TE Vfgh Beschluss 1996/9/30 B2062/96

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art129a Abs1 Z2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Festnahme und Freiheitsentzug mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In seiner (selbstverfaßten) Eingabe erklärt der Einschreiter, Beschwerde zu erheben

"gegen meine Festnahme mit anschließendem Freiheitsentzug von ca. 8 Uhr 42 bis ca. 16 Uhr 30 anläßlich der Amtshandlung der BH Scheibbs am 11.6.1996 auf meinem gepachteten Anwesen ...".

Weiters beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Weder Art144 B-VG (idF der Novelle BGBl. 685/1988) noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen (vgl. auch Art129a Abs1 Z2 B-VG).

Die Beschwerde war daher (schon allein aus diesem Grund) zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war bei diesem Ergebnis abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2062.1996

Dokumentnummer

JFT_10039070_96B02062_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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