TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W179 2221506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

ASVG §293
AVG §47
BSVG §141
B-VG Art. 133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2221506-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Beschwerdeführer begehrte mit am

XXXX bei der belangten Behörde einlangendem Antrag die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlagen den Bezug einer Alterspension und Pflegegeld geltend. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer einen Bescheid über diese Bezüge, eine Auszahlungsanweisung einer Alters-Invaliditätspension der XXXX , eine Urkunde des zuständigen Bezirksgerichtes aus dem Jahr XXXX über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreter) für seine Einkommens- und Vermögensverwaltung und die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern, eine Urkunde des XXXX sowie das Formular zur Anmeldung hinsichtlich des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen für verfahrensgegenständliche Wohnanschrift vom XXXX bei.

2. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine aufrechte Meldung von Rundfunkempfangseinrichtungen.

3. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie den Beschwerdeführer aufforderte, einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- bzw Wohnbeihilfebescheid, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums nachzureichen.

4. Mit Kurzbrief vom XXXX übermittelte der Erwachsenenvertreter eine Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes über einen Vorauszahlungsbetrag für das erste Quartal an Einkommenssteuer iHv €

XXXX .

5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer (nochmals) das Bestehen einer Richtsatzüberschreitung mit und forderte ihn zur Nachreichung abzugsfähiger Posten unter exemplarischer Aufzählung von Beispielen auf.

6. Mit am XXXX bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben teilte der zuständige Erwachsenenvertreter die Beendigung der Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer zum XXXX mit.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." und "Wir haben sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir sind sie darauf hingewiesen, dass wir in Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."

8. Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel mit der Bitte um Erledigung im Sinne des Beschwerdeführers. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er schwer hörbehindert sei, in einem Haushalt mit seiner Schwester lebe und über keinen eigenen Haushalt verfüge, die Pflegekosten das Pflegegeld deutlich übersteigen würden und er erst im XXXX informiert worden sei, dass der Erwachsenenvertreter um Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Beschwerdeführer angesucht habe. Des Weiteren würde die zugeordnete Teilnehmernummer XXXX und die Zl XXXX noch von seiner Mutter stammen, welche bereits verstorben sei.

9. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

10. Mit als Nachreichung zur Beschwerde bezeichnetem Schreiben vom

XXXX übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers und merkt an, dass die Teilnehmernummer des Beschwerdeführers aufgrund der Meldung durch den Erwachsenenvertreter zugewiesen worden sei und in keinem Bezug zu der Teilnehmernummer seiner verstorbenen Mutter oder auch Schwester stehe, welche am Standort in " XXXX " Rundfunkteilnehmerin sei.

Mit der Beschwerdeergänzung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Beschwerdevorbringen.

11. Mit hiergerichtlichem Schreiben vom XXXX teilt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit, räumt ihm die Möglichkeit, zu jenem Stellung zu beziehen, ein, und fordert ihn zur Nachreichung von näher bestimmten Unterlagen auf.

12. Daraufhin erstattet der Beschwerdeführer (bis zum Ausfertigungsdatum vorliegender Entscheidung) weder eine Stellungnahme noch legt er weitere Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer hat an der antragsgegenständlichen Adresse "

XXXX " seit XXXX seinen Hauptwohnsitz. Ihm ist aufgrund der Meldung des vormals zuständigen Erwachsenenvertreters vom XXXX die (Rundfunk-)Teilnehmernummer XXXX zugordnet.

Die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , hat zwar exakt unter derselben Hausnummer ihren Hauptwohnsitz, jedoch unter Tür XXXX ". Ihr ist die aufgrund ihrer Meldung seit dem XXXX die Teilnehmernummer XXXX als Rundfunkteilnehmerin zugewiesen.

Der bereits verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers war die Teilnehmernummer XXXX zugewiesen. Der Abmeldung dieser Teilnehmernummer erfolgte am XXXX .

2. Der Beschwerdeführer ist schwer hörbehindert und Bezieher XXXX Pensionen sowie von Pflegegeld der XXXX .

3. Die unbestrittene Höhe der Pensionen beträgt netto € XXXX und €

XXXX monatlich.

4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , wurde der XXXX zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) für den Beschwerdeführer bestellt. Mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , Zl XXXX , vom XXXX wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers beendet.

5. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte der beschwerdeführenden Partei mit € XXXX , wogegen sich die Beschwerde nicht wendet.

Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv € XXXX für den Wohnaufwand der beschwerdeführenden Partei ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.

6. Einen Einkommensteuerbescheid, eine monatliche "Mietzinsaufschlüsselung" bzw einen Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung legt die beschwerdeführende Partei trotz behördlicher Aufforderung vom XXXX (sowie gerichtlicher Aufforderung im Zuge der Verständigung vom hg Ergebnis der Beweisaufnahme) nicht vor.

7. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglied im Jahre XXXX in Höhe von € XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € XXXX , wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet.

8. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den teilweise mitvorgelegten Vorakt der Behörde, und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdeergänzung samt Bemerkungen der belangten Behörde und die vorgelegten Beweismittel. Zudem hat das BVwG den Beschwerdeführer vom hg Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und dieser sich hiezu verschwiegen.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

Dass die beschwerdeführende Partei an der Türnummer " XXXX " und nicht wie seine XXXX in " XXXX " wohnt, ergibt sich zum einen aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters, der als öffentliche Urkunde die widerlegliche Vermutung der Richtigkeit innewohnt, auch aus dem behördlichen Vorakt, und aus den vom Erwachsenenvertreter eingebrachten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zumal dem der Beschwerdeführer trotz hg Vorhalt nicht widerspricht.

