Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I407 2222491-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2019, Zl. 627754905-190806902 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.05.2013, Zl. 13 04.248-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung am 02.05.2013 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.07.2013, Zahl: B5 434.815-1/2013/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. l Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Am 23.05.2013 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesamt ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.04.2014, Zahl: 627754905/1636060, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.05.2013 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 14.08.2014, Zahl:
1019426701, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, wurde gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. L Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführersgemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Weiters wurde gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2015, Zahl:
l405 1434815-3/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und ll. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF und § 18 Abs. 2 BFA-VG, als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides jedoch mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 27.01.2015 in Rechtskraft.
3. Am 02.08.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 06.08.2019 vernommen wurde, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass sich die Politik in Algerien negativ verändert habe und er deshalb nicht wieder zurückkönne. Es gebe den Präsidenten nicht mehr, deswegen könne er nicht zurück. Am 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen. Er gab an, dass er, als er in Algerien gewesen sei, operiert hätte werden sollen. Die Operation sei auf Grund von Korruption und Geldmangel nicht durchgeführt worden. Er sei dann in Österreich operiert worden, habe keine medizinischen Probleme mehr. Er habe seit der ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 05.08.2019, Zahl:
13-627754905/190774849, wurden der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sofort in Schubhaft genommen. Dagegen erhob er rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Dieser Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ L515 2222263-1/14Z vom 14.08.2019 stattgegeben und festgestellt, dass der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung der beschwerdeführenden Partei bis zum Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft rechtswidrig waren (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und die Anträge der Parteien auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt III.)
5. Mit dem Bescheid vom 14.08.2019 hob die belangte Behörde gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das Erstasylverfahren sei mit 26.04.2014 (richtig 02.05.2013) rechtskräftig geworden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei noch aufrecht. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor.
Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte seien nicht ersichtlich. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, droht.
Es seien somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorgelegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von Amts wegen eingebrachte Beschwerde vom 16.08.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht mangels Vorliegens identitätsbestätigender Urkunden nicht abschließend fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam.
1.2 Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft.
Er wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX vom 14.08.2014 wegen
§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG§ 287 StGB § 142 (1) StGB § 15 StGB
§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG
zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre
und
zu XXXX vom 11.04.2016 RK 15.04.2016 wegen
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 28a (1) 1. Fall, 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt nicht in einer Lebenspartnerschaft.
1.4 Der Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2013, womit gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien abgewiesen worden ist und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen ist, erlassen wurde, ist seit 02.05.2013 rechtskräftig.
1.5 Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung. Es droht dem Beschwerdeführer keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht. In seinem ersten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen in nicht glaubwürdiger Art auf das Ausbrechen eines Bürgerkriegs und dass er von einer Gruppe bedrängt worden sei, gegen das politische Regime zu kämpfen, gestützt. Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Politik in Algerien negativ verändert habe, deshalb könne er nicht zurück. 2007 sei der letzte Vorfall im Heimatstaat gewesen, daraufhin sei er geflüchtet. Er habe in Algerien operiert werden sollen, ist in Österreich operiert worden und hat seither keine medizinischen Beschwerden mehr.
1.6 Der Beschwerdeführer stammt aus einem sicheren Drittstaat. Algerien ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.
1.7 Der Folgeantrag wird voraussichtlich abzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2 Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, seiner Religionszugehörigkeit und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, sowie auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und in dem rechtskräftigen Bescheid vom 16.04.2013.
2.3 Die Feststellungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen ebenfalls auf dessen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder psychischen Störungen vorgebracht. Daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer gesund und damit auch arbeitsfähig ist.
2.4 Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen auf der aktuellen Strafregisterauskunft.
2.5 Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt.
