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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §111 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision des Dipl.-Ing. H P in W, vertreten durch Dr. Friedrich Helml, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. August 2019, VGW- 041/078/7480/2018-16, VGW-041/078/7481/2018, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 (in einem Fall iVm Abs. 2) ASVG bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH zu verantworten habe, dass es die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, drei namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Es wurden nach dem zweiten Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.190,-- verhängt. (Soweit der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis auch nach dem AuslBG bestraft wurde, ist die dagegen erhobene Revision zu Ra 2019/09/0158 protokolliert.) 5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht tragende Grundsätze des Verfahrensrechts außer Acht gelassen habe. Es habe den Sachverhalt lückenhaft ermittelt, die materielle Wahrheit nicht erforscht, Parteivorbringen übergangen, seine Entscheidung mangelhaft begründet, keine schlüssige Beweiswürdigung durchgeführt und die vorgebrachten Argumente nicht ausreichend abgewogen. In materiellrechtlicher Hinsicht sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es den Revisionswerber bestraft habe, obwohl ein wirksames Kontrollsystem vorgelegen sei. Außerdem wären die Voraussetzungen für eine bloße Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgelegen.
7 Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. 8 Soweit er Verfahrensmängel rügt, erschöpft sich die Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung in Überschriften und abstrakten Behauptungen. Selbst unter Einbeziehung der Ausführungen in den Revisionsgründen ist nicht zu sehen, dass dem Verwaltungsgericht zur Zulässigkeit der Revision führende Verfahrensfehler unterlaufen wären; von einer Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts kann nämlich keine Rede sein. 9 Was im Besonderen die Beweiswürdigung betrifft, ist daran zu erinnern, dass diese einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof ist hingegen nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045, mwN).
10 Mit dem Vorbringen, er sei trotz Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems bestraft worden, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht ist nämlich - auf Basis einer nicht unschlüssigen Beweiswürdigung - davon ausgegangen, dass der Revisionswerber von der Beschäftigung der Dienstnehmer gewusst habe. Auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems - das dann maßgeblich ist, wenn eine Arbeitsaufnahme ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt - ist es daher gar nicht angekommen.
11 Die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG lagen entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers schon deswegen nicht vor, weil - wie das Verwaltungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig ausgeführt hat - die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering waren.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080161.L00Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020