RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/18/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Rechtssatz

Nach den EASO-Richtlinien vom Juni 2019 kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müssen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellenden erfolgen. Die UNHCR-Richtlinien stehen damit zu den differenzierenden Prüfkriterien nach den EASO-Guidelines nicht im Widerspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180405.L02

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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