RS Vwgh 2019/11/28 Ra 2019/19/0422

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1
FlKonv Art1 AbschnC
MRK Art2
MRK Art3
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1
62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB

Rechtssatz

Ob die Situation im Herkunftsstaat im Allgemeinen so geartet ("prekär") ist, dass für den Revisionswerber die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Art. 2 und 3 MRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen besteht, ist für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus einem der Beendigungsgründe des Art. 1 Abschnitt C GFK nicht maßgeblich (vgl. EuGH 2.3.2010, Abdulla ua., C-175/08 ua., Rn. 80, wonach das etwaige Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unbeschadet des Rechts der betroffenen Person eintritt, um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu ersuchen).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0175 Salahadin Abdulla VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190422.L02

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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