TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/4 W186 2223852-1

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Veröffentlicht am 04.10.2019
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Entscheidungsdatum

04.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2223852-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation alias Afghanistan alias Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2019, Zahl: 1091413005/190896111, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ist spätestens am 16.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 16.10.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein.

Bei der Erstbefragung am 18.10.2015 bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug Wien gab der BF betreffend Fluchtgründe im Wesentlichen folgendes an: "Ich war noch ein Kleinkind als wir Afghanistan verlassen haben. Ich hatte niemanden mehr in Tadschikistan und keinen Platz zum Schlafen. Nach Afghanistan hätte ich nicht zurückkehren können, da ich nicht wüsste, wie ich überleben sollte. ...] Ich habe Angst im Krieg getötet zu werden. Außerdem weiß ich nicht wohin ich gehen soll."

Am 15.02.2016 langte durch SBS Schwarzenberg eine Meldung betreffend "Nichtbefolgung von Anweisungen des Personals", "Nichtbeachtung der Nachtruhe" und "Betreten bzw. Verlassen der Betreuungseinrichtung außerhalb der offiziellen Eingänge" bei der Behörde ein. Am 04.05.2016 langte durch SBS Schwarzenberg eine Meldung betreffend "störendes und unzumutbares Verhalten" bei der Behörde ein. Am 27.08.2016 langte ein Abschluss - Bericht des Stadtpolizeikommando Steyr über Verdacht des Raubes bei der Behörde ein.

Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde der Asylantrag unter der Aktenzahl 1091413005 - 151571925 vom BFA abgewiesen (§ 3 AsylG), subsidiärer Schutz wurde dem BF nicht zuerkannt (§ 8 AsylG), ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. In Einem wurde die Abschiebung des BF nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt (§ 52 FPG). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen wurde gewährt (§ 55 FPG). Dagegen hat der BF Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.10.2018 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl: W177 2136297-2/31Z als unbegründet abgewiesen.

2. Mit 06.03.2018 erging von der PI Puchenau eine Sachverhaltsdarstellung wegen Lenkens eines unbefugt in Gebrauch genommenen PKWs ohne Lenkberechtigung in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand und abgelaufener Begutachtungsplakette. Weiters wurden im Zuge einer Personendurchsuchung fünf Gramm Cannabis sowie zwei Stück Schreckschussmunitionen beim BF vorgefunden und sichergestellt.

Mit 12.03.2018 erging der Abschlussbericht der PI Puchenau wegen Verdacht auf Waffengesetz § 50.

Mit 22.03.2018 erging die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens wegen § 50 Waffengesetz der Staatsanwaltschaft Linz.

Mit 25.03.2018 erging der Abtretungsbericht der PI Puchenau aufgrund des Verdachtes auf § 27/2 Suchtmittelgesetz.

Mit 03.04.2018 erging die Verständigung der Behörde, durch die StA. Linz, vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung wegen § 27 (2) SMG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr.

Mit Datum vom 26.06.2018 erging der Amtsvermerk der Linz PI Neue Heimat wegen Verdacht auf Urkundenunterdrückung.

Mit 11.07.2018 erging der Amtsvermerk des SPK Linz, PI Sonderdienste wegen Verdacht auf Kennzeichendiebstahl. Auch in diesem Falle lenkte der BF einen PKW ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.

Mit 23.07.2018 erging die Meldung der Linz PI Neue Heimat wegen Verdacht auf Urkundenunterdrückung. In dem in im Besitz des BF befindlichen PKW der Marke Audi wurden die gestohlenen Kennzeichen XXXX vorgefunden.

Mit 06.09.2018 erging die Berichterstattung der PI XXXX wegen unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen und Urkundenunterdrückung. Der BF hat wieder unbefugt und ohne in Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, ein nicht ihm gehörendes Fahrzeug in Betrieb genommen. Die an dem Fahrzeug montierten Kennzeichen XXXX erwiesen sich als gestohlen.

