RS Vfgh 2019/11/27 G30/2019

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StVO 1960 §92, §93
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung betreffend die Pflicht eines Liegenschaftseigentümers zur Räumung und Reinigung angrenzender Gehsteige im Ortsgebiet infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines bekämpfbaren Bescheides

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung "des §93 (1) und (1a) StVO und in eventu des §92 (1) StVO" wegen Bestehens eines zumutbaren anderen Weges.

Es steht dem Antragsteller offen, gestützt auf §93 Abs4 StVO 1960 einen Antrag auf Einschränkung der aus §93 Abs1 StVO 1960 erfließenden Verpflichtung zu stellen und nach Erschöpfung des Instanzenzuges die dazu ergangene Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes (LVwG) sodann nach Art144 B-VG zu bekämpfen. Im Verfahren vor einem LVwG steht dem Antragsteller zudem die Möglichkeit offen, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte LVwG zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • G30/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2019 G30/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G30.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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