Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W222 2177538-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Indien, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, XXXX gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.12.2012, Zl. XXXX , gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit der Zustellung am 04.01.2013 in Rechtskraft.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX am 28.02.2013 füllte der Beschwerdeführer ein Formular zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments aus.
Am 14.03.2013 wurde die Botschaft der Republik Indien durch die Landespolizeidirektion XXXX um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.
Am 18.03.2014 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am Firmengelände der Firma XXXX von Organen der Finanzpolizei in der XXXX angetroffen und gab an, zur Arbeitssuche hier zu sein.
Über die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde mit Straferkenntnis vom 06.08.2014 eine Geldstrafe von 1.120,00 Euro wegen Verstoßes gegen § 3 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verhängt.
Im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle am 15.07.2016 wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und der Journaldienst des BFA darüber in Kenntnis gesetzt. Eine Anzeige wurde laut Polizeimeldung erstattet.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl füllte der Beschwerdeführer erneut ein Formblatt zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments aus.
Mit Schreiben vom 01.03.2017 wurde die Botschaft der Republik Indien durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht, für den Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument auszustellen.
Am 09.08.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und brachte ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage.
Mit Schreiben vom 09.08.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen den Antrag in deutscher Sprache schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument in Vorlage zu bringen.
Der Beschwerdeführer leistete der Ladung zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien am 04.09.2017 Folge.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 11.09.2017 das Ergebnis der Beweisaufnahme zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen, langte am Abend des 11.09.2017 per E-Mail ein Schreiben der Österreichischen Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe ein, worin der Antrag des Beschwerdeführers begründet und ein Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV gestellt wurde.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstattete mit Schreiben vom 21.09.2017, eingelangt am 22.09.2017, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 09.08.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF ab. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.), und die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Der Zusatz-Antrag vom 22.09.2017 wurde gemäß § 4 AsylG-DV abgewiesen (Spruchunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein aufrechtes Familienleben in Österreich führe, zumal seine Familie bzw. seine Verwandten in Indien leben würden. Da er bis dato aus eigenem Antrieb keine Schritte zur Erlangung eines Reisepasses gesetzt und auch keine Organisation zwecks Hilfestellung kontaktiert habe, sei die bisherige Nichterlangung eines Passersatzdokuments und die sich daraus ergebende bisherige Unmöglichkeit seiner Abschiebung allein dem Beschwerdeführer und seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft zuzurechnen. Die Befolgung der Ladung zur indischen Botschaft sei dem Umstand zuzurechnen, dass er sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im gegenständlichen Verfahren erwartet habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Behörde angesichts der guten Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ihm einen Aufenthaltstitel erteilen hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe sich im behördlichen Verfahren stets kooperativ gezeigt und habe auch aus eigenem Antrieb heraus (dokumentierte) Schritte gesetzt um ein Reisedokument zu erlangen. Es sei ihm daher nicht zuzuschreiben, dass die diesbezüglichen Anstrengungen nicht zum Erfolg geführt hätten.
Mit Schreiben vom 18.06.2018 und vom 23.11.2018 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen (bedingten) Dienstvertrag vom 15.06.2018 und ein Konvolut von Identitätsdokumenten (in Kopie) bezüglich seiner Person, seiner Schwester und seinem Schwager in Vorlage.
Am 27.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand und zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich befragt wurde und der Beschwerdeführer sämtliche Fragen der erkennenden Richterin in deutscher Sprache beantworten konnte.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25.07.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ungereimten Angaben zu seinem Familienleben in Österreich aufzuklären, woraufhin am 06.08.2019 eine Stellungnahme diesbezüglich einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und lebt seit Jänner 2012 durchgehend an selbiger Wohnadresse in Österreich.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.01.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.12.2012 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer füllte am 28.02.2013 sowie am 23.02.2017 vor der Fremdenbehörde die Formulare zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments der Botschaft der Republik Indien aus und leistete der Ladung zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien am 04.09.2017 Folge.
Der Beschwerdeführer tätigte stets gleichbleibende Angaben zu seinen Personendaten, konnte diese aber nicht mittels Identitätsdokumente untermauern, noch konnte ein Heimreisezertifikat erwirkt werden.
Am 09.08.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 30.01.2012 durchgehend aufrecht gemeldet, wobei er zuvor von 12.01.2012 bis 30.01.2012 in XXXX betreut wurde und Unterkunft fand.
Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Er lebt gemeinsam mit seiner Schwester und deren Familie (Ehemann und drei minderjährige Kinder) seit über 7 1/2 Jahren im selben Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines österreichischen Führerscheines und arbeitet geringfügig als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozialleistungen und bezahlt selbstständig seine Sozialversicherungsbeiträge.
Am 16.03.2017 bestand der Beschwerdeführer in einer von ÖSD zertifizierten Einrichtung die Deutschprüfung für das Niveau A2. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Am 15.06.2018 schloss der Beschwerdeführer einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag ab. Im Falle der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung kann der Beschwerdeführer in Vollzeit als Paketzusteller für XXXX arbeiten und erhält dafür einen Bruttomonatslohn von 1568,77 Euro. Der Beschwerdeführer ist gewillt nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Punjab, ist ledig und kinderlos. Er ist gesund. In Indien besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule und spricht die Sprachen Punjabi, Hindi und Deutsch. In seiner Heimat lebt seine Mutter. Sein Vater ist im Jahr 1995 verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Schulbildung ergeben sich aus seinen Angaben vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend einer Anzeige wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes und die Feststellung hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Polizeiberichten und dem Straferkenntnis vom 06.08.2014 gegen die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers.
