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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision des R P in G, vertreten durch Dr. Melanie Polz, Rechtsanwältin in 8141 Premstätten, Hauptstraße 31, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2019, Zlen. 1. G312 2212174- 1/15E und 2. G312 2212174-2/15E, betreffend (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Graz Ost), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 10 iVm § 38 AlVG vom 15. November 2018 bis 9. Jänner 2019 vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen sei. Dem Revisionswerber sei am 25. Oktober 2018 mit RSa-Schreiben eine ihm zumutbare Beschäftigung vermittelt worden. Der Zustellversuch sei gescheitert. Der Revisionswerber habe im Wege einer Hinterlegungsanzeige Kenntnis davon gehabt, dass eine Zustellung abzuholen sei. Er habe diese nicht behoben und in Kauf genommen, dass ihn eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreiche. Er habe eine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potentiellen Arbeitgeber verhindert habe. Der Vereitelungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sei erfüllt.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er habe stets vorgebracht, dass er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. § 17 Abs. 4 ZustellG, der eine im Weg der Hinterlegung vorgenommene Zustellung als gültig ansehe, wenn die in § 17 Abs. 2 ZustellG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt worden sei, sei daher nicht anwendbar.
6 Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080127.L00Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020