TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 G313 2149207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G313 2149207-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt I. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf neun (9) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.02.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.03.2017 vorgelegt. Mit Beschwerdevorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Am 21.11.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF, der aus seiner Strafhaft vorgeführt wurde, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde, die einen Teilnahmeverzicht abgegeben hat, blieb der Verhandlung fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.

1.2. Er hält sich nunmehr seit November 2004 in Österreich auf. Der BF befindet sich bis 2024 in Strafhaft.

1.2.1. Der BF war jedoch bereits davor in Österreich:

Er reiste am 19.08.1989 erstmals gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ihm auch gewährt wurde.

Mit Bescheid vom 21.12.1993 wurde dem BF vom Bundesasylamt, der damaligen belangten Behörde, sein Asylstatus aberkannt. Nach Beschwerdeerhebung erwuchs die Aberkennung seines Asylstatus mit 17.01.1995 in zweiter Instanz in Rechtskraft. 1995 kehrte der BF nach Rumänien zurück.

Im Jahr 2004 reiste der BF nach Österreich, um seine Verlobte in Österreich zu heiraten.

1.3. Kurze Zeit nach seiner Einreise im November 2004 heiratete der BF im Dezember im Bundesgebiet eine rumänische Staatsangehörige, die im Mai 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatte. Der BF stellte daraufhin am 02.02.2005 einen Erstantrag für eine Niederlassungsbewilligung, welche dem BF am 17.02.2005 erteilt wurde. Daraufhin folgte eine Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung für den Zeitraum von 18.02.2006 bis 17.02.2007.

Der BF hat sich mittlerweile von seiner Ehegattin scheiden lassen. Abgesehen von der Ehegattin des BF befinden folgende Familienangehörige des BF im Bundesgebiet, seine nunmehr 30 Jahre alte Tochter aus vorheriger Beziehung, seine Geschwister und seine nunmehr 82 Jahre alte Mutter und weitere Verwandte.

1.4. Der BF wurde mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar

1.4.1. in Deutschland mit Urteil eines deutschen Strafgerichts von August 1997 wegen Vorbereitung eines Raubes und Gefangenenmeuterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

1.4.2. in Rumänien

* mit Urteil eines rumänischen Strafgerichts von September 2006 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe, und

* mit Urteil eines rumänischen Strafgerichts von 2012 wegen schweren Einbruchsdiebstahls und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei mit Beschluss eines österreichischen Strafgerichts von April 2014, rechtskräftig mit Mai 2014, die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe übernommen und unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat Rumänien verhängte Strafe die in Österreich zu vollstreckende Freiheitsstrafe mit fünf Jahren festgesetzt wurde, und

1.4.3. in Österreich mit

* Urteil eines österreichischen Strafgerichts von Oktober 2008 wegen schweren Einbruchsdiebstahls und Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, und mit

* Urteil eines inländischen Strafgerichts von April 2012, rechtskräftig mit Dezember 2016 wegen schweren Raubes, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung, jeweils als Bestimmungstäter, unter Bedachtnahme auf das Urteil von Oktober 2008 zu einer zusätzlichen unbedingten Freiheitsstrafe von

fünf Jahren und acht Monaten,

1.4.3.1. Der BF verbüßte die mit strafrechtlicher Verurteilung von 2008 gegen ihn verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe bis zu seiner bedingten Haftentlassung am 13.05.2009. Nach Ablauf der zweijährigen Probezeit wurde der BF mit Gerichtsbeschluss vom 27.12.2011 endgültig aus der Haft entlassen.

1.4.3.2. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2016, rechtskräftig mit Dezember 2016, lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:

A. Der BF und weitere Täter haben am 16.11.2007 im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

I. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung der jeweils anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung (...) dadurch, dass sie ihr eine (Spielzeug)Pistole vorgehalten, sie geschubst, ihren Kopf mit dem Fuß am Boden fixiert, sie wiederholt zu Boden gedrückt, sie sowohl an den Händen als auch an den Füßen mit Schals gefesselt, sie mehrmals am Boden liegend getreten und aufgefordert, vermögensweise Gegenstände herauszugeben bzw. deren Auffindungsort zu verraten, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt gegen ihre Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich vor allem Bargeld und Modeschmuck in unbekanntem Wert, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich und den BF durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei (auch) die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung der (...), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge gehabt hat;

II. unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, nämlich mehrere Bankomat- und Kreditkarten der (...), mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt;

III. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich eine E-Card sowie mehrere Einkaufskarten der (...), mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

B. Der BF hat an einem nicht näher konkretisierbaren Tag vor dem 16. November 2007 und am 16. November 2007 im Bundesgebiet (...), (...) und (...) im Rahmen ihrer kriminellen Vereinigung durch die Mitteilung, dass es im Haus der Familie (...) viele Wertsachen (vor allem Bargeld in der Größenordnung von einer Million Euro) gebe, samt Aufforderung am 16. November 2007 nach (...) zum Wohnhaus der Familie (..) zu fahren, dort anzuklopfen und die öffnende Person mit einer Waffe zu bedrohen sowie Gewalt gegen diese anzuwenden, zu den unter Punkt A. näher umschriebenen Taten bestimmt.

