TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/3 W272 2223884-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W272 2223884-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA.

Armenien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die volljährige Verfahrenspartei (VP) ist nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger.

Der Fremde reiste erstmals am 29.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Waidhofen/Thaya vom 30.10.2001, Zl. 11-F/01, wurde gegen den Fremden gem. § 36 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 ein bis zum 30.10.2011 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Daraufhin hat die VP Österreich verlassen.

Am 10.01.2002 reist er abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 05.11.2002, Zl. 0200.901-BAW, wurde sein Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Genannte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E12 233.020-0/2008-25E, abgewiesen wurde. Diese Berufungsentscheidung erwuchs mit 15.07.2009 in Rechtskraft.

Am 23.10.2009 stellte der Fremde einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag), welcher gem. § 68 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung erhob die VP erneut Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, Zl. E12 233.020-2/2010-3E, abgewiesen wurde. Diese Berufungsentscheidung erwuchs mit 12.03.2010 in Rechtskraft.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet geriet der Fremde wiederholt mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt. Er wurde mehrfach verurteilt:

1. Verurteilung durch BG Mödling 6U319/2005Y vom 20.10.2005, RK 24.10.2005, wegen §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, mit RK 24.10.2005 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert, mit BG Innere Stadt 18 U 274/2008B vom 27.10.2008 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen

2. Verurteilung durch BG Josefstadt 14 U 6/2008S vom 15.02.2008 RK 18.02.2008, wegen §§ 15, 127 StGB, Datum der (letzten) Tat 05.12.2007, Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit auf 3 Jahre, mit BG Innere Stadt 18 U 274/2008B vom 27.10.2008 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen

3. Verurteilung durch BG Innere Stadt Wien 18 U 274/2008B vom 27.10.2008, RK 30.10.2008, wegen §§ 15, 127 StGB, Datum der (letzten) Tat 27.08.2008, Freiheitsstrafe 6 Wochen

4. Verurteilung durch LG Strafsachen Wien 54 HV 17/2009B vom 20.02.2009 RK 20.02.2009, wegen §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 27.09.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, mit LG Wr. Neustadt 37 HV98/2010H/B vom 14.07.2010, Probezeit der bedingten Entlassung auf insgesamt 5 Jahre verlängert, mit LG Wr. Neustadt 44 BE 506/2009D vom 01.09.2010 Aufhebung der Bewährungshilfe

5. Verurteilung durch LG Wr. Neustadt 37 HV 98/2010H vom 14.07.2010 RK 20.07.2010, wegen §§ 15, 127, 129/1, 130 (1. Fall) StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate, Vollzugsdatum 18.08.2011

Mit Bescheid der BH Korneuburg vom 21.01.2011, Zl. KOS 3-F-11, wurde gegen den Fremden ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da er als armenischer Staatsbürger und somit als Fremder im Sinne von § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 strafgerichtlich verurteilt wurde.

Gegen dieses Aufenthaltsverbot brachte die VP fristgerecht Berufung ein.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 27.06.2011, Zl. E1/20441/2009, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (rechtskräftig mit 30.06.2011).

Mit Bescheid des BMI vom 26.08.2011, Zl. BMI-1002027/0004-II/3/2011, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion NÖ gem. § 68 Abs. 4 Z 1 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt.

Die VP wurde wegen weiterer Straftaten rechtskräftig verurteilt:

1. Verurteilung durch LG Strafs. Wien 093 HV 68/2015y vom 27.08.2015 RK 27.08.2015, wegen §§ 15, 127,130 (1.Fall) StGB, Datum der (letzten) tat 26.06.2015, Freiheitsstrafe 2 Jahre, Vollzugsdatum 04.06.2019

2. Verurteilung durch LG Strafs. Wien 095 HV 19/2016h vom 12.04.2016 RK 12.04.2016, wegen § 127, 230 (1) 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 20 Monate, Vollzugsdatum 09.11.2017

Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit bzw. neuerlichen Verurteilung und der daraus resultierenden Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie zur Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung eingeleitet.

