Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2223119-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit einem seit XXXX.2018 rechtskräftigen Strafbescheid wegen einer Übertretung des MeldeG bestraft. Mit Schreiben vom 01.04.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, zu der aus diesem Grund beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Der BF ersuchte um Fristerstreckung bis 25.04.2019, erstattete aber letztlich keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte nach § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise stellt der BF einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass er seit 10.06.2019 mit einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen spanischen Staatsangehörigen verheiratet sei.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF heiratete am XXXX.2019 in Serbien die spanische Staatsangehörige XXXX, die in XXXX wohnt, in Österreich als Arbeiterin erwerbstätig ist und seit 28.01.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin hat. Zwischen 03.12.2018 und 29.04.2019 und wieder seit 23.07.2019 ist er an ihrer Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 23.08.2019 beantragte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige einer EWR-Bürgerin.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen. Die Heiratsurkunde, Kopie aus den Reisepässen des BF und seiner Ehefrau sowie die dieser ausgestellte Anmeldebescheinigung liegen vor. Die Feststellungen zur Wohnsitzmeldung des BF basieren auf dem Zentralen Melderegister. Sein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist im Fremdenregister (IZR) dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Dem BF kommt aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen EWR-Bürgerin (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist) eine Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG zu (siehe VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).
Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht in Betracht, weil diese Bestimmung gemäß § 54 Abs 5 AsylG für diese nicht gilt. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden, sondern allenfalls nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115). Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs 3 nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtswidrig aufzuheben, was auch die Aufhebung der übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte bedingt.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2223119.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020