RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/18/0281

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat (vgl. zur Stammfassung des § 8 AsylG 2005 VwGH 31.3.2010, 2007/01/1216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180281.L04

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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