TE Bvwg Beschluss 2019/9/11 I419 2172459-4

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I419 2172459-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.09.2019, Zl. XXXX:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der im Spruch genannte Fremde stellte am 06.07.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA abwies, was dieses Gericht am 17.04.2018 bestätigte (I403 2172459-1/2E). Einen Folgeantrag vom 06.06.2018 wies das BFA zurück, was am 13.11.2018 ebenso bestätigt wurde (I421 2172459-2/4E).

Am 21.11.2018 stellte er den zweiten Folgeantrag, wobei er wie zuvor angab, Konflikte mit Fulani-Hirten zu haben, sowie neu, dass man ihn im Herkunftsstaat zu Unrecht der Homosexualität bezichtige. Die Polizei suche ihn sowohl deshalb, als auch, weil er gegen die Fulani gekämpft habe. Diesen Antrag wies das BFA samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zurück, was mit Erkenntnis vom 05.02.2019 bestätigt wurde (I409 2172459-3/3E).

Zwei Wochen darauf stellte der Fremde den dritten Folgeantrag, entzog sich anschließend dem Verfahren, wurde am 03.09.2019 festgenommen und gab tags darauf an, sein Vorbringen aus den Vorverfahren aufrecht zu halten. Die Leute, die nach ihm suchten, hätten seine Geschwister attackiert.

Mit Bescheid vom 05.09.2019 hob das BFA gegenüber dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das damit, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, da keine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar sei. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht und bedeute keinen Eingriff in die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte.

Am 10.09.2019 langte der vorgelegte Akt in der Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Fremden

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, muslimischer Angehöriger der Volksgruppe der Edo, arbeitsfähig und gesund. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer erlernte im Herkunftsstaat nach neun Jahren Schulausbildung den Beruf des Fenstermonteurs, spricht Esako sowie Englisch und war als Farmer tätig. Die Familie des Beschwerdeführers - davon eine nicht feststellbare Zahl Brüder und Schwestern - lebt dort. Zu den Angehörigen hatte er jedenfalls etwa Anfang Juni 2019 noch Kontakt. Aufgrund seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung hat er die Möglichkeit, auch künftig am nigerianischen Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Er hält sich seit spätestens 06.07.2016 im Inland auf und weist hier keine über alltägliche Verrichtungen und Kontakte hinausgehenden privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte auf. Er ist in Österreich nicht vorbestraft, geht keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht. Er hatte seit 15.02.2019 bis zur Festnahme keine gemeldete Unterkunft mehr und wurde am 15.04.2019 vom ehemaligen Unterkunftgeber abgemeldet.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auf Stand 12.04.2019 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind die Informationen zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz. Demnach ist festzustellen:

Rückkehr

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes neues Vorbringen erstattet. Die geltend gemachten Angriffe auf die Geschwister können nicht festgestellt werden. Vor derartigen Angriffen bestünde für den Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, sich durch Ortswechsel zu schützen, etwa in die Hauptstadt Abudja, die - notorisch - per Linienflug erreichbar ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Rückkehrentscheidung nicht eingetreten, insbesondere nicht auf das Vorbringen bezogen. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden.

Nach all dem wird das BFA aller Voraussicht nach feststellen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich vom BFA zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dessen bisherigen, angeführten Erkenntnissen.

2.1 Zur Person des Fremden

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Seine Staatsangehörigkeit und seine Lebensumstände samt Arbeitsfähigkeit, Ausbildung, Arbeitsmarktchancen sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen gerichtlichen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, und den Abfragen des Registers der Grundversorgung und des ZMR. Bereits im Vorerkenntnis wurden die Feststellungen betreffend die Gesundheit unter Berücksichtigung des schon damals vorgebrachten Juckens getroffen.

Sein tatsächliches Verlassen der Unterkunft ist im Aktenvermerk vom 08.03.2019 dokumentiert. Die unbestimmte Zahl der Geschwister ergab sich aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren vor dem BFA (AS 83 ff, AS 145 ff).

2.2 Zur Lage im Herkunftsland

Die Länderfeststellungen, welche der Entscheidung des BFA zu Grunde zu legen waren, sind aktuell. Es ist daher keine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation eingetreten. Demgemäß konnte die Lage von Rückkehrenden wie bereits im Bescheid des BFA (AS 139) festgestellt werden.

2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren weiterhin Homosexualität und Gegnerschaft der Fulani als Verfolgungsgründe, wegen derer er privat und staatlich verfolgt werde, nunmehr gesteigert um angebliche Attacken auf seine Geschwister. Diese Vorbringen entsprechen im Kern denen des vorangegangenen Verfahrens, wobei die Steigerungen, wie das BFA aufzeigt (AS 145 ff), von Widersprüchen in sich und zum bisher Vorgebrachten gekennzeichnet sind. Sie konnten daher auch nicht zu weiteren Feststellungen führen.

Damit ist über alles flucht- und verfolgungsbezogene Vorbringen bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Es war daher nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer konventionsrelevanten Verfolgung mit sich bringen würde.

Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit Erlassung des Erkenntnisses vom 05.02.2019 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn die Angehörigen nicht unterstützen, sei es mit einer der beiden bereits ausgeübten oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2172459.4.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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