TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/7 98/10/0018

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich;
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs2 idF 1995/030;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 idF 1995/030;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lita idF 1995/030;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lita;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 lite idF 1995/030;
VStG §24;
VStG §7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des G F in T, vertreten durch Dr. Ernst Zauner, Rechtsanwalt in Wels, Edisonstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. November 1997, Zl. VwSen-300107/10/WEG/Ri, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1997 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Betreiber des Cafes "Herz-Dame" in T. Nr. 52 am 10. Mai 1996 die Räumlichkeiten des obgenannten Cafes und somit einen Gebäudeteil zur Nutzung zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt. Die Anbahnung der Prostitution sei dadurch erfolgt, daß am 10. Mai 1996 um ca. 23.30 Uhr eine näher bezeichnete Prostituierte die Frage des G.W., ob in diesem Hause auch Geschlechtsverkehr ausgeübt werden könne, bejaht und dafür auch die je nach Zeit verschiedenen und somit gestaffelten Preise genannt habe. Der Beschwerdeführer habe daher das Anbieten der Prostitution und somit die Anbahnung derselben durch die Prostituierte als Betreiber des gegenständlichen Cafes "Herz-Dame" zugelassen, obwohl seitens des Gemeinderates der Gemeinde T. mit Verordnung vom 26. März 1993 die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Hause T. Nr. 52 verboten worden sei und damit vorsätzlich obgenannter Prostituierten die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 VStG iVm § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 lit. e O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.F. LGBl. Nr. 30/1995 iVm § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde T. vom 26. März 1993, Zl. 237/1993-Fei/To.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

In der Begründung wird ausgeführt, mit Verordnung vom 26. März 1993 habe der Gemeinderat der Gemeinde T. die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Hause T. Nr. 52 verboten. Mit Schreiben vom 18. April 1996 habe der Bürgermeister der Gemeinde T. den Beschwerdeführer auf die Verordnung sowie auf die Bestimmungen des