Am 09.10.2018 langte, übermittelt vom Referat "Grundversorgung für Fremde" das Ersuchen über eine Abmeldung des BF nach Ablauf der 3-Tagesfrist wegen unabgemeldeter Abwesenheit ein.

Mit 12.10.2018 erging der Anlassbericht des SPK Linz Kriminalreferat - FB 01 über eine Festnahme gem. § 171 Abs. 2 Z 1 STPO wegen Verdacht auf: Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr und Urkundenunterdrückung mit Datum vom 10.10.2018. Im Zuge der Personenkontrolle wurde sowohl bei dem BF selbst selbst als auch in seinem Auto jeweils eine geringe Menge Marihuana aufgefunden.

Mit 10.10.2018 erfolgte die Einlieferung des BF in die JA Linz aufgrund einer U Haft wegen § 269 Abs. 1 3. Fall StGB; § 84 Abs. 2 StGB; § 89 StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 136 StGB.

Am 15.10.2018 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter der Aktenzahl: 1091413005 - 151571925 mittels Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 2 AsylG das Aufenthaltsrecht entzogen (wegen Verhängung der Untersuchungshaft). Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2018 (rk. 1. Instanz 20.12.2018), Gz.: 1091413005 - 151571925, wurde gemäß § 55 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz die Frist zur freiwilligen Ausreise wiederrufen.

3. Am 27.11.2018 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs von der beabsichtigen Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt und er wurde aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

"Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Sie werden ersucht eine diesbezügliche Vollmacht zu übermitteln. Sollten Sie keine Vollmacht übermitteln, geht das Bundesamt davon aus, dass keine Vertretung besteht.

Verfügen Sie über ein Reisedokument?

Über wieviel Bargeld verfügen Sie?

Hat sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot in Ihren privaten und familiären Verhältnissen geändert?

Wo könnten Sie nach Ihrer Haftentlassung Unterkunft nehmen?

Wer ist der Unterkunftgeber und in welcher Beziehung stehen Sie zu diesem?

Gibt es Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen?

Gibt es Gründe, die gegen die Verhängung einer Schubhaft sprechen?"

In seiner Stellungnahme vom 05.12.2018 hat der BF angegeben, dass er außer der "weißen Asylkarte" keine Reisedokumente besitze. Er verfüge über kein Bargeld. In Afghanistan hätten er keine Bezugspersonen, da die Eltern bereits verstorben seien. Eventuell könnte er bei einem Freund, der in Linz wohne, Unterkunft nehmen. Der BF führte weiters an, dass er in seinem Heimatland keine familiäre oder finanzielle Unterstützung hätte und dort auf der Straße leben müsste, da er bereits mit fünf Jahren die Heimat verlassen hätten und die Eltern verstorben seien. Zu Afghanistan habe er keinen Bezug mehr. In Österreich habe er bereits Freunde unterschiedlicher Herkunft gefunden und er fühle sich hier wohl.

Weiters führte der BF an, dass er sich in Österreich freiwillig engagiert hätte, indem er in einem Altersheim in XXXX ausgeholfen habe. Weites habe er in seiner Freizeit in einem Verein in Steyr mit dem Boxen begonnen und später in Linz Kickboxen trainiert.

Der BF eine Bestätigung der Caritas über seine ehrenamtliche Tätigkeit von Juni bis Dezember 2017, ein Sprachzertifikat Deutsch Niveau A2 des ÖSD vom 07.11.2017, sowie drei Teilnahmebestätigungen des BFI über eine Deutsch-Grundausbildung im Jahr 2016 bei.

4. Am 12.12.2018 wurde der BF vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl: 25 Hv 83/18w wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 3. Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 und Abs 5 Z 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

5. Am 29.11.2018 wurde der BF von der afghanischen Botschaft identifiziert und es wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

6. Am 24.01.2019 wurde der BF vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl 37 Hv 144/18d wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, auf einen Zeitraum von drei Jahren verurteilt.