2.6 Die maßgeblichen Feststellungen zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor der belangten Behörde am 14.08.2019, vor der Sicherheitsbehörde in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag Asyl vom 06.08.2019 und aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu L515 2222263-1 am 14.08.2019, die Feststellungen zu den im abgeschlossenen Vorverfahren vorgebachten Fluchtgründe basieren auf den rechtskräftig getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 16.04.2013. So hat er in der Ersteinvernahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag am 06.08.2019 gesagt, dass es den Präsidenten nicht mehr gebe und er deswegen nicht mehr zurück nach Algerien könne. Diesen gegenständlichen Asylantrag stellte er aus dem Stande der Strafhaft, als ihm angekündigt wurde, dass über ihn im Anschluss an die Strafhaft die Schubhaft verhängt werden würde. Algeriens Präsident Bouteflika trat bereits am 2. April 2019 zurück und hätte der Beschwerdeführer, gegen den zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand, bereits zu diesem Zeitpunkt einen Folgeantrag stellen können. In der Beschwerdeverhandlung zu L515 2222263-1 vom 14.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass Österreich Algerien nach wie vor als sicheren Drittstaat ansehe. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Heimat immer im Krieg gewesen sei. Es gebe noch immer Explosionen und Verhaftungen. Auf den Vorhalt, warum er einen neuen Asylantrag stelle, meinte er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.08.2019 lapidar, er habe das Recht einen neuen Asylantrag zu stellen, er wisse es nicht genau. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt kein glaubhafter asylrelevanter Kern zu. Viel mehr steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hat, um sich in Österreich medizinisch behandeln zu lassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren seinen verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte, zeigt seine Absicht, die Abschiebung zu verzögern.
2.7 Die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen. Der Beschwerdeführer bringt keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.
2.8 Die Feststellung, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus dem mit den Voranträgen identen Fluchtmotiven des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vorliegt:
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, 2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikte mit sich bringen.
Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20 b AsylG.
Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG liegen vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2013 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien rechtskräftig negativ entschieden. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Verfolgung in Algerien. Mit selbigem Bescheid hat die belangte Behörde auch rechtskräftig die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Algerien verfügt. Diese Entscheidung ist seit 02.05.2013 rechtskräftig.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anderslautende Entscheidung ergeben würde. Sowohl dem Vorbringen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gründe als auch den neuen - unglaubwürdigen - Gründen fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung ist ebenfalls nicht zu erwarten, das neue Vorbringen diesbezüglich keine stichhaltigen Argumente zu liefern vermag. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie oder familienähnliche Beziehung in Österreich.
Eine Rückkehrentscheidung kann gerechtfertigt in das Grundrecht auf das Familienleben eingreifen, wenn öffentliche Interessen schwerer wiegen, als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Hierbei sind insbesondere die zahlreichen Strafdelikte des Beschwerdeführers zu beachten und die aufgrund der Gesamtumstände zu treffende Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers bei weiterem Aufenthalt in Österreich in Erwägung zu ziehen. Dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung ausgeht, zeigt die Tatsache, dass er für sein wirtschaftliches Fortkommen Drogen verkauft habe. Diese Aussagen manifestieren einen beschönigenden Umgang mit Suchtmitteln und lassen keine Prognose zu, vom Beschwerdeführer werde in Zukunft keine Gefahr mehr ausgehen. Daher würden selbst bei tatsächlichem Bestehen eines Familienlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung in Österreich keine Änderung der Rückkehrentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken können.
Umstände, die darauf hindeuten, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgekommen.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Algerien die nötigsten Lebensgrundlagen entzogen würden und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Ein Grund dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht nach seiner Rückkehr wieder bestreiten könnte, ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch die belangte Behörde erfordert ein Ermittlungsverfahren, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermittlungsverfahren, das diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, vor. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit des Parteiengehörs im Rahmen seiner Vernehmung am 14.08.2019, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zu den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens gegeben wurde.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des § 22 Abs 1 BFA-VG, wonach in Verfahren betreffend eine Entscheidung der belangten Behörde, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, entfallen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vor, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da dies § 22 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2222491.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020