Die Feststellungen zur Höhe der Einkommen der beschwerdeführenden Partei entsprechend den behördlichen Feststellungen, die von der Beschwerde (ihrer Höhe nach) nicht in Zweifel gezogen werden.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die vom Beschwerdevertreter behauptete Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

Nachstehend sind die Voraussetzungen für Befreiung von den Rundfunkgebühren zu prüfen:

3.1 Rechtsnormen:

Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis

(5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein-oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von XXXX Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3.2 Zu A) Beschwerde:

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

1.1. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.

Da der Beschwerdeführer Pflegegeld und Pensionsbezüge bezieht sowie schwer hörbehindert ist, erfüllt er § 47 Abs 1 Z 1 und Z 3 FMGebO sowie § 47 Abs 2 Z 2a FMGebO und somit drei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

1.2. Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen ein-oder mehr Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz des Bezuges von Pflegegeld und einer Alterspension bzw der Hörbehinderung auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein-oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht dargestellt werden. 1.3 Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen, sondern vielmehr gegen Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung verfügt. Da der Beschwerdeführer moniert, dass er bei seiner Schwester lebt, ist in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2012, 2009/17/0194, zu berücksichtigen, das betreffend den Begriff der "Wohnung" als Standort iSd § 2 Abs 2 RGG wörtlich Folgendes festhält:

"[...] Eine Wohnung ist dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind (vgl. schon zu § 26 BAO das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1969, Zl. 125/68 = Slg 3901). Dass eine Wohnung regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person, sondern auch des Wohnbedürfnisses einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) dient, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben (vgl das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0090, zu § 4 Abs. 1 GrEStG 1955). Ob ein Privatwohnhaus zwei ‚Wohnungen' beinhaltet oder als solches eine ‚Wohnung' bildet, ist jedoch letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift besitzt. Letztlich sind aber die tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Abgrenzungsmuster ergibt:

Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in § 3 Abs 3a RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder Heimen für Auszubildende und für ältere Menschen).

Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert sich beispielsweise in getrennten Eingangsbereichen, getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten. Ein räumliches ‚Zusammenleben', das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, findet hier nicht statt. Sie erscheinen damit auch nach außen beispielsweise nicht als einheitliche Abgabenstelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG.

Vor diesem Hintergrund ist die ‚Bewohnung getrennter Wohnbereiche' oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen."

Der Beschwerdeführer lebt, wie dargestellt, mit seiner Schwester an antragsgegenständlicher Adresse mit derselben Hausnummer, jedoch in getrennten Wohnungen. Der Beschwerdeführer bewohnt Tür Nr XXXX , während seine XXXX in Tür Nr XXXX ihren Hauptwohnsitz hat.

Hiezu ist auf § 47 AVG hinzuweisen, wonach öffentliche Urkunden, wie Auszüge aus dem ZMR, die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit für sich haben, diese jedoch widerlegbar ist. So ist nach der Erk VwGH vom 24. 11. 1992, Zl 92/04/0163, im Grunde des § 47 AVG "die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Behörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen." Zufolge § 292 Abs 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden (...) vollen Beweis dessen, was darin ua von der Urkundsperson bezeugt wird. Im Grunde des § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung jedoch zulässig.

Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde denjenigen, der dieselbe behauptet, und hat dieser konkret jene Tatsachen und Beweismittel anzuführen, welche geeignet erscheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu wiederlegen (vergleiche für viele Hengstschläger / Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, zweiter Teilband, Wien 2005, § 47 AVG, Rz 17, mwH auf die höchstgerichtliche Judikatur).

Die Beweislast dessen, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester wohnt, trifft vor dem Hintergrund der Beweiskraft des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung lebt, den Rechtsmittelwerber.

Die Vorlage konkreter Beweismittel unterließ er jedoch und widersprach insbesondere nicht dem hg diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme.

Die belangte Behörde ist sohin zu Recht auf dem Boden des Zentralen Melderegister von einem XXXX personenhaushalt ausgegangen.

1.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Pflegekosten abzuziehen seien, ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:

Da der Beschwerdeführer bereits durch die belangte Behörde aufgefordert wurde, anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid, einen Mietvertrag und/oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen, dies jedoch im behördlichen Verfahren als auch im Zuge der Rechtsmittelerhebung unterblieb, sowie nach erfolgter hiergerichtlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme trotz expliziter Aufforderung dazu weiterhin unterlassen wurde, der Beschwerdeführer somit diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt, können keine der genannten Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden. (Zudem hat die belangte Behörde bereits eine Pauschale für den Wohnaufwand in Abzug gebracht.)

5. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .

6. Wie gewürdigt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglied beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX . Daher bleibt eine monatliche Richtsatzüberschreitung in der Höhe von € XXXX bestehen, was gegen eine Befreiung von den Rundfunkgebühren spricht.

7. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.

8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung, Beweislast, Einkommenssteuerbescheid,
Kognitionsbefugnis, Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, öffentliche Urkunde, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2221506.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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