Beamten handgeschriebener Zettel mit der Adresse der Kameruner Botschaft übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger aus Kamerun, stellte am 03.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Wiederaufnahmewerber zuvor am 16.01.2019 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte.
Aufgrund des dem BFA am 04.07.2019 übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten wurde der Wiederaufnahmewerber mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2019 für volljährig erklärt und als sein Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
Am 11.07.2019 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO samt medizinischem Sachverständigengutachten mit Feststellung des Mindestalters bei Antragstellung in Österreich an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 11.07.2019, eingelangt am 12.07.2019, gemäß Art. 18 Abs. 1
lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2019 wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Wiederaufnahmewerber gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Mit Entscheidung des BVwG vom 26.08.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zl. 1232473504-190559824, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Laut Bericht vom 04.09.2019 wurde der Wiederaufnahmewerber am selben Tag in die Schweiz überstellt.
Am 18.09.2019 langte betreffend den Wiederaufnahmewerber gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme ein, der Wiederaufnahmewerber verfügt laut aktuellem ZMR-Auszug über keine aktuelle Meldeadresse in Österreich.
Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Wiederaufnahmewerber im Ergebnis nicht gelungen, glaubhaft in substantiierter Weise neu hervorkommende Tatsachen darzulegen respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (siehe Ausführungen unter 3.2.).
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:
1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; dabei kommt es auf den Ablauf der Revisionsfrist nicht an ((VfGH 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10, G 383/2016-5; vgl zuvor schon VwGH 28.04.2016, Ro 2016/12/2007.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 stattfinden.
Mit Entscheidung des BVwG vom 26.08.2019, GZ W240 2222516-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019,
Zl. 1232473504-190559824, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 27.08.2019 der ausgewiesenen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers zugestellt und der Wiederaufnahmewerber wurde am 04.09.2019 in die Schweiz überstellt. Aufgrund der Behauptungen, wonach der Wiederaufnahmewerber nach seiner Überstellung am 04.09.2019 laut seinen Ausführungen ohne Verzögerung [sic] zur zuständigen Asylbehörde in der Schweiz gegangen sei und in der Folge über seinen nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, nämlich, dass "die Schweiz seinen Asylantrag nicht bereit sei zu prüfen" [sic], ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes, welcher vom Wiederaufnahmewerber nunmehr behauptet wird, erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren der Wiederaufnahmewerber vom 18.09.2019 als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.
3.1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").
Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
3.2. Der Wiederaufnahmewerber bringt in seinem Wiederaufnahmeantrag vor, dass sich die entscheidungsrelevante Lage in der Schweiz geändert habe und diese neuen Umstände eine anderslautende, dem Antrag des Wiederaufnahmewerbers stattgebende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Dieser Behauptung kann im Ergebnis nicht gefolgt werden:
Im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme wird insbesondere ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber am 02.09.2019 in Österreich festgenommen und am 04.09.2019 in die Schweiz abgeschoben worden sei. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er ohne Verzögerung die für ihn zuständige Asylbehörde aufgesucht. Dort sei die Asylbehörde jedoch nicht bereit gewesen, den Asylantrag zu prüfen. