Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung betreffend die Pflicht eines Liegenschaftseigentümers zur Räumung und Reinigung angrenzender Gehsteige im Ortsgebiet infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines bekämpfbaren BescheidesRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung "des §93 (1) und (1a) StVO und in eventu des §92 (1) StVO" wegen Bestehens eines zumutbaren anderen Weges.
Es steht dem Antragsteller offen, gestützt auf §93 Abs4 StVO 1960 einen Antrag auf Einschränkung der aus §93 Abs1 StVO 1960 erfließenden Verpflichtung zu stellen und nach Erschöpfung des Instanzenzuges die dazu ergangene Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes (LVwG) sodann nach Art144 B-VG zu bekämpfen. Im Verfahren vor einem LVwG steht dem Antragsteller zudem die Möglichkeit offen, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte LVwG zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, StraßenverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G30.2019Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020