Vom gegen den BF als Bestimmungs- und weitere Täter als Mittäter erhobenen Verdacht,

* am 16. November 2007 in (...) (...) dadurch, dass sie diese vor Verlassen des Hauses nach Durchführung des Raubes gefesselt, in einen Abstellraum des Hauses eingesperrt haben, widerrechtlich gefangen gehalten und ihr auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen haben (A. II.), und

* unbefugt eine Pistole, mithin eine Schusswaffe der Kategorie B. besessen und geführt zu haben (A.V.)

wurden sie gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das teilweise Geständnis des BF mildernd und unter Berücksichtigung des Bedachtnahme-Urteils das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Verwirklichung von zwei (Einbruchs-)fakten sowie die mehrfache Qualifikation und außerdem die mehrfache Beteiligung (durch Bestimmung und sonstigen Tatbeitrag) erschwerend.

1.4.3.3. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2012 in Rumänien lagen mehrere Raubhandlungen von Arbeitern des gewerblich selbstständig gewesenen BF zugrunde.

Folgendes Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 wird diesbezüglich nunmehr zugrunde gelegt (statt nähere Bezeichnung des Aufenthaltsorts des BF bei Verhaftung in Österreich "im Bundesgebiet"):

"In Österreich, auf einer unserer Baustellen, war gegenüber ein Wettbüro. Ich war in diesem Wettbüro. Meine Arbeiter haben dann dieses Wettbüro ausgeraubt und das Auto, mit dem sie gefahren sind, war ein Firmenauto und deswegen ist die Polizei zu mir gekommen. Ich habe keinen Cent bekommen. Sie sind nach Rumänien geflüchtet und sind dort erwischt worden. Nach 2 Jahren wollte der Staatsanwalt eine größere Anklage vorbereiten und ich habe 7 Jahre bekommen. Damit meine ich die Verurteilung in Rumänien. Sie haben behauptet, dass ich sie gezwungen hätte. Der Prozess hat sehr lange gedauert und ich war bei fast allen Terminen. Eine Woche vor dem letzten Termin, wurde ich im Bundesgebiet verhaftet, weil es einen Haftbefehl gab."

1.4.3.4. Im Jahr 2014 war zunächst die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF vorgesehen, dann wurde jedoch wieder davon abgesehen.

* Mit Schreiben des BFA vom 30.07.2014 wurde dem BF mitgeteilt:

"Mit der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme des BFA (...) vom 30.05.2014 wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund Ihrer gerichtlichen Verurteilung beabsichtigt ist, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Nach neuerlicher Prüfung der Sachlage - unter Zugrundelegung Ihrer umfassenden Stellungnahme vom 13.06.2014, eingebracht durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung (...) - wird Ihnen nunmehr mitgeteilt, dass von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes derzeit abgesehen wird.

Sie werden jedoch in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesamt unverzüglich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt, wenn Sie das nächste Mal rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe verurteilt werden."

1.4.3.5. Der BF wurde während seiner Strafhaft im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2016 laut einer von der Justizanstalt übermittelten Besucherliste nachweislich regelmäßig von seiner Tochter, seiner ehemaligen Ehegattin und seinen Geschwistern besucht.

1.4.3.6. Der BF befindet sich derzeit noch in Strafhaft. Die Haftentlassung des BF ist für 18.11.2024 geplant.

1.5. Der BF ging im Bundesgebiet kurzzeitig verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und war bis März 2014 bei verschiedenen Dienstgebern, teilweise geringfügig und nur kurzeitig, und von Juni 2005 bis Juli 2008, Oktober 2008 bis Jänner 2009 und Mai 2009 bis August 2009 auch gewerblich selbstständig erwerbstätig, dies in der Baubranche. Er arbeitete im Jahr 2011 auch in der Firma seiner Tochter mit. Nach Firmenübernahme ging die Firma seiner Tochter jedoch Ende 2012 in Konkurs. Daraufhin bezog der BF bis zu seinem zuletzt im Bundesgebiet von Februar 2014 bis 19.03.2014 in einer Firma seiner Schwester nachgegangenen Beschäftigungsverhältnis Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.5.1. Festgestellt werden kann - aufgrund der Aktenlage und des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des BF in mündlicher Verhandlung am 21.11.2018, dass der BF in seiner Firma rund 25 Arbeiter aus Rumänien, Schwarzarbeiter beschäftigt und diese zur Begehung von Einbruchsdiebstählen und Raubhandlungen bestimmt hatte und deswegen als Bestimmungstäter 2012 in Rumänien und 2016 in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit November 2004 ergab sich aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet davor ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaftem Akteninhalt.

