RS Vwgh 2019/12/6 Ra 2017/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2019
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG NÖ 1999
LStG NÖ 1999 §13
LStG NÖ 1999 §4 Z5
LStG NÖ 1999 §9 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht am Gemeingebrauch bzw. auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches wird im NÖ LStG 1999 nicht eingeräumt (vgl. in diesem Sinne betreffend die Auflassung von Gemeindestraßen auch VfSlg. 17.703/2005; VfGH 28.2.2008, V 78/07). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus den andere Sachverhalte regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auch nicht aus § 9 Abs. 1 leg. cit., der Planung, Bau und Erhaltung von Straßen regelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L04

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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