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, das erforderliche Prozedere zu starten. Es sei ihm nur gesagt worden, dass er ausreisen müsse. Es sei kein Asylantrag bearbeitet worden. Dem Wiederaufnahmewerber sei einzig mitgeteilt worden, dass er kein Recht mehr auf einen Asylantrag habe und auch kein Recht mehr habe in der Schweiz zu verbleiben. Er habe einzig einen handgeschriebenen Zettel mit der Adresse der Kameruner Botschaft erhalten. Die Schweizer Behörden seien laut Wiederaufnahmewerber somit nicht bereit gewesen, für den in Österreich gestellten Asylantrag die Zuständigkeit zu übernehmen. Das österreichische BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht seien jedoch konkret davon ausgegangen, dass die Schweiz den Asylantrag prüfen werde. Der Wiederaufnahmewerber behaupte, er habe seine Behauptung mit Fotos dokumentieren können. Es seien somit neue Tatsachen und neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Hätte das BFA und das BVwG zeitgerecht davon Kenntnis erlangt, wie sich die Situation des Wiederaufnahmewerbers nach seiner Rückkehr in die Schweiz darstelle, hätte keine Entscheidung gem § 5 AsylG ergehen dürfen; sondern hätte die Behörde und spätestens das BVwG entschieden, dass der Asylantrag in Österreich inhaltlich zu prüfen sei. Zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden Fotos, behaupteter Maßen vom Wiederaufnahmewerber aufgenommen im betreffenden schweizerischen Amt für Migration, ein Anfahrtsplan zum Amt für Migration des Kartons XXXX , eine Fahrplanauskunft sowie ein - laut Wiederaufnahmewerber - von Schweizer Beamten handgeschriebener Zettel mit der Adresse der Kameruner Botschaft übermittelt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Wiederaufnahmewerber bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019 behauptete habe, er habe die Schweiz verlassen, weil er von der Schweiz nach Kamerun abgeschoben werden sollte. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 26.08.2019 wurde anhand von Länderberichten zur Schweiz festgestellt, dass die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat aus der umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Zusammenstellung der Staatendokumentation resultiere, die dem Wiederaufnahmewerber zum Parteiengehör zugeleitet wurde. Diese geht auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein und enthält neben Ausführungen zur Versorgungslage einschließlich der medizinischen Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz auch eine Darstellung der dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.
Bereits am 26.08.2019 war zur Behauptung des Wiederaufnahmewerbers im Erkenntnis des BVwG wie folgt ausgeführt worden:
"Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse bei einer Rückkehr in die Schweiz auf der Straße leben und fürchte eine Kettenabschiebung, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulement-Verfahren in der Schweiz in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen im Hinblick auf Staatsangehörige aus Kamerun getroffen werden. Die Schweiz hat sich offensichtlich eingehend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, ist jedoch letztlich zu dem Schluss gekommen, dass sich keine asylrelevanten Punkte ergeben würden. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits eine ablehnende Entscheidung erhalten hat, besteht nach Rückstellung die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides kann ein Verfahren unabhängig von seinen früheren Status (vorherige Ablehnung, Rücknahme oder Entlassung) entweder von den Behörden oder durch einen Antrag auf erneute Prüfung wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden. Wenn weiters moniert wird, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der negativen Entscheidung das Lager verlassen habe und auf der Straße gelebt habe, ist zu sagen, dass darin kein Mangel im schweizerischen Asylwesen erkannt werden kann. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens war die Schweiz jedenfalls weder dazu verpflichtet den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden, noch ihm weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte der Beschwerdeführer in jedem Land, das die Dublin Verordnung anwendet, so auch in Österreich, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes den Mitgliedstaaten zur Folge hat."
Zu verweisen ist der Vollständigkeit halber auch auf zahlreiche gleichgelagerte - nicht durch österreichische Höchstgerichte behobene - Entscheidungen des BVwG betreffend Dublin-Überstellungen in die Schweiz aufgrund von Zustimmungen durch die schweizerischen Behörden im Zuge des Konsultationsverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-VO wie im gegenständlichen Fall (vgl. etwa W212 2219811-1/3E vom 12.06.2019, W240 2190860-1/4E vom 23.04.2019, W212 2216334-1/3E vom 28.03.2019, ua).
