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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080024.L01Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020