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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen Festnahme und Freiheitsentzug mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In seiner (selbstverfaßten) Eingabe erklärt der Einschreiter, Beschwerde zu erheben
"gegen meine Festnahme mit anschließendem Freiheitsentzug von ca. 8 Uhr 42 bis ca. 16 Uhr 30 anläßlich der Amtshandlung der BH Scheibbs am 11.6.1996 auf meinem gepachteten Anwesen ...".
Weiters beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Weder Art144 B-VG (idF der Novelle BGBl. 685/1988) noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen (vgl. auch Art129a Abs1 Z2 B-VG).
Die Beschwerde war daher (schon allein aus diesem Grund) zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).
3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war bei diesem Ergebnis abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2062.1996Dokumentnummer
JFT_10039070_96B02062_00