Am 27.05.2019 erfolgte die Einvernahme im Verfahren durch einen Behördenvertreter des BFA, Außenstelle St. Pölten in der Sprache Deutsch.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle St. Pölten vom 29.05.2019, Zl. 7708107-151383185, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005, nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Entscheidung wurde dem Fremden am 29.05.2019 nachweislich in der Justizanstalt Krems zugestellt. Er verweigerte die Übernahme des Bescheides.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2019, Zl L518 2220485-1/3E wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 29.05.2019, eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 31.05.2019 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 28.05.2019 stellte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den armenischen Behörden.

Es wurden Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Georgien und Aserbaidschan übermittelt.

Am 24.09.2019 wurde der Genannte einer armenischen Botschaftsdelegation vorgeführt.

Die VP konnte als armenischer Staatsangehöriger von Armenien identifiziert werden. Es wurde festgestellt, dass der bisher verwendete Name nicht der Wahrheit entspricht.

Es erfolgte am 30.09.2019 eine Nachfrage der Behörde an die Direktion BFA, Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen (Rückkehrvorbereitung), zwecks Erlangung des HRZ. Die Behörde teilte mit, dass die armenische Konsulin noch diese Kalenderwoche (KW 40) sämtliche Unterlagen zwecks Ausstellung eines HRZ überreicht und in den nächsten 14 Tagen mit der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu rechnen ist.

Eine Außerlandesbringung wird - nach Vorliegen der entsprechenden Dokumente - zeitnah erfolgen.

Das Gericht hat am 01.10.2019 die BFA-HRZ-Abteilung BMI kontaktiert und ebenfalls die Rückmeldung erhalten, dass mit der Ausstellung eines HRZ in den nächsten 1 - 2 Wochen zu rechnen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Die VP führt den Namen XXXX und ist armenischer Staatsbürger.

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen des BFA werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, welche durch das BMI nochmals bestätig wurde.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Betreffend die Verfahrenspartei liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, zulässige Abschiebung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot vom 29.05.2019 hinsichtlich Armenien vor.

Die VP ist seit 04.06.2019 in Schubhaft

Die Verfahrenspartei ist nicht vertrauenswürdig, da sie sich im Verlauf ihres Asylverfahrens und der Anhaltung in Schubhaft als nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

Die VP reiste trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot wiederrum am 10.01.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Die VP wurde im Bundesgebiet siebenmal straffällig und zu teil- und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und war mehrmals in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Dem ihr gewährten Parteiengehör zur beabsichtigten Schubhaftverhängung im Anschluss an ihre Strafhaft kam er nur teilweise nach.

Die Verfahrenspartei verfügt im Bundesgebiet über einen ordentlichen Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin und Tochter. Sonstige berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte bestehen nicht.

Die VP ging in Österreich illegal einer Beschäftigung nach.

Sie stellte mehrmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welche jedes Mal abgewiesen wurde. Die VP kam darüber hinaus der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Schubhaftverhängung nicht ausreichend nach.

Die VP hat auch während aufrechter Bewährungshilfe weitere Straftaten begangen.

Die VP gab in Österreich eine falsche Identität an.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

Die armenische Staatsangehörigkeit der VP ist durch die armenische Delegation identifiziert und seine wahre Identität bekanntgegeben. Die Behörden gehen davon aus, dass die Ausstellung der entsprechenden Dokumente und damit auch ein Heimreisezertifikat in den nächsten zwei Wochen ausgestellt wird. Die Ausreise ist danach unmittelbar geplant.

Die Bemühungen der Behörde zur Erlangung des HRZ sind aktenkundig und glaubhaft. Die Verzögerung aufgrund des Verhaltens der Verfahrenspartei können der Behörde nicht zugerechnet werden.

Die Abschiebung erscheint somit zeitnah effektuierbar. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch erscheint.

Im Hinblick auf das eingeleitete Abschiebungsverfahrens ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:

Die Verfahrenspartei hat eine Lebensgefährtin und eine Tochter im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Sie verfügt kaum über Barmittel und brachte bis vor Kurzem keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Verfahrenspartei versuchte durch mehrmaliges Stellen von Anträgen um internationalen Schutz zu erreichen die Abschiebung zu verzögern.