O.Ö. Polizeistrafgesetzes aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer fungiere laut Mitteilung des Gendarmeriepostens N. als Betreiber des Klubs "Herz-Dame". Er habe im Haus T. Nr. 52 auch seinen Wohnsitz. Neben A.F. (offenbar der Gattin des Beschwerdeführers) seien nach diesem Gendarmeriebericht noch weitere zwei Animierdamen im Lokal tätig. Das Lokal sei am 23. April 1996 geöffnet bzw. eröffnet worden. Der Zeuge G.W. habe anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt, er sei mit M.H. persönlich bekannt und dieser habe ihn gebeten, in das gegenständliche Etablissement zu gehen, um Nachschau zu halten und herauszufinden, ob dort der Prostitution nachgegangen werde. G.W. habe das Gebäude nicht gekannt, ebensowenig habe er gewußt, daß über dieses Gebäude ein Prostitutionsverbot verhängt worden sei. So sei er am 10. Mai 1996 in dieses Lokal gegangen, an dessen äußere Aufmachung er sich im Detail nicht mehr erinnern könne. Die Eingangstür sei versperrt gewesen, sodaß er geläutet und gegenüber einer die Tür öffnenden Dame Einlaß begehrt habe. Er habe an der Bar bzw. auf einem Barhocker Platz genommen und auf eine diesbezügliche Frage einer Dame, die hinter der Bar gestanden sei, ein Bier bestellt. Er habe sich vorher nach dem Preis erkundigt und letztlich glaublich 100 S dafür bezahlen müssen. Die Lichtverhältnisse im Lokal seien gedämpft gewesen und es habe eher rötliches Licht vorgeherrscht. In einer Nische seien einige Herren und eine sehr spärlich bekleidete Dame gesessen. Eine etwa 30-jährige, lediglich mit einem BH und einem Slip-Höschen bekleidete, sich als Ungarin ausgebende Dame habe ihn gebeten, mit ihr auf einem Tisch in einer dunklen Ecke des Lokales Platz zu nehmen. Er habe dieser Einladung Folge geleistet, auf Wunsch dieser Dame ein Stifterl Sekt um 220 S bestellt und sich mit ihr, die sehr gutes Deutsch mit minimalem Akzent gesprochen habe, einerseits über ihren Lebenslauf und andererseits über die im Lokal herrschenden Gepflogenheiten unterhalten. Diese Dame arbeite ihren Erzählungen nach normalerweise hinter der Bar; nur wenn "Not an der Frau" gewesen sei, habe sie auch der Prostitution nachgehen müssen. Während dieses Gespräches habe der Zeuge diese Dame auch befragt, ob man in diesem Haus mit einer Dame auf ein Zimmer gehen könne, um dort den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie habe daraufhin mitgeteilt, daß dies möglich sei und habe auch die zeitabhängigen Preise bekanntgegeben. Die beim Zeugen sitzende und sich als Ungarin ausgebende Dame wäre nach den Ausführungen des Zeugen bereit gewesen, gegen entsprechende Bezahlung mit ihm einen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Es stehe zweifelsfrei fest, daß der Beschwerdeführer Betreiber des Cafe "Herz-Dame" gewesen sei. Dafür spreche nicht nur der Wohnsitz und die Beteiligung als Kommanditist, sondern auch der Bericht des Gendarmeriepostens N. im Zusammenhalt mit dem einschlägigen Vorleben. Die Aussagen des Zeugen W. seien in jeder Weise glaubwürdig und deckten sich im wesentlichen mit der Anzeige und der vor der Erstbehörde abgegebenen Zeugenaussage. Der in Rede stehende Gebäudeteil des Hauses T. habe zumindest zur Anbahnung der Prostitution gedient, wobei die Anbahnungshandlungen im Verhalten der sich als Ungarin ausgebenden Dame gesehen werde, welche lediglich mit BH und Sliphöschen bekleidet die Frage nach einem entgeltlichen Geschlechtsverkehr eindeutig bejaht habe. Der Beschwerdeführer habe diesen Gebäudeteil vorsätzlich zur Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt, wobei der Vorsatz schon dadurch evident sei, daß er von der Gemeinde über die Rechtslage aufgeklärt und ihm auch der Text einer Verordnung übersandt worden sei. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Anbahnung der Prostitution komme es nicht darauf an, von wem die Initiative ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe als zivilrechtlich Verfügungsberechtigter über die Räume nicht ausreichend dafür Sorge getragen, daß die Benutzung der Räumlichkeiten des genannten Hauses nicht zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution habe erfolgen können. Er sei daher gemäß § 7 VStG wegen Beihilfe zu bestrafen. Er habe die Begehung der Verwaltungsübertretung der Anbahnung der Prostitution in diesem Gebäude zumindest in Kauf genommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde stütze sich bei ihrer Annahme, er habe als Betreiber des Cafe "Herz-Dame" am 10. Mai 1996 einen Gebäudeteil zum Zweck der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt lediglich auf die Angaben des Zeugen G.W.. Diese Angaben seien als Beweismittel ungeeignet. Es dürfte sich dabei um eine haltlose Anschuldigung eines amtsbekannten Vereines handeln. Aus der Aussage des Zeugen gehe mit keinem Wort hervor, daß in dem Lokal Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung ausgeführt werde. Der Zeuge habe versucht, eine Dame unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einem Geschlechtsverkehr zu bewegen, was von dieser Dame aber ohnehin abgelehnt worden sei. Es sei daher durchaus legitim, daß diese Dame im Gegenzug scherzhaft Preise genannt habe, um den Zeugen zurückzuweisen. Die belangte Behörde habe auch Ermittlungen darüber unterlassen, ob das Cafe "Herz-Dame" überhaupt über entsprechende Räumlichkeiten zur Anbahnung und in weiterer Folge zur Ausübung der Prostitution verfüge. Zum Vorwurf, daß der Beschwerdeführer am 10. Mai 1996 einen Gebäudeteil zur Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe, hätten von der belangten Behörde die vom Zeugen W. angesprochene Dame sowie die übrigen in diesem Lokal beschäftigten Damen einvernommen werden können. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer vor, daß er als zivilrechtlich Verfügungsberechtigter über die Räumlichkeiten nicht ausreichend dafür Sorge getragen habe, daß die Benützung der Räumlichkeiten des genannten Hauses nicht zum Zweck der Anbahnung der Prostitution erfolgen könne. Sie unterstelle außerdem dem Beschwerdeführer Vorsatz. Die belangte Behörde übersehe dabei jedoch, daß der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren darauf hingewiesen habe, daß in diesem Haus Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung weder ermöglicht noch goutiert werde. Die belangte Behörde habe dazu keinerlei Ermittlungen angestellt, insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer am besagten Tag überhaupt im Cafe anwesend gewesen sei und somit vom Vorfall habe Kenntnis erlangen können. Weiters werde dem Beschwerdeführer sein einschlägiges Vorleben vorgeworfen, was auf jeden Fall dem Grundsatz der Unschuldsvermutung widerspreche und einer Vorverurteilung lediglich auf Grund von früheren Tätigkeiten nahekomme.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/1995 (PolStG.) kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung bei Zutreffen im Gesetz näher bezeichneter Voraussetzungen untersagen.

Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde T. in bezug auf das Haus T. Nr. 52 mit Verordnung vom 26. März 1993 Gebrauch gemacht. Nach § 1 dieser Verordnung ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (bzw. zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) im Hause T. Nr. 52 verboten.

Nach § 2 Abs. 3 lit. e O.ö. PolStG. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Verbot gemäß Abs. 2 zuwiderhandelt.

Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt nach § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Die Zurverfügungstellung eines Gebäudeteiles zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution in einem mit Prostitutionsverbot belegten Gebäude stellt den objektiven Tatbestand der Beihilfe zur Übertretung nach § 2 Abs. 3 O.ö. PolStG. in Verbindung mit der betreffenden Gemeindeverordnung dar (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 23. November 1987, 86/10/0097, und 86/10/0100).