7. Am 20.03.2019 stellte der BF der aus der JA- Leoben einen Asylfolgeantrag und gab nun an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX , Tschetschenien geboren zu sein und russischer Staatsangehöriger zu sein.

8. Aufgrund seines Folgeantrages wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.04.2019 einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Russisch und Deutsch. Ich habe in Tadschikistan gelebt und kann ein wenig tadschikisch. Dari kann ich nicht.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ja ich bekomme Psychopharmaka.

Anmerkung bei der Rückübersetzung: Ich habe Lähmungserscheinungen und bin suchtkrank.

LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weiterer Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. Haben Sie das verstanden und werden Sie dem nachkommen?

VP: Nein ich habe nichts, ich bin hier eingesperrt.

Anmerkung Rückübersetzung: Ich habe es in meiner Zelle.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

VP: Ja ich bin einverstanden.

LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Die wahrheitsgemäße Angaben aller Umstände zu Ihrem Asylantrag und die Vorlage vorhandener Dokumente, Beweismittel sind Teil Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend und der damit erschlichene Bezug von Sozialleistungen aller Art durch Verzögerung des Verfahrens können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen.

Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und § 13 BFA-VG und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen.

Weiters haben Sie das Recht, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

...] LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Bei meinem ersten Asylantrag habe ich gelogen.

LA: Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung im Jahr 2015 zu Ihren persönlichen Daten befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

VP: Das war nicht richtig was ich gesagt, weil ich Angst hatte. Ich konnte mich nicht hier nicht mit meinen richtigen Daten stellen weil Präsident XXXX hat meinen Vater, meinen Großvater und meine Großmutter und auch meine Mutter umgebracht. Ich habe mich auf seiner Liste befunden. Er baut dort seinen eigenen Islam auf und das finde ich nicht gut und das will ich nicht annehmen.

LA: Ihre Angaben zu Ihrer Identität in diesem Verfahren sind vollkommen widersprüchlich zu Ihren Angaben im Vorverfahren. Im Vorverfahren gaben Sie an XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Darüber hinaus gaben Sie an afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Nun geben Sie an XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Darüber hinaus geben Sie nunmehr an russischer Staatsangehöriger zu sein. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich war damals 15. Jahre alt und das ich gelogen habe, dass macht jeder der sich fürchtet. Wie soll ich das erklären wenn ein Tuneser hierkommt und sagt er kommt aus dem Irak und ein Iraner sagt, dass er Jude ist und jeder lügt über seine Identität. Zwei Afghanen namens XXXX und XXXX haben mich überzeugt und haben mir gesagt sie können mir helfen. Du kannst dich hier als Afghane ausgeben und du bekommst schneller eine Antwort.

LA: Sie haben also seit Ihrer ersten Asylantragstellung alle Behörden in Österreich über Ihre Identität getäuscht?

VP: Die zwei Afghanen haben mich getäuscht. Sobald ich unter diesem Namen hier gelaufen bin, haben Sie gesagt du musst mit uns zusammenarbeiten. Ich wollte nicht lügen aber ich habe gelogen ja.

LA: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre nunmehr behauptete Identität bestätigen?

VP: Wenn ich Dokumente hätte, hätte ich Sie sofort abgeben und mir keine Probleme geschaffen. Ich hatte nie eine Geburtsurkunde. Ich hatte nie russiche Dokumente. Ich hatte auch nie irgendwelche Dokumente die meine Identät bestätigen könnten.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?

VP: Nein.

LA: Sie haben am 16.10.2015 einen Asylantrag gestellt, der mit 23.10.2018 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

VP: Was soll ich in Afghanistan machen wenn ich nach Afghanistan abgeschoben werde. Ich kann die afghanische Sprache nicht sprechen ich bin ja Tschetschene und kein Afghane. Das müssen sie sich vorstellen wenn auf einmal ein Tschetschene nach Afghanistan abgeschoben wird. Der wird dann eingesperrt und vielleicht sogar umgebracht.

