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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend ein Halte- und Parkverbot mangels nachvollziehbarer Begründung der Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme im ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Aufhebung der Zeichen- und Ziffernfolge ", 6.34" der Verordnung des Magistrats 46 der Stadt Wien vom 15.11.2013, MA 46 - DEF/38069/2013, auf Grund eines Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW - LVwG - Gerichtsantrag) betreffend eine Halte- und Parkverbotsverordnung in der Windmühlgasse, 1060 Wien.
Nach Ansicht des VfGH kann auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob die angefochtene Bestimmung erforderlich ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Verordnungsakt, dass mit einer 2 m-Längsparkordnung das Auslangen zu finden wäre und darüber hinaus auch kein sinnvoll wirksamer Halteverbotsbereich ermittelt werden könne.
Der aus §43 Abs1 StVO 1960 erfließenden Verpflichtung entspricht die verordnungserlassende Behörde daher nicht, weil sich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf Grund des aufgezeigten Widerspruchs im angefochtenen Teil der Verordnung nicht stringent niederschlagen. Ausweislich der Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien würde nach Durchführung einer Überprüfung (sog "Schleppkurvensimulation") im Bereich Windmühlgasse ONr 28 bis 32 bei Erlassung einer Längsparkordnung ausreichend Platz für den Busverkehr bestehen und ein Halteverbotsbereich keine Wirkung für den öffentlichen Verkehr entfalten.
(Anlassfall E1198/2019, E v 11.12.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V74.2019Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020