TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 W250 2221009-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W250 2221009-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Palästinensische Autonomiegebiete alias ungeklärt, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde am 11.05.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen. Dokumente zum Nachweis seiner Identität konnte er nicht vorweisen und gab gegenüber den einschreitenden Organen an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im weiteren Verlauf seiner Befragung gab er schließlich an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren worden und palästinensischer Staatsangehöriger sei. Der BF wurde noch am 11.05.2010 von einer Bundespolizeidirektion einvernommen und gab dabei an, dass er sich seit ca. 2 Wochen im Bundesgebiet aufhalte und unangemeldet Unterkunft genommen habe. Er besitze weder Bargeld noch ein Reisedokument und wolle in Österreich um Asyl ansuchen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

2. Am 23.09.2010 wurde der BF vom Bundesasylamt zu seinem Asylantrag einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme konnte er keine der an ihn gerichteten Fragen, die sich konkret auf den Gaza-Streifen bezogen, beantworten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2010 wurde der Asylantrag des BF vom 11.05.2010 vollinhaltlich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011 abgewiesen.

3. Der BF wurde mit Ladungsbescheid vom 13.07.2011 für den 28.07.2011 zu einer Bundespolizeidirektion geladen, zum Ladungstermin erschien der BF nicht.

4. Am 09.08.2011 wurde der BF an seiner Meldeadresse auf Grund eines Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und von einer Bundespolizeidirektion am selben Tag einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Verständigung über die Hinterlegung des Ladungsbescheides vom 13.07.2011 erhalten habe. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen, da er nicht wisse, wohin er ausreisen solle. Er sei derzeit nicht im Besitz von Dokumenten, könne jedoch binnen zwei Wochen seine Geburtsurkunde vorlegen. Er sei aus Palästina und werde dies durch Dokumente belegen.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 09.08.2011 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Nach Übernahme dieses Bescheides wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.

5. Am XXXX ersuchte eine Bundespolizeidirektion um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Palästinensischen Vertretungsbehörde sowie bei der Vertretungsbehörde Ägyptens. Mit Schreiben vom XXXX teilte die ägyptische Vertretungsbehörde mit, dass es sich beim BF um keinen ägyptischen Staatsangehörigen handle. Bei einem Interviewtermin am XXXX gab die Vertretungsbehörde Palästinas bekannt, dass der BF keinesfalls aus Palästina stamme. Am 21.09.2011 von einer Bundespolizeidirektion dazu befragt gab der BF an, dass er bei seinen bisherigen Angaben bleibe. Seine Familie werde Dokumente schicken.

Am 02.11.2011 wurde der BF von einer Bundespolizeidirektion darüber befragt, warum er bisher keine Dokumente aus Palästina vorgelegt habe. Dazu gab der BF an, dass er ein Problem gehabt habe, dass seine Familie aber Dokumente schicken werde.

Am 11.01.2012 abermals zum Verbleib seiner Dokumente befragt gab der BF an, dass ein Freund in sein Heimatland geflogen sei und ihm in ca. ein bis eineinhalb Monaten Dokumente mitbringen werde. In seinen Herkunftsstaat könne er nicht zurückkehren, er sei nicht ausreisewillig. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der BF aus dem gelinderen Mittel, dem er bisher nachgekommen war, entlassen.

6. Seit 07.05.2012 verfügte der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 24.02.2013 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und wies sich mit einer Sozialversicherungskarte, lautend auf XXXX , aus. Über einen Wohnsitz verfügte der BF im Bundesgebiet nicht. Da bisher kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden konnte, wurde der BF nicht festgenommen sondern lediglich auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt.

7. Am 01.07.2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Ein Identitätsdokument konnte er nicht vorweisen, unter den von ihm angegebenen Daten fanden sich im Zentralen Fremdenregister keine Eintragungen. Erst nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung konnte der BF unter seiner Verfahrensidentität identifiziert werden. Er wurde festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt.

8. Bei seiner unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch am 01.07.2019 durchgeführten Einvernahme gab der BF vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er gesund sei und sich seit dem Jahr 2010 in Österreich aufhalte. Er habe keine Adresse sondern schlafe bei Bekannten, in einem Bahnhof oder unter der Brücke. Er halte sich in Österreich auf, da er nicht wisse, wohin er gehen solle. Er habe gedacht, dass er hier leben könne. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch Betteln, über Geld verfüge er nicht. Er arbeite ab und zu als Maler.

