RS Vwgh 2019/11/28 Ra 2019/19/0359

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0360

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0063 E 24. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190359.L01

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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