Entscheidungsdatum
11.10.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G303 2223993-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Peru, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), der beschwerdeführenden Partei kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.), ein auf die Dauer von fünf befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die beschwerdeführende Partei seit Anbeginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet der illegalen Prostitution nachgehe und dadurch der Verdacht der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten bestehen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der ARGE Rechtsberatung für die beschwerdeführende Partei eingebrachte Beschwerde vom 20.09.2019. Darin wurde unter anderem beantragt Spruchpunkt VIII. zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Insbesondere wurde vorgebracht, dass bei der beschwerdeführenden Partei ein Verfolgungsrisiko unzweifelhaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der HIV-positiven, homosexuellen Transgender Frauen, die in der Sexarbeit tätig seien, bestehen würde.
Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, wo sie am 03.10.2019 einlangten. Mit 07.10.2019 wurde die vorliegende Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G303 zugewiesen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und Z4 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt beziehungsweise der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das BVwG diese gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vom Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 oder Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei (Peru) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Auch das Vorbringen der beschwerdenführenden Partei, dass sie transsexuell und HIV-positiv sei, führe nicht zwangsläufig dazu, dass im Herkunftsstaat Peru eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art 3 EMRK bestehe.
Insbesondere wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass im Herkunftsstaat die HIV-Erkrankung der beschwerdeführenden Partei behandelt wird. Auch gab die beschwerdeführende Partei an, dass es in Peru eine kostenlose Behandlung von HIV gäbe, sie dort regelmäßig Tabletten gegen diese Erkrankung eingenommen und diese sogar bei ihrer Ausreise mitgenommen habe.
Auch werden in Lima Geschlechtsumwandlungen durchgeführt und gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie sich dort einen hormonellen Umwandlungsprozess durch Injektionen unterzogen habe.
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Herkunftsland über familiären Anschluss, es leben dort ihre Eltern und ihr Bruder sowie Onkeln und Tanten. Sie konnte auch diverse Jobs, wie Kellner, Verkäufer, ihren Lebensunterhalt verdienen. Auch wird die beschwerdeführende Partei laut eigenen Angaben durch ihre Mutter finanziell unterstützt.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die beschwerdeführende Partei brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde eine einzige Diskriminierung durch eine Privatperson vor, indem sie nicht in eine Diskothek eingelassen worden sei. Dies wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei angezeigt und diese Diskothek aufgrund der Anzeige hin geschlossen.
Daher konnte, insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde, nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Peru eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 oder Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde.
Hingegen räumte die beschwerdeführende Partei selbst ein, dass sie in Österreich illegal als "Sexualdienstleisterin" Prostitution ausübt. Das von der belangten Behörde festgestellte Fehlverhalten der beschwerdeführenden Partei, nämlich die illegale Ausübung der Prostitution führt dazu, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet als Gefährdung der öffentlichen Ordnung erscheinen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die illegale Prostitution insbesondere die Gefahr der Verbreitung ansteckender Krankheiten mit sich bringt und damit das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung derartiger Krankheiten berührt.
Im Ergebnis war die sofortige Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2223993.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020