Der BF weigerte sich, die Niederschrift zu unterfertigen.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.07.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.07.2019 die vom BF gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. In seiner Beschwerde gab der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Tunesien geboren worden sei.

11. Am 15.07.2019 wurde der BF vom Bundesamt zu den von ihm in der Beschwerde bekannt gegebenen Identitätsdaten befragt. Dabei gab der BF an, dass die nunmehr von ihm genannten Daten richtig seien. Das Ausfüllen eines Formblattes für die Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde vom BF verweigert.

12. Der BF wurde am XXXX der Vertretungsbehörde Palästinas vorgeführt, woraufhin dem Bundesamt mitgeteilt wurde, dass der BF entweder Libyer oder Tunesier sei. Am XXXX wurde der BF der libyschen Vertretungsbehörde vorgeführt, woraufhin mitgeteilt wurde, dass der BF kein Libyer, aber wahrscheinlich Tunesier sei. Bei der Vertretungsbehörde Tunesiens wurde am XXXX ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gestellt.

13. Das Bundesamt führte am 12.08.2019, 09.09.2019 und 03.10.2019 Schubhaftprüfungen durch.

14. Am 22.10.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich neben dem bisherigen Verfahrensverlauf im Wesentlichen ergibt, dass die Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden funktioniere und vor kurzem in einem ähnlich gelagerten Fall ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit betrage 3 bis 4 Monate. Da im konkreten Fall der BF nicht mitwirke und durch die Angabe einer falschen Identität die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu verhindern versuche, könne eine längere Bearbeitungszeit nicht ausgeschlossen werden.

15. Dem BF wurde die Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und teilte dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin mit, dass der BF in der Schubhaftbeschwerde vom 05.07.2019 seine richtigen Identitätsdaten offengelegt habe. Obwohl er angegeben habe, tunesischer Staatsangehöriger zu sein, sei er der palästinensischen und libyschen und nicht der tunesischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden. An die tunesische Botschaft sei lediglich ein schriftliches Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates übermittelt worden, in der die bereits als unrichtig zugestandenen Identitätsdaten angeführt werden. Es sei naheliegend, dass dieser Umstand die Identifizierung durch die tunesische Vertretungsbehörde erschwere. Fraglich sei auch, ob die Behörde in ausreichenden Intervallen bei der tunesischen Vertretungsbehörde urgiere oder allenfalls auf eine persönliche Vorführung hinwirke. Die Ausführungen der Behörde, der BF wirke am Verfahren nicht mit und versuche durch die Angabe einer falschen Nationalität die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verhindern seien nicht nachvollziehbar, da die Angaben des BF zu seiner Identität, die er in der Schubhaftbeschwerde und in der Einvernahme vom 15.07.2019 gemacht habe bis dato nicht widerlegt worden seien. Auf Grund der bestehenden Kooperationsbereitschaft des BF und der Tatsache, dass er bereits früher einem gelinderen Mittel über Monate hinweg nachgekommen sei, sei die Anordnung eines gelinderen Mittels angezeigt. In diesem Zusammenhang werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.15.)

Der unter Punkt I.1. bis I.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen, seine Identität steht nicht fest. Er gibt nunmehr an, ein Staatsangehöriger Tunesiens zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Der BF wird seit 01.07.2019 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF gab in seinem bisherigen Verfahren folgende Identitätsdaten bekannt:

3.1.1. Bei seinem Aufgriff am 11.05.2010 gab der BF den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber an XXXXzu heißen und am XXXX geboren zu sein.

3.1.2. Im Zuge der weiteren Befragung am 11.05.2010 gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Palästinas zu sein.

3.1.3. Am 24.02.2013 wies sich der BF gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Sozialversicherungskarte lautend auf den Namen XXXX aus.

3.1.4. Im Zuge seines Aufgriffs durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2019 gab der BF an Staatsangehöriger Palästinas zu sein, eine versuchte IZR-Anfrage mit den vom BF mündlich bekannt gegebenen Identitätsdaten verlief negativ.

3.1.5. In seiner Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gab der BF an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und tunesischer Staatsangehöriger sei.

3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2010 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.05.2010 vollinhaltlich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.3. Der BF kündigte in seinem bisherigen Verfahren am 21.09.2011, 02.11.2011 und 11.01.2012 an, Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen. Derartige Dokumente hat er bisher jedoch nicht vorgelegt.

