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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §59 Abs1Rechtssatz
In einer Konstellation, in der die Verlängerungsentscheidung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigungen erging, garantierte die Festlegung der verlängerten Gültigkeitsdauer ausgehend von der Verlängerungsentscheidung des BVwG einen nahtlosen Anschluss an die (während des anhängigen Verlängerungsverfahrens) fortbestehenden Aufenthaltsberechtigungen,
ohne dass dabei eine Lücke in den den Parteien erteilten Berechtigungen entstanden wäre. Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden sich die in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 getroffenen Regelungen sohin maßgeblich von dem Regelungssystem der §§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 1 NAG 2005 sowie des § 59 Abs. 1 und 2 AsylG 2005. Die Bestimmungen des NAG 2005 und des § 59 AsylG 2005 ordnen nämlich für den Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages lediglich an, dass der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag rechtmäßig ist, nicht jedoch (so wie dies dem System des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zugrunde gelegt ist), dass der zuvor erteilte Titel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (weiter) besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180281.L03Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020