TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/7 98/10/0205

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des H A in G, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, Museumstraße 17/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1998, Zl. ForstR 100562/6-1998-I/Bü/Scw, betreffend Einbeziehung in eine Bringungsgenossenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. (BH) vom 13. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 69 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) dazu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft für die Errichtung der Forststraße "G.-Berg" mit "den Grundstücken Nr. 535 und 556 KG G. = 3,54 %" beizutreten.

Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, in dem von der BH eingeholten Amtssachverständigengutachten sei als Grund für die Ablehnung der von ihm vorgeschlagenen Trassenführungsvariante die Unterschneidung einer Stützmauer bei Realisierung dieser Variante angeführt worden, obwohl sich an der betreffenden Stelle keine Stützmauer befinde. Auch in anderen Bereichen der Plan- und Kostenstudie (Sachverständigengutachten) sei so vieles unglaubwürdig, daß er nicht bereit sei, dies als realitätsbezogen anzuerkennen. Er beantrage die nochmalige Prüfung, ob der Punkt an der sogenannten "St." eventuell durch Einlegung eines kurzen, dafür etwas steileren Trassenabschnittes vom sogenannten Zubringer 1 erreicht werden und dadurch möglicherweise eine bergseitige Felsabtragung in größerem Ausmaß bzw. sogar die Errichtung einer Stützmauer vermieden werden könnte.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen ein. Dieses Gutachten enthält im Anschluß an eine Gebiets- und Projektsbeschreibung im Punkt 2 ("Variantenstudium") eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trassenführungsvariante. Darin wird ausgeführt, bereits vor etwa 20 Jahren sei ein erstes Vorprojekt erstellt worden. Nach weiteren intensiven Geländestudien sei 1988 das Detailprojekt "G.-Berg" ausgearbeitet worden. Dieses Projekt liege dem Verfahren mit - näher beschriebenen - Einschränkungen zugrunde. Das Hauptproblem bei der gegenständlichen Erschließungsplanung bildeten die vorhandenen Grundmauern, die eine Hangserpentinierung im Bereich eines in der Gebiets- und Projektsbeschreibung beschriebenen Bergsturzgebietes erzwingen würden. Nur hier könne in geeignetem Baugelände und noch vertretbarem Kehrenabstand die notwendige Höhe erreicht werden, um die Grundmauern zu überfahren. Auch die vom Beschwerdeführer immer wieder geforderte Aufstiegsvariante über den sogenannten "St." sei einer genauen Prüfung unterzogen worden. Die diesbezügliche Linienführung sei im beiliegenden Lageplanausschnitt ersichtlich. Es sei augenscheinlich, daß durch die gestreckte Linienführung der Haupttrasse ein wesentlich besserer Erschließungserfolg erzielt werde als durch die Serpentinierung über den "St.". Zudem würde rein quantitativ diese ca. 2 km lange Trasse einen wesentlich größeren Eingriff in den Wald bedeuten als der dann entbehrliche Abschnitt von hm 33 bis hm 47 der Haupttrasse. Während die Haupttrasse im erwähnten Abschnitt in zwar steilem, aber gleichförmigem Baugelände verlaufe, seien bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Variante im ersten Teil wesentlich schwierigere Geländebedingungen gegeben. Hier müßten zwei Felsköpfe unterfahren und weiters eine Schuttriese gequert werden. Wolle man im Bereich der Schuttriese die bestehende Traktorwegtrasse erreichen, sei es erforderlich, die Längsneigung auf einer Länge von ca. 160 m auf 18 % anzuheben. Derartige Steilstrecken am Anfang eines größeren Forststraßennetzes seien fachlich nicht vertretbar. Führe man die Trasse mit normaler Höchststeigung von 10 bis 12 %, so sei für die Querung der Schuttriese eine technische Verbauung (Stützmauer) notwendig. Da abgesehen von der benötigten Stützmauer für die beiden Varianten Baukosten von jeweils ca. 1,4 Mio. S zu veranschlagen seien, müßten bei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Variante jedenfalls erhebliche Mehrkosten in Kauf genommen werden (nach einer Schätzung durch den forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung mindestens 1,2 Millionen Schilling). Die geländebedingt notwendige Kehrenentwicklung (Kehrenabstand von ca. 100 m bis maximal 350 m) zwischen dem "St." und dem Kardinalpunkt "Oberer G.-Weg" (Einbindung in die geplante Haupttrasse) hätte weiters eine massive, jedoch vermeidbare Übererschließung im Kleinbereich zur Folge. Aus forstfachlicher Sicht sei daher die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante als den forstgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufend zu beurteilen und sei daher ausgeschieden worden. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, daß auf Grund der engen Serpentinierung und der landschaftlich exponierten Lage des "St." für die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante auch eine positive naturschutzfachliche Beurteilung nicht erwartet werden könne. An diese Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Variante anschließend werden im Gutachten die Beurteilungsgrundlagen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Erschließung für die Waldflächen des Beschwerdeführer dargelegt und in einem weiteren Abschnitt eine Kosten-Nutzen-Rechnung für die einzelnen Waldflächen aufgestellt. Darin heißt es, für die Kosten-Nutzen-Rechnung seien nur Annahmen bzw. Einschränkungen getroffen worden, die bewirkten, daß das Ergebnis auf der sicheren Seite sei. An die Kosten-Nutzen-Rechnung schließen sich Ausführungen über die Finanzierung der Forststraße und die Baukosten. Schließlich kommt der Gutachter zu der zusammenfassenden Beurteilung, auch bei kritischer Prüfung des vorliegenden Projektes ergebe sich für die beiden Parzellen des Beschwerdeführers ein günstiges Nutzen-Kosten-Verhältnis, das heißt, die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Erschließung sei gegeben. Im Falle der Parzelle 535 sei zudem eine andere Linienführung technisch nicht möglich, dieses Waldgrundstück müsse wegen seiner langen Ausdehnung in der Fall-Linie jedenfalls gequert werden. Bei der Parzelle 556 sei eine andere Linienführung aus forstlichen Gründen unzweckmäßig. Bei Unterfahrung dieser Parzelle würde sich die mittlere Rückedistanz für die gesamten Oberhangflächen (etwa 30 ha) unnötigerweise um ca. 40 m verlängern, was jedenfalls als forstlich unzweckmäßig anzusehen sei. Die Beiziehung der Waldparzelle 556 im Ausmaß von 5,9870 ha und einer 6,7785 ha großen Teilfläche der Parzelle 535 zur Bringungsgenossenschaft sei daher unumgänglich notwendig, da ansonsten eine forstlich und technisch zweckmäßige Errichung des Projektes nicht möglich sei.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme führte er aus, es gehe ihm nicht grundsätzlich um die Verhinderung einer für alle Beteiligten tragbaren Lösung, er lehne jedoch die Einräumung einer Sonderregelung für das Ehepaar St. ab. Auch bringe die von der Forstbehörde bevorzugte Variante ein Vielfaches an Naturzerstörung gegenüber der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sparvariante. Bei der von der Forstbehörde geplanten Miterschließung des extrem steilen Buchenschutzwaldes im vorderen G.-Berg würden auf einer Länge von mehr als 1 km neben der normalen Durchschneidung noch 7 Einbuchtungen herausgesprengt, die als Ausweichmöglichkeit bei Gegenverkehr, als Holzlagerplätze und als Standplätze für den Seilkraneinsatz dienen sollten. Eine einzige Einbuchtung, die in den steilen Buchenhang hingesprengt werden müßte, würde das Gesamtbild des G.-Berges mehr verschandeln als ein paar Kehren im leicht aufsteigenden Wirtschaftswald des Grundbesitzers T. Auch die gesamte Kosten-Nutzen-Rechnung sei dem Interesse der Forstbehörde angepaßt, indem sie die negativen Aspekte der bevorzugten Variante verschweige und terrainbedingte Hindernisse für die Variante des Beschwerdeführers einfach frei erfinde. So werde z.B. das Fundament einer Stützmauer untergraben, die in Wirklichkeit gar nicht existiere.

