RS Vwgh 2019/12/6 Ra 2017/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2019
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG NÖ 1999 §12
LStG NÖ 1999 §13
LStG NÖ 1999 §4 Z5

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019

Rechtssatz

Einem bloß am Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße Interessierten kommt ein subjektiv-öffentliches Recht weder im Verfahren über die Widmung noch in jenem über die Endigung der Öffentlichkeit einer Straße zu. Vielmehr ist der Gemeingebrauch nur ein Reflex des objektiven Rechts (vgl. etwa die zum Krnt LStG 1991 ergangenen Erkenntnisse VwGH 29.4.1997, 96/05/0281, und 22.9.1998, 98/05/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L01

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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