2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellung zur Heirat einer rumänischen Staatsangehörigen im Dezember 2004 beruht auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 21), und die Feststellung, dass seine Ehegattin vor ihrer Heirat im Mai 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatte, auf einem dies bescheinigenden Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 31). Dass dem BF erstmals im Februar 2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass ihm für den Zeitraum von 18.02.2006 bis 17.02.2007 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt wurde, geht ebenso aus dem Akteninhalt hervor (AS 79).

2.2.4. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister und aus dem Akteninhalt. Die näheren Feststellungen zu den der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf der dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 107ff). Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Rumänien und Deutschland ergaben sich ebenso aus dem Akteninhalt, zur strafrechtlichen Verurteilung des BF in Deutschland etwa aus dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt (AS 189ff).

Dass der BF während seiner Strafhaft im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2016 regelmäßig von seiner Tochter, seiner ehemaligen Ehegattin und seinen Geschwistern besucht wurde, war aus einer dies bescheinigenden dem Verwaltungsakt einliegenden Besucherliste ersichtlich (AS 39ff).

Dass der BF Arbeiter seiner Firma nicht nur zu den der strafrechtlichen Verurteilung von 2016 zugrundeliegenden Straftaten, sondern auch zu den zur letzten strafrechtlichen Verurteilung von 2012 geführten strafbaren Handlungen angestiftet hat, ergibt sich bereits aus seinem glaubhaften Vorbringen in mündlicher Verhandlung am 21.1.2018, in welcher der BF angab, dass seine Arbeiter nach ihrem Raubüberfall nach Rumänien geflüchtet und dort festgenommen worden seien.

2.2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergaben sich aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug. Dass der BF in seiner Firma rund 25 Arbeiter beschäftigte und diese aus Rumänien stammten und Schwarzarbeiter waren, war aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des BF in mündlicher Verhandlung am 21.11.2018 feststellbar.

Dass der BF im Jahr 2011 in der Firma seiner Tochter arbeitete, war aus einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug in Zusammenschau mit einem die Tochter des BF betreffenden Firmenbuchregisterauszug ersichtlich. Dass der BF zuletzt im Bundesgebiet von Februar bis März 2014 in einer Firma seiner Schwester beschäftigt war, ergab sich aus einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren bzw. die Feststellungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergab Folgendes:

Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen.

Die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG, wonach bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer mehr als fünfmonatigen Freiheitsstrafe ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden kann.

Fest steht, dass sich der BF, rumänischer Staatsbürger, bereits seit November 2004 im Bundesgebiet aufhält, demnach somit bereits mehr als zehn Jahre lang, weshalb nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG der erhöhte Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der BF bereits mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, in Deutschland 1997, in Rumänien, 2007 und 2012 und in Österreich 2008 und 2016, wobei im Jahr 2014 in Österreich gerichtlich die Übernahme des Strafvollzugs der in Rumänien verhängten Freiheitsstrafe beschlossen und die Haftstrafe aus Rumänien auf fünf Jahre festgesetzt wurde.

Dem BF wurde vom BFA mit Schreiben vom 30.07.2014 mitgeteilt, dass angesichts des langjährigen Aufenthaltes und der Integration des BF und seiner Familienangehörigen in Österreich derzeit von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen werde, ein solches jedoch bei einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung des BF verhängt werde.

Auf diese Mitteilung des BFA folgte im April 2016 eine weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF und demzufolge, wie zuvor mit Schreiben des BFA von Juli 2014 angekündigt, mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.02.2017 die Erlassung eines - unbefristeten - Aufenthaltsverbotes.

Dieses gründete sich im Wesentlichen auf die letzte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von Dezember 2016 - wegen schweren Raubes, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, jeweils als Bestimmungstäter - zu einer unbedingten Freiheitstrafe von fünf Jahren, acht Monaten.

Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2016 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der besagten Verurteilung des BF von 2016 lag zugrunde, dass der BF Arbeiter seiner Firma bestimmt dazu hat, Raubhandlungen zu begehen. Diese hatten einer fremden Person daraufhin Bargeld, Modeschmuck, Bankomat-, Kreditkarten, E-Card und Einkaufskarten weggenommen.

Fest steht, dass dieser letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2016 Straftaten des BF als Bestimmungstäter zugrunde lagen. Der BF hatte zu den seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten wie auch zu den seiner strafrechtlichen Verurteilung von 2012 in Rumänien zugrundeliegenden strafbaren Handlungen Arbeiter aus seiner Firma herangezogen.