Vom wem man eingesperrt und umgebracht gebe ich nachgefragt an:

Das kann einem passieren wenn man die Sprache nicht beherrscht. Ich sage ja nur ich weiß nicht was passiert aber das könnte passieren. Ich kann ja nicht sagen ob irgendjemand dass mit mir macht.

LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert?

VP: Ich war in Tadschikistan und mich hat eine russische Familie aufgenommen als ich alleine war. Sie waren unsere Nachbarn in Tadschikistan. Ich habe mit einer Freundin meiner Mutter in Tadschikistan gelebt. Der Mann dieser Freundin meiner Mutter hat uns einmal hierhin und einmal dorthin gebracht. Er hat uns einige Male nach Tschetschenien gebracht. Der Name dieses Mannes war XXXX er war ein guter Freund meines Vaters.

LA: Sie haben oben angegeben, dass Ihre restliche Familie in Tschetschenien umgebracht wurde und jetzt erzählen Sie, dass Sie öfters nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, irgendwie seltsam?

VP: Das hat XXXX entschieden, er hat uns immer an einen anderen Ort in Tschetschenien und in Tadschikistan gebracht und uns dort versteckt. Er ist dann selber auch immer verschwunden und nach ca. einem Monat wieder zurückgekehrt. Ich war ja noch klein ca. 7 oder 8 Jahre alt und XXXX hat bestimmt wo wir hingehen. Sie haben mich einfach zu sich genommen als meine Eltern gestorben sind und sie mussten für mich sorgen wie meine Eltern.

LA: Wie weit ist Tadschikistan von Tschetschenien entfernt?

VP: Ich weiß es nicht ich war ja noch klein.

LA: Warum haben Sie das nicht früher gesagt?

VP: Ich habe ja gesagt, dass mich die Afghanen getäuscht haben und ich hatte Angst, dass ich in Tschetschenien umgebracht werde.

LA: Ist Ihnen bewusst, dass Sie das alles bereits im ersten Verfahren sagen hätten müssen?

VP: Ich konnte es nicht erzählen, ich hatte Angst und ich konnte nicht meinem Leben spielen.

LA: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme?

VP: Ich habe drei Probleme. Ich habe ein Problem mit dem, was Präsident XXXX und Präsident XXXX machen. Anhänger von XXXX haben meine Eltern umgebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß wann meine Eltern umgebracht wurden. Ich dürfte ca. 7 oder

8. Jahre alt gewesen sein. Meine jetzigen Probleme sind, das XXXX mich jetzt umbringen will, ich stehe auf seiner Liste. Wenn XXXX jemanden umbringen dann macht er das überall. Wenn ich in Tschetschenien leben müsste würde ich XXXX ins Gesicht spucken aufgrund was er meiner Familie angetan und auch den russischen Soldaten würde ich ins Gesicht spucken.

LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ich habe keine Verwandte aber ich habe eine Freundin namens XXXX

.

LA: Wann haben Sie diese Frau kennen gelernt?

VP: Vor ca. 2 Jahren in Steyr es war auf einer Party.

LA: Wohnen Sie mit dieser Frau in einem gemeinsamen Haushalt?

VP: Nein, Sie hat mich immer besucht in Linz. Wir wollen jetzt eine Wohnung nehmen und Sie will mich heiraten.

LA: Haben Sie gemeinsame Kinder?

VP: Nein.

LA: Beschreiben Sie mir Ihr Leben mit dieser Frau.

VP: Was soll ich erzählen, dass ist ja meine Privatangelegenheit. Ich kann nur sagen, dass wir einander lieben und wir möchten heiraten.

