RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/18/0381

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1

Rechtssatz

Als weitere Voraussetzung (neben der Änderung des Sachverhalts) für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 muss geprüft werden, ob eine Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung seiner in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 geschützten Rechte möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180381.L06

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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