Das O.ö. PolStG enthält keine Definition des Begriffes "Anbahnung der Prostitution". Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. November 1989, 89/10/0124, zum Begriff der "Anbahnung" in bezug auf die Prostituierte selbst ausgeführt, daß unter "Anbahnung" der Prostitution jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen ist, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Sie umfaßt auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, daß das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muß allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden.

Das O.ö. PolStG. kennt aber nicht nur eine "Anbahnung" durch die Prostituierte in bezug auf ihre eigene Person selbst, sondern auch eine Anbahnung durch andere Personen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 lit. b leg. cit. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefon-Nummer, eines Treffpunktes und dgl.). Dieses Delikt kann auch von anderen Personen als von der Prostituierten selbst begangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 97/10/0155, u.a.). Das im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Verhalten der dort genannten Prostituierten verwirklicht den Tatbestand der "Anbahnung der Prostitution" in zweifacher Hinsicht. Wie sich aus der zur Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides heranzuziehenden Begründung dieses Bescheides ergibt, bezog sich die Bejahung der Möglichkeit zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs durch die Prostituierte sowohl auf die Möglichkeiten im Hause T. Nr. 52 im allgemeinen als auch auf ihre eigene Person selbst. Sie erklärte dem Zeugen G.W. gegenüber ausdrücklich, sie sei zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs mit ihm bereit. Ihr Verhalten stellt also eine Anbahnung der Prostitution sowohl in bezug auf ihre eigene Person als auch in bezug auf andere im Hause T. Nr. 52 tätige Prostituierte dar.

Der Behauptung des Beschwerdeführer, die "Dame" habe die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs ohnehin abgelehnt und die Preise seien nur zum Scherz genannt worden, stehen die unbedenklichen, auf die Zeugenaussage des G.W. gestützten Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegen. Die Beschwerde zeigt keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängel der Beweiswürdigung auf.

Daß der Zeuge G.W. nicht gesehen hat, daß im Cafe "Herz-Dame" Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde, trifft zu. Daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, da die belangte Behörde als Tat der unmittelbaren Täterin, zu der der Beschwerdeführer Beihilfe geleistet hat, nicht die Zurverfügungstellung von Räumen zur Ausübung der Prostitution, sondern zur Anbahnung derselben angenommen hat.

Daß eine Anbahnung der Prostitution in den fraglichen Räumen stattgefunden hat, konnte die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des G.W. als erwiesen annehmen. Ermittlungen darüber, ob das Cafe "Herz-Dame" über "für eine solche Anbahnung geeignete Räumlichkeiten" verfügte, waren nicht erforderlich.

Da der Sachverhalt auf Grund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Vernehmung des Zeugen G.W., ausreichend geklärt war, bestand für die belangte Behörde auch nicht die Notwendigkeit, weitere Zeugen zu vernehmen, zumal der Beschwerdeführer eine solche Vernehmung nicht beantragt hat.

Der Hinweis der belangten Behörde auf das "einschlägige Vorleben" des Beschwerdeführers bezieht sich nicht auf die in der Beschwerde in Abrede gestellte Frage, ob im Haus T. Nr. 52 eine Anbahnung der Prostitution stattgefunden hat, sondern auf die in der Beschwerde nicht in Frage gestellte Einstufung des Beschwerdeführers als Betreiber und zivilrechtlich Verfügungsbefugter des Cafes "Herz-Dame". Die belangte Behörde hat das "einschlägige Vorleben" des Beschwerdeführers nur als eines von mehreren Argumenten für ihre Annahme angeführt, daß der Beschwerdeführer Betreiber des Cafes "Herz-Dame" in dem Sinne war, daß er in der Lage war, die Art und Weise zu bestimmen, wie das Cafe geführt wurde und daß er über die Räumlichkeiten verfügungsbefugt war. Gegen diese Annahme bringt der Beschwerdeführer nichts vor; insbesondere enthält die Beschwerde nichts, was gegen die übrigen, von der Behörde für ihre diesbezügliche Annahme herangezogenen Argumente spräche. Der Beschwerdeführer läßt die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß er zivilrechtlich über die Räumlichkeiten des Cafes verfügungsbefugt war, unbekämpft.

Da der Beschwerdeführer als zivilrechtlich Verfügungsbefugter und Betreiber des Cafes "Herz-Dame" in der Lage war, die Art und Weise zu bestimmen, wie dieses Etablissement geführt wurde, hatte er auch dafür Sorge zu tragen, daß dieses Lokal nicht zur Anbahnung der Prostitution verwendet wurde. Wie das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren gezeigt hat, wurde das Lokal aber zu solchen Zwecken verwendet. Daß dies nicht gegen den Willen des Betreibers geschehen konnte, liegt auf der Hand.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100018.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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