Die Verfahrenspartei ist nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Im Falle der Verfahrenspartei liegt daher Fluchtgefahr vor.

Die VP ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den Bescheiden und Erkenntnissen im Asylverfahren und den letzten Erhebungen. Auch die Einvernahmen durch das BFA werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren - insbesondere den (mit Dokumenten belegten) Ausführungen des Bundesamtes zum gegenwärtig laufenden HRZ-Verfahren mit Armenien und der durch das Gericht eingeholten Stellungnahem vom 01.10.2019.

Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers in den Asylverfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Der BF versuchte zweimal den Status eines Asylberechtigten zu erlangen bzw. die Abschiebung zu verhindern. Der VP war selbst bewusst, dass gegen ihm bereits im Jahr 2001 ein befristetes Aufenthaltsverbot bestand, er reiste bewusst wieder in Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz rk abgewiesen wurde, sowie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher wiederum in zweiter Instanz abgewiesen wurde (vgl. Seite 2 der Einvernahme). Der VP waren diese Tatsachen bekannt, er gab jedoch dazu an, dass er nicht freiwillig das Land verlassen werde (Seite 3 der Niederschrift). Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2019 Zl. 7708107-151383185 wurde die letzte Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien und dem auf die Dauer von 10 Jahren befristete Einreiseverbot abgewiesen und rechtskräftig. Gegen diese Erkenntnis wurde keine Revision bzw. Beschwerde an den VfGH oder VwGH erhoben. Der VP ist illegal nach Österreich eingereist und ist seit seinem Aufenthaltsverbot bzw. erstmaliger rechtskräftiger Abweisung in zweiter Instanz seines Antrages auf internationalen Schutz bekannt, dass er illegal in Österreich ist. Er setzte jedoch strafrechtliche Handlungen in Österreich und stellte einen weiteren aussichtlosen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die strafrechtlichen Verurteilungen sind einer rezenten Abfrage im Strafregister entnommen, wobei die VP zunächst wegen Vergehens und schlussendlich wegen Verbrechen verurteilt wurde. Hier zeigt sich für das Gericht, dass die VP den österreichischen Gesetzen nicht Folge leistet und die strafrechtliche Energie der VP sich steigerte.

Die Angaben zur Schubhaftprüfung durch das Bundesamt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Schubhaftverhängung nur teilweise nachkam, beruht aus dem vorgelegten Niederschrift. Die VP gab in den Asylverfahren öfters an staatenlos zu sein (Seite 3 der Niederschrift), er kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, indem er das armenische Formblatt zwecks Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht ausfüllte (Seite 8 der Niederschrift) und die Einvernahme unterbrach, sich nicht beruhigte und den Einvernahmeraum verließ. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die VP alles unternehmen wird um eine Abschiebung nach Armenien zu verhindern. So drohte er mit Selbstmord und bestätigte, dass er freiwillig das Land nicht verlassen werde (Seite 7 der Niederschrift). Die Nichtkooperation der VP ergibt sich auch daraus, dass er bisher in Österreich eine falsche Identität angab und nunmehr bei der armenischen Delegation (24.09.2019) seine wahre Identität bekannt wurde und die armenische Staatsbürgerschaft bestätigt wurde (vgl. vorgelegter Akt und Stellungnahme von BFA-HRZ vom 01.10.2019)

Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer hat zudem keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Hinsichtlich der Beurteilung des Privatlebens in Österreich sind keine weiteren Sachverhaltselemente hinzugekommen. Die Angaben der VP und der Lebensgefährtin und der Tochter zeigen, dass die VP grundsätzlich mit diesen Kontakt hat und eine Wohnmöglichkeit vorhanden ist. Die familiären sozialen Kontakte erscheinen dem Gericht jedoch nicht intensiv, zumal es diese nicht geschafft haben, die VP von den strafrechtlichen Handlungen abzuhalten. Die Lebensgefährtin hätte mit ihren Einkünften, die VP bei seinem Unterhalt unterstützen können, ohne dass die VP strafrechtliche Handlungen vornehmen musste. Weiters verwundert es das Gericht, dass die Lebensgefährtin keine Angaben zum Vorleben - auch nicht die Staatsbürgerschaft- der VP machen kann, obwohl sie seit nunmehr über 10 Jahre mit diesem zusammenlebte (Seite 7 der Niederschrift). Auch wurde die VP seit 6 Monaten nicht mehr von seiner Lebensgefährtin oder Tochter besucht (Seite 5 der Niederschrift), dies zeigt dem Gericht, dass die Beziehung lose ist. Die Begründung der VP, dass es sich derzeit mit der Schule nicht ausgeht ist für das Gericht nicht plausibel zumal die Entfernung vom Gefängnis in Krems und Stein nicht sehr groß sind und auch am Wochenende ein Besuch stattfinden kann. Die VP befolgte auch die österreichischen Gesetze nicht, da er illegal einer Beschäftigung nachging (Seite 6 der Niederschrift). Weiters konnten weder die Tochter noch die Lebensgefährtin die wahre Identität der VP bekanntgeben, wodurch das Gericht zum Schluss kommt, dass die Beiden nicht informiert waren und daher, dass Gericht davon ausgeht, dass die VP nicht die grundlegende Information weitergab und dies wiederum die Nahebeziehung zu den Beiden als schwach bezeichnet werden kann oder sie haben die Behörde belogen.

Gerade auch diese häufige Straffälligkeit führt dazu, dass das Gericht davon ausgeht, dass die VP untertauchen wird, zumal die soziale bzw. familiäre Beziehung lose und nicht so intensiv ist, dass die VP bei der Wohnadresse verbleiben wird oder sonstige gelindere Mitteln befolgen wird und den Behörden bei der Durchführung der Rückführung nicht Folge leisten wird.

Der Grund für die Länge der Anhaltedauer liegt in der von der VP bewusst herbeigeführten Notwendigkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikats. Hätte die Verfahrenspartei seine identitätsbezeugenden Dokumente vorgezeigt, so gab er nun an eine sowjetische Geburtsurkunde zu haben und diese liege bei der armenischen Botschaft auf, so hätte er bei der Erlangung des Heimreisezertifikats unterstützen können. Aber im Gegenteil die VP wirkte auch bei der Ausfüllung des Formulars nicht mit. Nicht die Tatsache, dass die VP, angibt das Land nicht verlassen zu wollen, sondern die Tatsache, dass die VP, dieses Öfters angibt und auch bei damaligen Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich einreiste, führt zum Schluss, dass die VP alles tun wird, um eine Abschiebung aktiv zu verhindern. Die Behörde versuchte möglichst zeitnah die Staatsbürgerschaft festzustellen, so hat sie bereits vor Schubhaftverhängung mit den armenischen Behörden Kontakt aufgenommen aber danach auch mit den georgischen und aserbaidschanischen Behörden (AS 711 und Ablehnung der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde vom 04.07.2019).

Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage.

Das Barvermögen des Beschwerdeführers ist in der Anhaltedatei ersichtlich und mit 818,34 EURO festgelegt.

Es sind keine Gründe vorgekommen, dass die VP nicht haftfähig wäre, ein Hungerstreik wurde am 09.06.2019, nach vier Tagen, beendet.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Gegen die Verfahrenspartei besteht eine gültige Rückkehrentscheidung bzw. ein zehnjähriges Einreiseverbot, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit 28.06.2019 rechtskräftig. Daher ist der Zweck der Schubhaft zur Sicherstellung der Abschiebung gegeben.

Abs. 2a:

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

§ 76 Abs. 3 FPG lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1,2,3 und 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Die VP hat mehrmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei beide Anträge

abgewiesen wurde.

Gegen die VP bestand, im Jahr 2001, ein bis zum 30.10.2011 befristetes Aufenthaltsverbot. Dieses befolgte sie nicht, indem sie am 10.01.2002 wieder nach Österreich einreiste. Dadurch zeigte sie, dass sie nicht bereit war die österreichische Rechtsordnung zu befolgen.