Der Wiederaufnahmewerber wurde schließlich am 04.09.2019 in die Schweiz überstellt und behauptet dieser dass er nach seiner Überstellung am 04.09.2019 laut seinen Ausführungen ohne Verzögerung [sic] zur zuständigen Asylbehörde in der Schweiz gegangen sei und in der Folge über seinen nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, nämlich, dass "die Schweiz seinen Asylantrag nicht bereit sei zu prüfen" [sic]. Zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden Fotos, behaupteter Maßen aufgenommen im betreffenden schweizerischen Amt für Migration, ein Anfahrtsplan zum Amt für Migration des Kartons XXXX , eine Fahrplanauskunft sowie ein - laut Wiederaufnahmewerber - von Schweizer Beamten handgeschriebener Zettel mit der Adresse der Kameruner Botschaft übermittelt. Der Wiederaufnahmewerber begründet seinen Antrag somit mit Umständen, welche er behaupteter Maßen nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 26.08.2019 und nach Überstellung in der Schweiz am 04.09.2019 erlitten hätte. Wie ausgeführt, ist Voraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag, dass Tatsachen und Beweismittel dargelegt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Folglich ist bereits anzuzweifeln, ob die vom Wiederaufnahmewerber behaupteten Ereignisse in der Schweiz überhaupt "nova reperta" darstellen.
Weiters ist hinsichtlich der Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die näheren tatsächlichen Hintergründe des behaupteten Geschehens nicht allein aufgrund der Behauptungen des Wiederaufnahmewerbers, da keinerlei brauchbare Beweismittel, zB in Form von Berichten, welche die behauptete Situation in der Schweiz belegen würden, vorgelegt wurden und sich auch für das erkennende Gericht nach Einsicht in aktuelle Entscheidungen im Dublinbereich, welche eine Abschiebung in die Schweiz gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG als zulässig erklärten, sowie nach Einsicht ins aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, keine Anhaltspunkte ergaben, welche die von den Wiederaufnahmewerbern behauptete Situation in der Schweiz belegen würden. Der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers stützt sich demgegenüber einzig auf die Behauptung des Wiederaufnahmewerbers. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Wiederaufnahmewerber - wie bereits ausführlich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019 ausgeführt - wiederholt zahlreiche Äußerungen getätigt hatte, welche offensichtlich einzig eine Überstellung in die Schweiz verhindern sollten bzw. einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen versuchten. Der Wiederaufnahmewerber hatte im Zulassungsverfahren in Österreich widersprüchliche Angaben zu seinem Alter sowie zum Vorhandensein identitätsbezeugender Unterlagen getätigt - offensichtlich um seine Identität sowie insbesondere seine Volljährigkeit vor den Behörden zu verschleiern. Die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Wiederaufnahmewerbers ist somit in Summe aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben und der Vorlage offensichtlich gefälschter Beweismittel im Zulassungsverfahren in Österreich im höchsten Maße anzuzweifeln.
Auszugsweise ist diesbezüglich auf die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019 zu der erschütternden Glaubwürdigkeit der Angaben des Wiederaufnahmewerbers zu verweisen:
"Der Beschwerdeführer hatte bei Asylantragstellung in Österreich am 03.06.2019 behauptet, er sei am XXXX geboren. Am 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer einem vom Bundesamt veranlassten Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen. Das Ergebnis dieser Untersuchung lieferte Indizien dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt, weil sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und am Radius zarte Epiphysennarbe erkennbar sind (Schmeling 4, GP 31). In der Folge wurde seitens des BFA ein multifaktorielles
Altersfeststellungsgutachten zur Beurteilung der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung in Auftrag gegeben. Dem daraufhin dem BFA am 04.07.2019 übermittelten schlüssigen und widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass sich aus den Untersuchungsergebnissen aufgrund der Untersuchung vom 25.06.2019 ein festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum von 18,94 Jahren ergibt und ein festgestelltes Mindestalter zum Untersuchungsdatum von 19 Jahren ergibt. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt. Erst am 26.07.2019 wurde eine Fotografie seitens des Beschwerdeführers übermittelt, welche behaupteter Maßen die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers abbilde. Dieses Foto wurde neuerlich zusammen mit der Beschwerde übermittelt, in der Beschwerde wurde behauptet, dass es sich um ein Scan der Original-Geburtsurkunde handelt, die zwischenzeitlich über den Postweg bei der Vertreterin des Beschwerdeführers eingelangt sei, dennoch wurde einzig ein Foto davon übermittelt.
