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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Rechtssatz
Soweit Bestimmungen des Slbg BauTG 2015 in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die in § 7a Slbg BauPolG 1997 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. bereits VwGH 12.10.1995, 95/06/0100; 6.10.2011, 2009/06/0204, jeweils zu § 62 BauTG alt). Die "Fundierung des Baus" und die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Standsicherheit von anderen Bauten zählen zu den im Slbg BauTG 2015 geregelten bautechnischen Anforderungen für die Planung und Ausführung von baulichen Anlagen (vgl. zum Geltungsbereich dieses Gesetzes § 1 Abs. 1 Slbg BauTG 2015). § 7a Slbg BauPolG 1997 erlaubt insoweit aber keine Anwendung der Generalklausel des § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 hinsichtlich der im Slbg BauTG 2015 geregelten Fragen.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060247.L03Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020