Im Rahmen der Erlangung des Heimreisezertifikates wirkte die VP an der Erlangung nicht mit, indem sie das entsprechende Formular nicht ausfüllte und die Einvernahme beendete und nicht weiter mitwirkte. Die VP versuchte durch nicht Bekanntgabe ihrer Staatsangehörigkeit - sie gab des Öfteren an staatenlos zu sein - und durch Verwendung eines falschen Namens, sowohl das Asylverfahren, aber insbesondere die Rückkehr bzw. die Abschiebung zu verhindern.

Gegen die VP besteht aufgrund einer aufrechter rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien und eines 10-jähriges Einreiseverbots eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Der BF besitzt zwar Familie - Tochter und Lebensgefährtin - in Österreich und einen gesicherten Wohnsitz, hat jedoch keine legale Arbeit, keine weiteren sozialen Verankerungen und hat keine ausreichenden Existenzmittel. Dies zeigte sich auch aufgrund seiner häufig (7-mal) durchgeführten Beschaffungskriminalität. Auch ist die Verbindung als lose zu bezeichnen zumal weder die Lebensgefährtin noch die Tochter die Angaben bezüglich Staatsbürgerschaft und wahrer Identität über die VP bekanntgeben konnte.

Aus diesen Gründen ergibt sich, dass eine Fluchtgefahr vorliegt.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Deliquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. (VwGH 21.12.2010, Zl 2007/21/0498).

Die VP besitzt zwar lose familiäre Beziehungen in Österreich und einen gesicherten Wohnsitz. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keine ausreichenden Existenzmittel und gibt offen an, nicht das Land verlassen zu wollen. Hierbei handelt es sich nicht, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, um eine fehlende freiwillige Ausreisewilligkeit, sondern aus den Einvernahme ist ersichtlich, dass die VP alles tun wird, um diese Ausreise zu verhindern. Die VP wird sich auf freiem Fuß, dem Verfahren der Abschiebung durch Untertauchen oder Weiterreise in einen anderen europäischen Staat entziehen.

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens, insbesondere der Nichtmitwirkung bei der Abschiebung, der Angabe der falschen Identität, der illegalen Beschäftigung aber auch aufgrund der Tatsache, dass die VP während der Bewährungshilfe, weitere Straftaten begangen hat und den österreichischen Behörden nicht Folge geleistet hat und die Einvernahme unterbrochen hatte, geht das Gericht davon aus, dass gelindere Mitteln nicht ausreichen. Die VP ist jedoch auch unzuverlässig, zumal sie gezeigt hat, dass sie sich der österreichischen Rechtsordnung nicht unterziehen will und dadurch auch sieben strafrechtliche Verurteilungen aufweist. Die familiäre Bindung führte nicht dazu, dass die VP sich an die österreichische Rechtsordnung hielt.

Die VP wurde mehrmals straffällig, sodass auch hier ein öffentliches Interesse daran besteht, dass es zu einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung kommt und daher dieses Interesse dem Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. So wurde die VP nicht nur Vergehen des Diebstahles, sondern auch wegen den Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles und des Diebstahles durch Einbruch verurteilt. Gerade der Umstand das die VP immer wieder strafbare Handlungen, selbst während aufrechter Bewährungshilfe setzte, zeigt ihre besonders schädliche Neigung. Sodass insgesamt trotz bestehen einer losen familiären Beziehung und gesicherten Wohnsitz die Schubhaft insgesamt verhältnismäßig ist, da auch die Abschiebung zeitnah erfolgen wird.

§ 80 FPG lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Die Verfahrenspartei hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass die armenische Delegation die Staatsbürgerschaft bestätigte und mit der Ausstellung der notwendigen Unterlagen für die Rückführung nach Armenien innerhalb der nächsten zwei Wochen zu rechnen ist - auch verhältnismäßig und innerhalb der Schubhafthöchstdauer, da die VP seit 04.06.2019 in Schubhaft ist.

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Fünfmonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen. Mit der Durchführung der Abschiebung - innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt II. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2223884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten