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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Als weitere Voraussetzung (neben der Änderung des Sachverhalts) für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 muss geprüft werden, ob eine Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung seiner in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 geschützten Rechte möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180381.L06Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020