RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/08/0024

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs2
ASVG §4 Abs2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des ASVG vorliegt, ist nicht die Flüchtlingskoordination des Landes, sondern der Krankenversicherungsträger zuständig. Bei diesem wäre die Auskunft einzuholen gewesen, ob eine Anmeldung der Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger erforderlich ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080024.L03

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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