Die Tatsache, dass der BF in seiner Firma Ausländer illegal beschäftigte und über Arbeiter aus seiner Firma versuchte, sich auf illegale Weise Zusatzeinkommen zu verschaffen, zeugt davon, dass dem BF offenbar jedes Mittel Recht ist, um zu Geld zu gelangen, und er dabei auch vor illegalen Machenschaften nicht zurückschreckt, oder sogar davor, Arbeiter seiner Firma dazu anzuhalten.

Der Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 keine Reue für seine zuletzt begangenen Straftaten zeigte, sondern vielmehr bedauerte, dass die Strafrichterin ihm nicht geglaubt habe und die von ihm zu den strafbaren Handlungen bestimmten Täter bei der Strafbemessung günstiger als er ausgestiegen seien, zeugt von seinem mangelnden Unrechtsbewusstsein und von seiner auch aktuell grundsätzlich vorhandenen kriminellen Bereitschaft.

Die aus der Aktenlage ersichtlichen kriminelle Bereitschaft des BF erstreckt sich jedenfalls über einen langen Zeitraum während seiner aufrechten gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich und hatte während dieser Zeit sowohl 2012 in Rumänien als auch 2016 in Österreich eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zur Folge.

Fest steht, dass der BF nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2004 und der im Dezember 2004 darauf folgenden Eheschließung mit einer aus Rumänien stammenden österreichischen Staatsbürgerin erstmals im Februar 2005 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ansuchte und nach Verlängerung bis 17.02.2007 im Besitz eines Aufenthaltstitels war, und gegen ihn mit gegenständlich angefochtenem Bescheid erst nach seiner letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von 2016 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nachdem ihm diese behördliche Vorgangsweise mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2014 im Falle einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung angedroht worden war.

Soweit der BF vorbringt, er möchte nach Haftentlassung wieder in der Baubranche tätig sein, habe bereits eine Einstellungszusage von der Baufirma seiner Schwester erhalten und damit die Möglichkeit, sich selbst zu erhalten, und möchte seine Beteiligung an karitativen und gemeinnützigen Organisationen vor seiner Haft nach seiner Haftentlassung fortsetzen, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Wohlverhalten des BF im Bundesgebiet grundsätzlich nach Entlassung aus der Strafhaft geprüft werden kann.

In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8); für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 12).

Die Prüfung eines nach Haftentlassung eingetretenen positiven Gesinnungswandels ist wegen - voraussichtlich bis November 2024 bestehender - Strafhaft nicht möglich.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass vom BF, der sich nach letzter strafrechtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten voraussichtlich noch bis zum geplanten Strafhaftende im November 2024 in Strafhaft befindet, und der, wie aus seinem glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 ersichtlich, in seiner Firma auch Schwarzarbeiter beschäftigt hat, demnach wegen diesbezüglich glaubhaften Vorbringens in mündlicher Verhandlung am 21.11.2018 illegale Beschäftigung zugegeben hat, und der, wie aus den zahlreichen seinen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Bestimmungstäterschaft zu Vermögensdelikten ersichtlich, offenbar bereit dazu ist, sich auf kriminelle Weise zu bereichern, geht angesichts des Umstandes, dass der BF derzeit keiner legalen Beschäftigung nachgeht, jedenfalls eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG aus.

Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot war somit dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt.

Angesichts der individuellen Umstände des BF, seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit November 2004 und den während seines bisherigen Aufenthaltes aufgebauten sozialen und sonstigen Bindungen und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet - auch wenn er zu diesen keine besondere familiäre Nahebeziehung iSv Art. 8 EMRK glaubhaft machen konnte, konnte das vom BFA erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot auf die Dauer von neun Jahren herabgesetzt werden, und wird diese Einreiseverbots für hoch genug und für notwendig gehalten, um beim BF einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können.

Es war folglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß teilweise stattzugeben und das vom BFA unbefristet ausgesprochene auf die Dauer von neun Jahre herabzusetzen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt notwendig, geht vom BF doch, wie aus seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vermögensstraftaten bzw. Beteiligung an solchen als Bestimmungstäter in Verbindung mit der in mündlicher Verhandlung gezeigten Reuelosigkeit wegen seiner begangenen Straftaten offenbar eine aufrechte Bereitschaft zu Vermögensstraftaten bzw. Bestimmungsstraftaten und aus seinem glaubhaften Beschwerdevorbringen, nach Haftentlassung erneut in der Baubranche auf selbstständiger Basis Fuß fassen zu wollen, wie bereits vor seiner Inhaftnahme die Gefahr erneuter illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitern und damit eine den Gebietskörperschaften drohende finanzielle Belastung hervor, sodass die belangte Behörde dem BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht wegen im Bundesgebiet vom BF ausgehender erheblicher Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten, zumal auch berücksichtigungswürdige private Interessen nicht erkannt werden konnten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, individuelle Verhältnisse,
Interessenabwägung, Milderungsgründe, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2149207.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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