Betreffend das übermittelte Foto, welches die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers behaupteter Maßen abbilden solle und bestätigen solle, dass er am XXXX geboren sei, wurde bereits vom BFA zu Recht festgestellt, dass es sich dabei um kein brauchbares Beweismittel handelt. Es ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, er habe noch nie ein Reisedokument oder sonstige Identitätsnachweise besessen. Widersprüchlich dazu übermittelte die Vertreterin am 26.07.2019 ein Foto der angeblichen Geburtsurkunde. Dieser Umstand erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund merkwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht unverzüglich seine Geburtsurkunde erwähnte, und vorgelegt hat, als er am 05.06.2019 durch Referenten des Bundesamtes damit konfrontiert worden war, dass die vorgebrachte Minderjährigkeit angezweifelt wurde und ihm eine Ladung zum Handwurzelröntgen am 07.06.2019 ausgefolgt wurde. Doch selbst als das Ergebnis dieser Untersuchung eindeutige Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergab und er deshalb für den 25.06.2019 zur Altersfeststellung nach Linz geladen wurde, blieb er weiterhin untätig. Selbst als er das Ergebnis der Altersfeststellung mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2019 mitgeteilt und der Beschwerdeführer für volljährig erklärt wurde, gab er keine Stellungnahme ab, dass Sie im Besitz einer Geburtsurkunde wären.
Erst als dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 19.07.2019 erneut die Möglichkeit geboten wurde zum Altersfeststellungsgutachten Stellung zu nehmen, brachte er erstmals vor, dass seine Anwältin im Besitz seiner Geburtsurkunde sei und diese noch am selben Tag dem Bundesamt übermitteln werde. Warum er diese Geburtsurkunde - welche zweifellos einen wesentlichen Beweis darstellt, sollte es sich um eine echte Geburtsurkunde handeln - nicht gleich zur Einvernahme mitgebracht hat oder nicht vorher erwähnte, erscheint ebenso unlogisch wie das angeblich plötzliche Auftauchen dieser Urkunde, wo er doch in der Erstbefragung angegeben hat noch nie einen Reisepass oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen zu haben. Erst mit Email vom 26.07.2019 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Foto von der angeblichen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang die Ausführungen in der Beilage, führte die Vertreterin doch aus, dass sie derzeit nur ein Foto übermitteln könne, weil das Original noch auf dem Postweg sei. Warum die Geburtsurkunde auf dem Postweg sei, obwohl sich laut Angaben des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde behaupteter Maßen schon am 19.07.2019 im Besitz der Anwältin befand, erscheint nicht nachvollziehbar. Überaus unplausibel erscheint auch der Umstand, warum auch zusammen mit der Beschwerde einzig ein Scan der behaupteten Original-Geburtsurkunde übermittelt wurde, obwohl diese laut Ausführungen in der Beschwerde zwischenzeitlich über den Postweg bei der Vertreterin des Beschwerdeführers eingelangt sein soll.