Zu diesem Vorbringen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen ein. Dieser erklärte, das Aussprengen von Ausweichbuchten bzw. von Standplätzen für Seilkräne sei im Projekt nicht vorgesehen und technisch auch nicht erforderlich. Im Bereich des sogenannten "St." befinde sich in einer Schuttriese unterhalb des bestehenden Traktorweges eine Stützmauer. Im erstinstanzlichen Gutachten werde eine Gefährdung dieser Stützmauer nicht ausgeschlossen, wenn hier eine Forststraße errichtet werde. Da die Aufstiegsvariante des Beschwerdeführers aus anderen Gründen ohnehin auszuscheiden gewesen sei, erübrige es sich, auf die Problematik der Stützmauer im Detail einzugehen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. März 1998 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer dazu verhalten wurde, der zu bildenden Genossenschaft für die Errichtung der Forststraße "G.-Berg" mit dem gesamten Grundstück Nr. 556 sowie dem Grundstück Nr. 535 im Ausmaß von 6,7785 ha, das sind insgesamt 12,7655 ha bzw. 3,54 % der Kosten, beizutreten. In der Begründung stützt sich die belangte Behörde im wesentlichen auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 69 Abs. 1 ForstG hat die Behörde auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn

a) sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und

b) eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist.

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, daß eine forstlich, technisch und wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Forststraße "G.-Berg" ohne Einbeziehung von Liegenschaften des Beschwerdeführers nicht möglich ist, auf das von ihr eingeholte Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer bezeichnet dieses Gutachten in der Beschwerde als widersprüchlich und unrichtig.

