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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §59Rechtssatz
Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Festlegung des von § 20 NAG 2005 sowie § 59 AsylG 2005 abweichenden Systems für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter bewusst Situationen in Kauf genommen hat, in denen bei längerer Verfahrensdauer im Zeitpunkt der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer ebendieser Berechtigung auch schon abgelaufen sein könnte, sodass die Betroffenen (zudem ohne dass dafür ein mit § 24 Abs. 2 NAG 2005 und § 59 Abs. 3 AsylG 2005 vergleichbarer Mechanismus zwecks "Sanierung" einer allfälligen Fristversäumnis bestünde) Gefahr liefen, die Frist für einen weiteren rechtzeitigen Verlängerungsantrag bei Erhalt der soeben verlängerten Aufenthaltsberechtigung bereits versäumt zu haben und dadurch die Kontinuität ihres rechtmäßigen Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigte zu verlieren. Dies wäre nicht zuletzt im Hinblick auf § 45 Abs. 12 NAG 2005 mit entsprechend nachteiligen Folgen in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" verbunden (siehe überdies zu § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz NAG 2005 die Materialien RV 88 BlgNR 24. GP, 9, wonach in Fällen, in denen die Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels erfolge, die bisherige Regelung im Hinblick auf die verbleibende Restgültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG, als nicht sachlich gerechtfertigt erscheine).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180281.L09Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020