RS Vfgh 2019/11/27 V58/2018 (V58/2018-11)

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO §44 Abs1
FahrverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19.10.2016

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung einer Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaft mangels Übereinstimmung der normativen Festlegung mit der Kundmachung betreffend die Dauer des Fahrverbots

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Zeichen-, Ziffern- und Wortfolge "#167/#155 Fahrverbot (in beide Richtungen) #155 an Schultagen Mo-Fr 07.00 bis 8.00 und von 11.00 bis 14.00 Uhr ausgenommen Linien-, Schülerbusse und Anrainerverkehr §52 lita) Z1 iVm §54" der Ziffer 155 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19.10.2016, Z11.0 L 38/2003, betreffend das Gemeindegebiet von Leibnitz über Antrag des Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG - Gerichtsantrag).

Die Verordnung bestimmt in Ziffer 155 ua, dass in der Marburgstraße in beiden Fahrtrichtungen zwischen Otto-Dolinar-Weg und Gemeindestraße Marburgstraße an "Schultagen Montag bis Freitag von 07.00 bis 8.00 Uhr und von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr" ein Fahrverbot bestehen soll. Ausgenommen soll der Linien-, Schülerbus- und Anrainerverkehr sein. Wie das LVwG aber unwidersprochen vorbringt, scheint auf den Zusatztafeln aber der Text "An Schultagen von Montag bis Freitag 07.15 Uhr bis 8.00 Uhr und 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr, ausgenommen Linien-, Schülerbusse und Anrainerverkehr" auf. Daher stimmte die Kundmachung der Verordnung nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen normativen Festlegung überein. Deshalb hat der VfGH auszusprechen, dass die Verordnung im Zeitraum der gesetzwidrigen Kundmachung rechtswidrig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V58.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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