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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019Rechtssatz
Der VwGH hat festgehalten, dass, sofern das Gesetz nicht Abweichendes regelt, der Gemeingebrauch kein subjektives öffentliches Recht darstellt (VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145). Dass diese Ausführungen im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren gemäß § 7 NÖ LStG 1999 getätigt wurden (und dementsprechend schlussfolgernd ausgeführt wurde, dass daher niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit der Straße habe), mindert nicht deren grundsätzliche Bedeutung auch für das gegenständliche Verfahren, in dem die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches an einem öffentlichen Weg geltend gemacht wurde. Diese hg. Rechtsprechung steht auch mit der Judikatur des VfGH im Einklang, wonach niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (VfSlg. 17.703/2005; VfGH 28.2.2008, V 78/07; 19.2.2016, V 150-151/2015-4; 24.11.2017, V 92/2017-8). Der VfGH hat auch in jenen Fällen die unmittelbare Betroffenheit in Rechten verneint, in denen sich die behaupteten Wirkungen (dort: einer Verordnung) ausschließlich als wirtschaftliche Reflexwirkungen darstellten (VfGH 24.11.2017, V 92/2017-8, mwN). Eine unmittelbare Betroffenheit in Rechten wurde in der verfassungsgerichtlichen Judikatur in ähnlichen Zusammenhängen nur bei Vorliegen besonderer Konstellationen angenommen, so etwa dann, wenn durch eine Verordnung dem Antragsteller die einzige rechtliche Möglichkeit genommen wird, seinen zulässigerweise verfolgten Interessen nachzugehen (vgl. erneut VfGH 24.11.2017, V 92/2017-8, mwN). So stellte der VfGH etwa darauf ab, ob die Erschließung der Liegenschaft eines Antragstellers nach wie vor gesichert ist (VfGH 28.2.2008, V 78/07, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L03Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020