Der Beschwerdeführer spricht von offenen Widersprüchen und Feststellungsmängeln des Gutachtens im Zusammenhang mit dessen Ausführungen über die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Trassenführungsvariante. Eine Begründung für die behauptete Widersprüchlichkeit vermag der Beschwerdeführer aber nicht zu geben. Der in diesem Zusammenhang geäußerte Vorwurf, das Gutachten lasse eine Begründung für die Behauptung vermissen, es sei augenscheinlich, daß durch eine gestreckte Linienführung ein besserer Erschließungserfolg zu erzielen sei als durch die in der Variante des Beschwerdeführers vorgesehene Serpentinierung, zeigt keinen inneren Widerspruch des Gutachtens auf. Auch eine Unvollständigkeit des Gutachtens wird damit nicht dargetan. Für den Gutachter war auf Grund seines Fachwissens offenkundig, daß durch eine gestreckte Linienführung der bessere Erschließungserfolg erzielt werden könne. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, wenn ihm diese Begründung nicht ausreichte, den Ausführungen des Gutachters entgegenzutreten und eine nähere Begründung zu verlangen.

Ohne ein solches Verlangen bestand für den Gutachter keine Notwendigkeit, eine für ihn offenkundige Tatsache näher zu begründen.

Eine Aussage des Inhalts, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Trassenführungsvariante erziele keinen Erschließungserfolg, findet sich im Amtssachverständigengutachten nicht. Ein Widerspruch einer solchen - nicht vorhandenen - Aussage zu den Ausführungen über eine Übererschließung, die bei Realisierung der Trassenführungsvariante des Beschwerdeführers im Kleinbereich bewirkt würde, kann daher nicht bestehen.

Ebensowenig ist das Amtssachverständigengutachten deswegen mit einer Widersprüchlichkeit behaftet, weil es - nach Meinung des Beschwerdeführers - zu anderen Ergebnissen kommt als der vom Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz beigezogene Privatsachverständige.

Der Beschwerdeführer mißversteht den Hinweis des Amtssachverständigen, er habe für die Kosten-Nutzen-Rechnung nur Annahmen zugrunde gelegt, die bewirkten, daß das Ergebnis "auf die sichere Seite" zu liegen komme. Dies bedeute nicht, daß das Gutachten auf einer willkürlich angenommenen Datenbasis beruht; vielmehr will der Gutachter damit zum Ausdruck bringen, daß alle für die Kosten-Nutzen-Rechnung verwendeten Daten mit einem Spielraum zugunsten des Beschwerdeführers gewählt wurden.

Warum es unschlüssig sein soll, wenn der Amtssachverständige ausführt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Aussprengungen von Ausweichbuchten bzw. Standplätzen für Seilkräne im Projekt nicht vorgesehen und technisch nicht erforderlich seien, ist nicht ersichtlich.

Dem Beschwerdeführer gelingt es also nicht, eine Unschlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens aufzuzeigen.

Das übrige Beschwerdevorbringen, welches sich mit dem Amtssachverständigengutachten beschäftigt, behauptet dessen Unrichtigkeit.

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten oder zumindest durch gleichwertige fachliche Argumente widerlegt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, 94/07/0072, u.v.a.). Es wäre also Sache des Beschwerdeführers, dem im Verwaltungsverfahren Gelegenheit geboten wurde, zum Amtssachverständigengutachten Stellung zu nehmen, gewesen, diesem Gutachten durch ein Privatgutachten oder sonst auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Der Beschwerdeführer verweist auf die Aussagen des von ihm in erster Instanz beigezogenen Privatsachverständigen, der - anders als der Amtssachverständige - eine Steigung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trassenvariante von lediglich 12 % errechnet und außerdem dargelegt habe, daß für den Fall der Querung der Schuttriese lediglich eine kurze Strecke aufzuschütten sei. Dem ist zu erwidern, daß der Amtssachverständige nicht davon ausgeht, daß die Trassenführungsvariante des Beschwerdeführers nur bei einer Anhebung der Straßenlängsneigung auf 18 % zu verwirklichen wäre; vielmehr ist dem Gutachten zu entnehmen, daß die Trasse auch mit einer Höchststeigung von 10 bis 12 % realisiert werden könnte, wobei aber für die Querung der Schuttriese eine technische Verbauung notwendig wäre, die mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Daß dies nicht richtig sei, ist dem Privatsachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist den erwähnten Ausführungen im Amtssachverständigengutachten nicht entgegengetreten.

Da das Amtssachverständigengutachten nicht als unschlüssig zu erkennen ist und es vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in fachlicher Hinsicht nicht widerlegt wurde, konnte die belangte Behörde dieses Amtssachverständigengutachten ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der Familie St. nicht eingegangen sei, erläutert aber nicht näher, welchen Inhalt diese Stellungnahme hat und weshalb ihre angebliche Nichtberücksichtigung ein relevanter Verfahrensmangel sein soll.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Bewerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. September 1998

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100205.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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