3.4. Der BF kam von 09.08.2011 bis 11.01.2012 dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion nach. In diesem Zeitraum verfügte der BF über einen Wohnsitz, an dem er aufrecht gemeldet war.

3.5. Der BF hat durch die Angabe falscher Identitätsdaten jahrelang seine Abschiebung behindert.

3.6. Seit 07.05.2012 verfügt der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er ist untergetaucht und hat damit seine Abschiebung erschwert.

3.7. Der BF verweigerte am 15.07.2019 das Ausfüllen eines Formblattes im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

3.8. Die vom BF zuletzt bekannt gegebenen Identitätsdaten XXXX hat er bereits am 24.02.2013 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, als er sich mit einer auf den Namen XXXX lautenden Sozialversicherungskarte ausgewiesen hat. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass die vom BF in seiner Schubhaftbeschwerde vom 08.07.2019 genannten Identitätsdaten der Wahrheit entsprechen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und keinen gesicherten Wohnsitz.

4.2. Das Bundesamt versuchte bei den Vertretungsbehörden Palästinas und Libyens ein Ersatzreisedokument für den BF zu erlangen, wobei jedoch festgestellt wurde, dass der BF weder Staatsangehöriger Palästinas noch Libyens ist. Am XXXX wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörde gestellt. Die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt und den tunesischen Behörden funktioniert und wurde vor kurzem in einem ähnlichen Fall ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt drei bis vier Monate. Eine Identifizierung erfolgt an Hand der übermittelten Fingerabdrücke und wird in jedem Fall ein Ergebnis der Überprüfungen in Tunis übermittelt. Zuletzt wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 24.10.2019 bei der tunesischen Vertretungsbehörde urgiert.

4.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 01.07.2019 und der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid betreffend.

1.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. An seiner Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

1.3. Dass der BF seit 01.07.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit ausschließende Erkrankung wurden vom BF weder in seiner Schubhaftbeschwerde vom 08.07.2019 noch in seiner Stellungnahme vom 24.10.2019 behauptet.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Die Feststellungen zu den bisher vom BF angegebenen Identitätsdaten beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Berichten, insbesondere der Anhaltemeldung eines Landespolizeikommandos vom 11.05.2010, der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 24.02.2013 und der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 01.07.2019 sowie auf den Angaben des BF in seiner Schubhaftbeschwerde vom 08.07.2019.

2.2. Die Feststellungen zu den auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz getroffenen Entscheidungen und der erlassenen Ausweisung beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen des oben genannten Bescheides sowie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs.

2.3. Dass der BF mehrfach gegenüber der Fremdenbehörde angekündigt hat, Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorzulegen, ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen vom 21.09.2011, 02.11.2011 und 11.01.2012. Dass er derartige Dokumente bisher vorgelegt hat, lässt sich dem Verwaltungsakt jedoch nicht entnehmen und wurde vom BF bisher auch nicht behauptet. Vielmehr gab er in seiner Schubhaftbeschwerde selbst an, dass die von ihm genannten Identitätsdaten XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Palästina, falsch sind.

2.4. Die Feststellungen zur Befolgung der täglichen Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen der zuständigen Polizeiinspektion.

2.5. Dass der BF jahrelang falsche Identitätsdaten angegeben hat, räumt er selbst in seiner Beschwerde vom 08.07.2019 ein. Durch diese Verschleierung seiner tatsächlichen Identität hat er seine Abschiebung zumindest behindert.

2.6. Die Feststellung zu den fehlenden Meldedaten des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.7. Dass der BF am 15.07.2019 das Ausfüllen eines Formblattes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigerte, ergibt sich aus der darüber aufgenommenen Niederschrift.

