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E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates kann auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Herkunftsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 17, unter Verweis auf VwGH 15.5.2013, 2001/01/0499).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190422.L03Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020