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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, in der Beschwerdesache der C der Erzdiözese W, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien I, Elisabethstraße 22, gegen den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Genehmigung eines Organisationsstatuts und Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nach dem Privatschulgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1995 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Genehmigung eines gleichzeitig vorgelegten Organisationsstatuts für eine nach dem Privatschulgesetz zu führende Höhere Lehranstalt für Gesundheits- und Krankenpflege. Gleichzeitig wurde um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ersucht.
Mit Schriftsatz vom 23. April 1996 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde, in der sie ausführte, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei seiner Pflicht zur Entscheidung über die Anträge vom 17. Oktober 1995 durch mehr als sechs Monate nicht nachgekommen, sodaß beantragt werde, der Verwaltungsgerichtshof wolle der belangten Behörde eine Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides setzen und nach Fristablauf in der Sache selbst entscheiden.
Mit hg. Beschluß vom 3. Juni 1996, Zl. 96/10/0075, wurde diese Beschwerde zufolge Zurückziehung als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 29. April 1996 (eingelangt am 2. Mai 1996) erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, in der sie (nahezu) wortgleich ausführte, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei seiner Pflicht zur Entscheidung über die Anträge vom 17. Oktober 1995 durch mehr als sechs Monate nicht nachgekommen, sodaß beantragt werde, der Verwaltungsgerichtshof wolle der belangten Behörde eine Frist zur Erlassung des versäumten Bescheides setzen und nach Fristablauf in der Sache selbst entscheiden.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen u.a. der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluß nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 25. März 1985, Zl. 85/10/0024, und vom 24. Februar 1986, Zlen. 86/10/0015, 0019, sowie die hier zitierte Vorjudikatur), ist die Erhebung einer (weiteren) Säumnisbeschwerde jedenfalls solange unzulässig, als der Gerichtshof über eine in derselben Angelegenheit bereits erhobene Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie dargelegt, wurde die vorliegende Beschwerde nämlich noch vor hg. Beschlußfassung über die erste Säumnisbeschwerde erhoben. Sie ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 1998
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100083.X00Im RIS seit
20.11.2000