Wie bereits vom BFA ausgeführt, ist bereits das plötzliche Auftauchen der Geburtsurkunde sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Widersprüche als Indiz dafür zu werten, dass es sich um keine echte Geburtsurkunde und somit kein taugliches Beweismittel handelt. Abgesehen vom überdies äußeren nicht seriös wirkenden Erscheinungsbild des handschriftlich ausgefüllten Dokuments ist auch den evidenten Länderfeststellungen zu Ausstellungen von Dokumenten in Kamerun zu entnehmen, dass es für praktisch jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt und selbst bei "echten" Dokumenten nicht von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen sei. Schließlich wurde zusammen mit der Beschwerde einzig neuerlich eine Fotografie der Geburtsurkunde übermittelt, welche behaupteter Maßen die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers abbilde, welche als Geburtsdatum den XXXX aufweist. In Zusammenschau aller bereits angeführten Umstände und Widersprüche im gegenständlichen Fall ist jedenfalls dem Altersfeststellungsgutachten vom 01.07.2019 die höhere Beweiskraft zuzubilligen, zumal dieses Gutachten das Mindestalter bei Antragstellung von 18,94 Jahren feststellt. Es wurde somit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dieses schlüssigen Gutachtens, dem nicht in substantiierter Weise und nicht mit tauglichen Beweismitteln widersprochen wurde, eindeutig festgestellt.
Insgesamt war somit festzustellen, dass die Echtheit bzw. Richtigkeit der Geburtsurkunde nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sohin wie das BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens fest."
Zur Behauptung, dass der Beschwerdeführer nach seiner am 04.09.2019 erfolgten Überstellung in die Schweiz nach seiner Ankunft in der Schweiz ohne Verzögerung die für ihn zuständige Asylbehörde aufgesucht habe und die Asylbehörde jedoch nicht bereit gewesen sei, den Asylantrag zu prüfen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wiederaufnahmewerber durch sein Verhalten und seine widersprüchlichen Angaben im Zulassungsverfahren einen nicht glaubhaften Eindruck erweckt hat und die diesbezüglichen Behauptungen wiederum nicht glaubhaft nachgewiesen wurden. Auch die zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelten Fotografien, aufgenommen im betreffenden schweizerischen Amt für Migration, ein Anfahrtsplan zum Amt für Migration des Kartons XXXX , eine Fahrplanauskunft sowie ein - laut Beschwerdeführer - von Schweizer Beamten handgeschriebener Zettel mit der Adresse der Kameruner Botschaft, können kein brauchbares Beweismittel darstellen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im mit Entscheidung des BVwG vom 26.08.2019 abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich offensichtlich bereit war gefälschte Beweismittel vorzulegen.
Obwohl somit bereits diese Voraussetzung für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag anzuzweifeln ist aufgrund der bereits dargelegten Ausführungen und der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein nicht genügt, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Für eine Wiederaufnahme ist weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden.
Im gegenständlichen Fall behauptete der Wiederaufnahmewerber jedoch lediglich - wie bereits dargelegt nicht glaubhaft -, dass ihm die Adresse der Botschaft seines Heimatlandes von den Schweizer Behörden ausgehändigt worden sei und die Schweizer Behörden seinen Asylantrag (zumindest nicht sofort) weiterbehandelt haben.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sogar der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
Es sind in Summe keinerlei Anhaltspunkte für neue Tatsachen und Beweise und einer daraus resultierenden entscheidungswesentlichen Änderung der Situation in der Schweiz aus den Länderberichten glaubhaft dargelegt worden oder haben sich für die erkennende Richterin ergeben, welche im gegenständlichen Fall voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden:
Auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hat sich in Summe keine entscheidende Änderung der allgemeinen Lage in der Schweiz ergeben (ebenso wenig beispielsweise eine Praxis der Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR, in der Schweiz betreffenden, Verfahren) noch ist diesbezüglich ein glaubhaftes substantiiertes Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers eingelangt. Es wurden einzig nicht glaubhafte Behauptungen des Wiederaufnahmewerbers im gegenständlichen Antrag wiedergegeben und nicht brauchbare Beweismittel vorgelegt. Insbesondere liegen auch keinerlei Berichte oder Anhaltspunkte dafür vor, dass eine entscheidende Änderung der allgemeinen Lage in der Schweiz erfolgt ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es dem Wiederaufnahmewerber im Ergebnis nicht gelungen, glaubhaft in substantiierter Weise neu hervorkommende Tatsachen darzulegen respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Glaubhaftmachung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2222516.2.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020