TE Vwgh Beschluss 2019/12/13 Fr 2019/08/0009

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/08/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Fristsetzungsanträge der Mag. A B in W, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.586,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse vom 12. November 2019, Zlen. W229 2203289-1/11E und W229 2203290- 1/11E, erlassen und Abschriften dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

3 Die Zuerkennung von zwei Aufwandersätzen gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 13. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080009.F00

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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