Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
TKG 2003 §113 Abs5aSpruch
W273 2218652-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) Abteilung III/BFT (Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) vom 05.04.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 05.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Mitteilung der belangten Behörde vom 05.09.2019, OZ 7).
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2218652.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020