RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/18/0281

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
EURallg
32011L0095 Status-RL Art24 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerten Aufenthaltstitel aus, der im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss. Da dem Abspruch über den Verlängerungsantrag ex-nunc Wirkung zukommt, ohne dass damit Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von zuvor gelegenen Aufenthaltszeiten verbunden wären, und der verlängerte Titel nach den Vorgaben des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU eine zweijährige Gültigkeit aufzuweisen hat, trägt die Festlegung der Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigung ausgehend von der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den zuletzt genannten unionsrechtlichen Anforderungen jedenfalls dann Rechnung, wenn die Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der einbeziehungsweise zweijährigen Gültigkeitsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180281.L06

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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