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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51e Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des A.S. in M., vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg amWagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Mai 1998, Zl. Senat-TU-98-042, betreffend Übertretung des Weingesetzes 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
"Sie haben als Verantwortlicher des Weingutes ... österreichischen Qualitätswein F3137, 'Lotharsteig' grüner Veltliner 1994, über die Firma ... unter einer zur Irreführung geeigneten Bezeichnung in Verkehr gebracht, da dieser Wein laut Gutachten des Bundesamtes und Forschungszentrum für Landwirtschaft KI 0274/95 vom 17. August 1995 nicht ident mit dem zum staatlichen Prüfnummernverfahren eingereichten Wein F 03137/95 geprüften Produkt ist."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 65 Abs. 3 Z. 2 iVm §§ 23 Abs. 1 und 31 Abs. 3 des Weingesetzes 1985 verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.
Nach der Begründung sei unbestritten geblieben, daß irrtümlicherweise eine andere Prüfnummer am gegenständlichen Wein angebracht worden sei und darüber hinaus handschriftliche Änderungen vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer könne sich nicht dadurch rechtfertigen, daß dieser Irrtum in seiner Abwesenheit passiert und von einem von ihm beschäftigten Arbeiter verursacht worden sei. Der Umfang der Sorgfaltspflicht des im vorliegenden Fall Verantwortlichen umfasse auch eine Kontrolle darüber, daß der Wein richtig etikettiert werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er nicht hinter jedem Arbeiter stehen könne, weil er dessen Arbeit dann gleich selbst verrichten könne, reiche zur Entlastung nicht aus. Die beantragte Einvernahme des Arbeiters habe unterbleiben können, weil sie zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e AVG (richtig: VStG) verletzt. Er habe in seiner Berufung ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung im Sinne des Abs.3 der genannten Gesetzesstelle sei nicht abgegeben worden. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0157, darauf hingewiesen habe, daß schon die alleinige schriftliche Erlassung eines Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhebbar mache, müsse dies um so mehr für den Fall gelten, in dem entgegen den Vorschriften des § 51e VStG eine mündliche Verhandlung nicht einmal stattfinde, sondern sich das gesamte Berufungsverfahren in einer schriftlichen Bescheiderlassung erschöpfe.
§ 51 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 620/1995 lautet auszugsweise:
"§ 51e. (1) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder wenn nicht bereits aus der Aktenlage oder auf Grund ergänzender Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.
(2) Wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine 3 000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, dann kann eine Verhandlung unterbleiben, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Den Parteien ist eine von einer anderen Partei erhobene Berufung unter Hinweis auf diese Rechtsfolge mitzuteilen. Vor Erlassung des Bescheides ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu geben.
(3) Von der Verhandlung kann abgesehen werden, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen ..."
Der Beschwerdeführer hat nach dem vorliegenden Berufungsschriftsatz eine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt. Die belangte Behörde hat keine solche Verhandlung durchgeführt. Sie hat dadurch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen.
Die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften führt nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Relevanz des Verfahrensmangels ist in der Beschwerde darzustellen. Dies gilt auch für die Außerachtlassung der Verfahrensvorschriften des § 51e VStG (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zlen. 96/10/0193, 0201, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in Ansehung des vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisses vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0157, veranlaßt. Davon, daß ein rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen müßte, ist der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Erkenntnis nicht ausgegangen.
Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde hängt daher davon ab, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Relevanz des in der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels ausreichend darzulegen. Diesbezüglich enthält die Beschwerde allerdings keinerlei Vorbringen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100265.X00Im RIS seit
24.10.2001