Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Ob die Situation im Herkunftsstaat im Allgemeinen so geartet ("prekär") ist, dass für den Revisionswerber die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Art. 2 und 3 MRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen besteht, ist für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus einem der Beendigungsgründe des Art. 1 Abschnitt C GFK nicht maßgeblich (vgl. EuGH 2.3.2010, Abdulla ua., C-175/08 ua., Rn. 80, wonach das etwaige Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unbeschadet des Rechts der betroffenen Person eintritt, um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu ersuchen).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190422.L02Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020