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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0208 B 06.12.2019Rechtssatz
Einem bloß am Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße Interessierten kommt ein subjektiv-öffentliches Recht weder im Verfahren über die Widmung noch in jenem über die Endigung der Öffentlichkeit einer Straße zu. Vielmehr ist der Gemeingebrauch nur ein Reflex des objektiven Rechts (vgl. etwa die zum Krnt LStG 1991 ergangenen Erkenntnisse VwGH 29.4.1997, 96/05/0281, und 22.9.1998, 98/05/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060207.L01Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020