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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8Rechtssatz
In der abschließenden Aufzählung des § 7a Slbg BauPolG 1997 ist etwa § 3 Abs. 3 Slbg BauTG 2015 hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen angeführt (wobei nach dieser Bestimmung bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass ihre Verwendung keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn erwarten lässt), nicht jedoch Bestimmungen, die auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen oder die Tragfähigkeit von benachbarten Grundstücken Bezug nehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 sowie § 7 Abs. 2 Slbg BauTG 2015). Eine mögliche Hangrutschung stellt auch keine "Belästigung" im Sinn des § 7a Z 1 Slbg BauPolG 1997 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Slbg BauTG 2015 (der auf die Verwendung von baulichen Anlagen abstellt) dar (vgl. dazu VwGH 23.6.2015, 2012/05/0197, zur Wr BauO). § 7a Z 1 Slbg BauPolG 1997 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Slbg BauTG 2015 räumt Nachbarn somit hinsichtlich der Standsicherheit benachbarter Bauten und der Tragfähigkeit von benachbarten Grundstücken keine subjektivöffentlichen Rechte ein (vgl. bereits zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG, LGBl. Nr. 117/1973, und dem Slbg BauTG, LGBl. Nr. 75/1976 in den jeweils anzuwenden Fassungen VwGH 23.2.1995, 95/06/0005; 16.3.1995, 94/06/0040; 12.10.1995, 95/06/0100; vgl. ferner zur Rechtslage nach dem Slbg BauPolG 1997, LGBl. Nr. 39 bzw. LGBl. Nr. 40 in den jeweils anzuwenden Fassungen VwGH 21.2.2007, 2006/06/0043; 6.10.2011, 2009/06/0204; 13.6.2012, 2012/06/0046).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060247.L02Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020