2.8. Die Zweifel an der Richtigkeit der vom BF im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde vom 08.07.2019 angegebenen Identitätsdaten gründen daher, dass er bereits im Jahr 2013 angegeben hat, XXXX zu heißen und eine auf diesen Namen lautende Sozialversicherungskarte vorwies. Dass der BF nunmehr auch das Geburtsdatum XXXX angibt ist insofern bemerkenswert, als laut Zentralem Melderegister - der diesbezügliche Auszug aus dem Zentralen Melderegister befindet sich bereits im Akt über die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid - in Österreich eine Person mit dem Namen XXXX , geb. XXXX , vom 15.11.2012 bis 04.03.2013 über einen Hauptwohnsitz verfügte. Der BF wies die Sozialversicherungskarte am 24.02.2013, also innerhalb jenes Zeitraumes, in dem die Person mit dem Namen XXXX in Österreich aufrecht gemeldet war, im Zuge einer Personenkontrolle vor. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister erfolgten auf Grund eines in Ungarn ausgestellten Reisepasses und war die betreffende Person ungarischer Staatsangehöriger. Laut Anzeige vom 24.02.2013 stellte der BF seine Identitätsdaten, nachdem er unter seiner Verfahrensidentität identifiziert werden konnte, auch nicht richtig. Dass sich die Schreibweisen XXXX und XXXX geringfügig unterscheiden rührt daher, dass der BF entsprechend seinen Angaben in der Beschwerde vom 08.07.2019 Analphabet ist und er auch in der Sprache Arabisch nicht in der Lage ist, den Namen richtig zu schreiben. Die vom BF nunmehr angegebenen Identitätsdaten entsprechen daher einer von ihm bereits früher verwendeten Aliasidentität weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese Daten wiederum nicht die richtigen Identitätsdaten des BF sind. Dies umso mehr, als der BF auch diese Daten betreffend keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. Da sich der BF am 15.07.2019 auch weigerte das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, zeigt er überdies, dass er kein Interesse an seiner Identifizierung hat.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF im Bundesgebiet sowie zu seinem mangelnden Wohnsitz beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 01.07.2019.

3.2. Die Feststellungen zu den vom Bundesamt geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Anträgen und Mitteilungen sowie auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.10.2019.

3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 01.07.2019 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde der BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2010 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG gilt diese Ausweisung als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Für den BF wurden bereits mehrfach Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt, derzeit ist ein Verfahren bei der tunesischen Vertretungsbehörde anhängig, weshalb die Abschiebung des BF möglich erscheint.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seit seinem Aufgriff im Jahr 2010 unterschiedliche - falsche - Identitätsdaten angegeben und ist seit dem 07.05.2012 untergetaucht. Dadurch hat er die Abschiebung zumindest behindert und den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er seine Abschiebung bisher behindert hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Vermögen und ein eigener gesicherter Wohnsitz existiert nicht. Es liegen daher keine Umstände vor, die im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gegen eine Fluchtgefahr sprechen, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vor.

3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Der BF hat seit seinem Aufgriff in Österreich im Jahr 2010 falsche Identitätsdaten angegeben und ist schließlich seit Mai 2012 untergetaucht. Der von ihm gegenüber der Fremdenbehörde mehrfach angekündigten Vorlage von Unterlagen zum Nachweis seiner Identität kam er nie nach. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Es ist daher auch weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hat keinerlei familiäre Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach und er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Hinsichtlich der Dauer der Schubhaft ist zu berücksichtigen, dass das Bundesamt bereits mehrfach versucht hat, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Dies scheiterte bisher jedoch daran, dass sich der BF zum einen weigerte, die entsprechenden Formblätter richtig und vollständig auszufüllen und dass die von ihm bekannt gegebenen Identitätsdaten falsch waren. Auch an der Richtigkeit der nunmehr von ihm angegebenen Identitätsdaten bestehen Zweifel. In Anbetracht des jahrelangen Aufenthaltes des BF in Österreich, der ihm erst dadurch möglich wurde, dass er beharrlich falsche Identitätsdaten bekannt gegeben hat und der mangelnden Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erscheint die Aufrechterhaltung der seit 01.07.2019 bestehenden Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert.

Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 1 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 01.07.2019 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der beharrlichen Angabe falscher Identitätsdaten sowie des jahrelangen Untertauchens - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Der BF hat zwar bereits einmal monatelang seine tägliche Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels erfüllt, doch verfügte er zu diesem Zeitpunkt über einen eigenen Wohnsitz und war daher - wenn auch schwach - im Bundesgebiet verankert. Zum derzeitigen Zeitpunkt verfügt der BF jedoch über keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet. Er hat auch in seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.07.2019 gezeigt, dass er nicht bereit ist, mit dem Bundesamt zu kooperieren, da er trotz expliziter Aufforderung das Ausfüllen eines Formblattes für die Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert hat.

Es ist auf Grund der mangelnden Bereitschaft des BF mit den Behörden zu kooperieren nicht davon auszugehen, dass der BF seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nachkommen würde, sondern vielmehr dass er nach seiner Freilassung wiederum untertauchen würde, um sich erneut seiner Abschiebung zu entziehen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.10. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überprüfung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2221009.2.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten