RS Vwgh 2019/12/6 Ra 2017/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2019
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG NÖ 1999 §13
LStG NÖ 1999 §4 Z5

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019

Rechtssatz

Im Beschluss des OGH vom 6. Juli 2009, 1 Ob 126/09z, wurde ausgeführt, dass über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege nach der ständigen Judikatur des OGH die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs auch dann entscheide, wenn der Grund, über den der Weg verlaufe, im Privateigentum stehe. Auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlich sei, seien ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unter Berufung auf den Gemeingebrauch sei daher der Rechtsweg verwehrt. Auch der Einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauchs gestört werde, könne selbst dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgehe, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benutzung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet werde. Aus diesen Ausführungen des OGH zur Unzulässigkeit des Rechtswegs bezüglich Anträgen betreffend die Störung des Gemeingebrauchs ist jedoch nichts für die Frage zu gewinnen, welche Rechte den aus dem Gemeingebrauch Berechtigten nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier: dem NÖ LStG 1999) zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L05

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten