Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Recht am Gemeingebrauch bzw. auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches wird im NÖ LStG 1999 nicht eingeräumt (vgl. in diesem Sinne betreffend die Auflassung von Gemeindestraßen auch VfSlg. 17.703/2005; VfGH 28.2.2008, V 78/07). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus den andere Sachverhalte regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auch nicht aus § 9 Abs. 1 leg. cit., der Planung, Bau und Erhaltung von Straßen regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L04Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020