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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerten Aufenthaltstitel aus, der im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss. Da dem Abspruch über den Verlängerungsantrag ex-nunc Wirkung zukommt, ohne dass damit Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von zuvor gelegenen Aufenthaltszeiten verbunden wären, und der verlängerte Titel nach den Vorgaben des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU eine zweijährige Gültigkeit aufzuweisen hat, trägt die Festlegung der Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigung ausgehend von der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den zuletzt genannten unionsrechtlichen Anforderungen jedenfalls dann Rechnung, wenn die Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der einbeziehungsweise zweijährigen Gültigkeitsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180281.L06Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020