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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019Rechtssatz
Im Beschluss des OGH vom 6. Juli 2009, 1 Ob 126/09z, wurde ausgeführt, dass über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege nach der ständigen Judikatur des OGH die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs auch dann entscheide, wenn der Grund, über den der Weg verlaufe, im Privateigentum stehe. Auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlich sei, seien ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unter Berufung auf den Gemeingebrauch sei daher der Rechtsweg verwehrt. Auch der Einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauchs gestört werde, könne selbst dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgehe, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benutzung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet werde. Aus diesen Ausführungen des OGH zur Unzulässigkeit des Rechtswegs bezüglich Anträgen betreffend die Störung des Gemeingebrauchs ist jedoch nichts für die Frage zu gewinnen, welche Rechte den aus dem Gemeingebrauch Berechtigten nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier: dem NÖ LStG 1999) zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L05Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020