Dass nicht von einer Identitätsverschleierung ausgegangen werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum durchgehend gleichbleibende Angaben machte und im Laufe seiner Aufenthaltsdauer in Österreich sich seinen indischen Führerschein hat umschreiben lassen mit den gleichlautenden Personalien.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben in Österreich und in Indien einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, den schriftlichen Eingaben, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den amtswegig eingeholten Auskünften im gegenständlichen Verfahren. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer bei seinen anfänglichen Angaben zu Familienangehörigen in Österreich widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner in Österreich lebenden Schwester tätigte, konnte diese Ungereimtheit in der Stellungnahme am 06.08.2019 aufgeklärt werden.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem aktuellen Strafregisterauszug vom 02.10.2019 zu entnehmen.
Die Feststellungen zur aufrechten durchgehenden Meldung in Österreich und zur Selbstversicherung des Beschwerdeführers, ist dem aktuellen Melderegisterauszug sowie dem Sozialversicherungsauszug vom 02.10.2019 zu entnehmen.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sämtliche Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte, selbst überzeugen. Zudem legte der Beschwerdeführer ein A2-Zeugnis vom 16.03.2017 über eine mit "94 von 100 Punkten" sehr gut bestandene Prüfung einer ÖSD zertifizierten Einrichtung vor.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Erlangung eines Aufenthaltstitels beruflich tätig werden wird, ergibt sich aus der Vorlage eines Dienstvertrages vom 15.06.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Zu A)
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: "(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat seine Schwester und deren Familie in Österreich mit denen er im selben Haushalt lebt. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder Personen, die dem Beschwerdeführer besonders nahestehen, hat der Beschwerdeführer nicht in Österreich. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester und vor allem deren minderjährige Kinder vermag zwar sehr eng sind, allerdings konnte alleine aus dem Umstand, dass sie alle beisammen leben und der Beschwerdeführer mit den Kindern spielt, keine besondere Beziehungsintensität im Sinne des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK vorweisen. Derartiges wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht. Von einem effektiven Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen ist nicht auszugehen, wird aber sehr wohl bei der Beurteilung zu seinem Privatleben in Österreich miteinfließen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). "Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer" (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2012 - sohin seit mehr als siebeneinhalb Jahren - im österreichischen Bundesgebiet auf und war auch durchgehend im Zentralen Melderegister gemeldet. Angesichts dieser langjährigen Aufenthaltsdauer kann nicht die Rede davon sein, dass der unbescholtene Beschwerdeführer die Zeit seines Aufenthalts überhaupt nicht genützt hätte, um sich in Österreich zu integrieren. Er hat nachweislich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, zumal er eine ÖSD-Deutschprüfung für dieses Niveau mit "94 von 100 Punkten" bestand und auch in der mündlichen Verhandlung seine sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis stellen konnte, indem er sämtliche Fragen auf Deutsch beantwortete. Zudem hat er sich einen - auch aus österreichischen Staatsangehörigen bestehenden - Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, wie sich aus den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben ergibt. Der Beschwerdeführer war zu Beginn seines Aufenthaltes knapp drei Wochen in Grundversorgung. Seit 30.01.2012 bezieht er keine Leistungen aus der öffentlichen Hand, geht einer geringfügigen Tätigkeit als Zusteller nach und kann mittels Unterstützung seiner Schwester und deren Ehemann den Lebensunterhalt bewerkstelligen. Aktuell ist der Beschwerdeführer selbst versichert und wird ab Erlangung eines Aufenthaltstitels, einhergehend mit einer Arbeitsberechtigung, als Paketzusteller für die XXXX in Vollzeit arbeiten und somit selbsterhaltungsfähig sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Einstellungszusagen in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt Bedeutung zu (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Zulasten des Beschwerdeführers wiegt zwar, dass er seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutzes in Österreich verblieb, allerdings zeigte er sich den österreichischen Behörden gegenüber stets kooperativ, füllte zweimal die ihm vorgelegten Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der Botschaft der Republik Indien aus und weist keine Meldelücken auf, sodass er auch immer für die österreichischen Behörden greifbar war.
Im Hinblick auf die polizeilichen Meldungen zu erkennungsdienstlichen Behandlungen des Beschwerdeführers und das im Verwaltungsakt aufliegende Straferkenntnis vom 06.08.2014 gegen die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wegen des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt keine Umstände ergeben, inwiefern der Beschwerdeführer belangt, bzw. ob der Beschwerdeführer angezeigt wurde.
Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, nicht verloren, zumal er dort noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Da sich der Beschwerdeführer jedoch seit mehr als siebeneinhalb Jahren in Österreich aufhält, hier einen Freundes- sowie Bekanntenkreis aufgebaut hat, bei seiner Schwester mitsamt Familie lebt, er gewillt ist in Zukunft vollzeitig zu arbeiten, bereits einen bedingten Dienstvertrag vorzulegen vermochte und über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, sind die Bindungen zum Herkunftsstaat vor diesem Hintergrund zu relativieren.
Angesichts der dargestellten integrationsbegründenden Umstände und der Aufenthaltsdauer ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auszugehen, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
§ 14a Abs. 4 NAG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 lautete: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.
Im vorliegenden Fall ist - wie zuvor erörtert - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Da der Beschwerdeführer auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Sinne des § 14a Abs. 4 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) iVm § 81 Abs. 36 NAG nachweisen konnte (durch das am 16.03.2017 ausgestellte Zeugnis einer ÖSD zertifizierten Einrichtung für das Niveau A2), erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.
Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel ausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W222.2177538.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020