LA: Besteht zu dieser Frau auch ein ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Sie unterstützt mich mit allem. Sie gibt mir Geld wenn ich es brauche. Sie hilft mir bei allem.

LA: Sind Sie besonders integriert in Österreich?

VP: Ja ich habe gearbeitet im XXXX in XXXX . Ich habe Pflegertätigkeiten ausgeübt für 1. Jahr und 3 Monate ca.

LA: Haben Sie Deutschkurse besucht?

VP: Ja mit A2.

LA: Im Vorverfahren gaben Sie Ihre Staatsangehörigkeit mit Afghanistan. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich bin kein Afghane und ich bin Tschetschene. Ich hatte Angst und habe damals nicht verstanden was ich getan habe. Das ist alles so schnell gegangen, dass ich mich als Afghane ausgegeben habe. Sie haben mich benützt Drogen zu verstecken (gemeint die zwei Afghanen). Sie wollten, dass ich für Sie mit Drogen handle.

LA: Sie haben die Erstbefragung in gegenständlichem Verfahren auf Russisch durchgeführt und angegeben, dass Sie russischer Staatsangehöriger wären. Dies ist für die erkennende Behörde jedoch mitnichten ein taugliches Beweismittel um in Ihrem Fall von der russischen Staatsbürgerschaft auszugehen. Im Vorverfahren haben Sie nämlich angegeben, dass Sie im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit Ihren Eltern von XXXX , Afghanistan, nach Tadschikistan ausgewandert sind. Diesen Angaben zu Ihrer Person sind sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht in Ihren Entscheidungen gefolgt. Sämtliche Einvernahmen im Vorverfahren wurden in der Sprache Dari durchgeführt. In Tadschikistan ist Russisch laut dem deutschen auswärtigen Amt eine verfassungsmäßig verankerte Sprache.

Auf diversen Webseiten wie zB

https://www.liportal.de/tadschikistan/ueberblick/ wird Russisch neben Tadschikisch auch als Amtssprache bezeichnet. Es wäre Ihnen also leicht möglich gewesen bereits als Kind die russische Sprache zu erlernen. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich kann nur noch einmal sagen, dass diese zwei Afghanen mir gesagt haben was ich im ersten Asylverfahren angeben muss. Ich kann kein Dari und den Dolmetschern ist es auch aufgefallen, dass ich kein Dari kann. Ich habe mich bemüht Dari zu sprechen und habe dann Deutsch gesprochen. Als ich 2015 gekommen bin haben mir die zwei Afghanen genau gesagt was ich machen soll. Sie haben mir diesen Namen gegeben und haben mir mein Geburtsdatum gegeben. Sie haben mir gesagt aus welcher Stadt ich kommen soll und mir die Fluchtgründe die angeben soll und danach hatte ich das nächste Interview im Jahr 2017.

LA: Warum haben Sie Ihr Vorbringen bzw. Ihre Identität nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeändert, wenn schon das BFA Ihren Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen hat? Es musste Ihnen doch damals schon klar gewesen sein, dass Sie angesichts der negativen Entscheidung keine hinreichenden Erfolgsaussichten haben werden.

VP: Ich habe den Dolmetscher nicht verstanden beim BVwG und wollte nicht sagen weil ich Angst hatte, das Sie dahinterkommen das ich lüge.

LA: Was hatten die oft genannten zwei Afghanen für einen Vorteil wenn Sie sich als Afghane und nicht als Tschetschene ausgeben?

VP: Das muss man die zwei Afghanen Fragen nicht mich.

LA: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht wurde mündlich verkündet. Warum haben Sie nicht sofort im Anschluss reagiert und die jetzige Geschichte erzählt?

VP: Ich habe nicht alles verstanden was der Richter gesagt hat. Ich habe nur ein paar Worte von dem Dolmetscher verstanden aber mehr nicht, ich wollte nichts sagen weil ich hatte Angst um mein Leben, dass die zwei Afghanen mich umbringen und der Richter erfährt dass ich Tschetschene bin und ich hatte Angst nach Tschetschenien abgeschoben zu werden.

LA: Was haben Sie den zwei Afghanen gesagt als Sie nach Österreich gekommen sind, woher Sie abstammen?

VP: Ich habe im Jahr 2015 zu den zwei Afghanen gesagt, dass ich Tschetschene bin.

LA: In welcher Sprache haben Sie mit den zwei genannten Afghanen gesprochen?

VP: Auf Tadschikisch oder Englisch.

LA: Noch am 07.12.2018 stellten Sie einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Afghanistan. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich wollte nicht nach Afghanistan abgeschoben sondern wollte freiwillig zurückkehren nach Afghanistan. Ich wollte dass mich der VMÖ bei der freiwilligen Ausreise unterstützt und ich hatte die Hoffnung, dass ich im Zuge der freiwilligen Ausreise die Chance bekomme wegzulaufen und unterzutauchen. Ich wollte niemals aus Österreich ausreisen.

LA: Warum haben Sie Ihren Antrag auf freiwillige Ausreise ca. einen Monat später zurückgezogen?

VP: Ich habe dann erfahren, dass die Polizei mich wegbringt und das wollte ich nicht. Ich will Österreich nicht verlassen. Warum sollte ich weg, ich habe hier alles.

LA: Wie sieht Ihre derzeitige finanzielle Situation aus? Können Sie Ihren Alltag ohne staatliche Mittel bspw. aus der Grundversorgung aus eigenem heraus bestreiten?

VP: Nein.

LA: Wie viel Bargeld besitzen Sie im Moment?

VP: Ich habe kein Geld aber ich habe ein Auto. Einen BMW 5 E39. Das Auto ist abgemeldet und das Auto steht in XXXX . Ich habe 600,- Euro für das Auto bezahlt. Freunde haben mir geholfen das Auto zu kaufen. Ich hatte aber nicht das Geld um das Auto anzumelden. Ich besitze derzeit eine Bankomatkarte. Kontostand: 0,- Euro.

LA: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?

VP: Ich würde versuchen eine Arbeit zu finden. Ich könnte als Koch arbeiten oder Autos polieren und auch als Mechaniker arbeiten.

LA: Sie wurden von der afghanischen Botschaft in Wien als Afghane identifiziert und wurde für Sie ein Heimreisedokument ausgestellt. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich bin kein Afghane, ich bin ein Tschetschene. Die afghanische Botschaft würde jeden nehmen sogar einen Afrikaner. Der Mitarbeiter der afghanischen Botschaft hat mit mir in Deutsch gesprochen.

LA: Mit Urteil, Zl. 025 HV 83/2018w, des Landesgerichtes Linz wurden Sie als junger Erwachsener am 12.12.2018 rechtskräftig wegen § 229

(1) StGB (Urkundenunterdrückung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 (1) StGB (Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen), §§ 84 (2), 84 (5) Z 1 StGB (Schwere Körperverletzung) und § 269 (1) 3. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich war zu diesem Augenblick nicht bei mir. Ich habe Marihuana geraucht. Ich war angeraucht und wusste nicht was ich tun soll. Ich wollte gar nicht mit dem Auto fahren aber ein Freund wollte, dass ich ihn nach Hause bringe. Ich habe zu Ihm gesagt dass ich eingeraucht bin und nicht fahren kann. Er meinte zu mir, dann fahre ich und ich solle ihm mein Auto überlassen. Das wollte ich nicht und bin selber gefahren. Ich bin eingeraucht mit meinem Auto gefahren mit gestohlenem Kennzeichen, die mir mein Freund gegeben hat. Ich wollte nicht kontrolliert werden. Ich wollte nicht erwischt werden ohne Führerschein, noch dazu mit gestohlenem Kennzeichen und in meinem eingerauchten Zustand.

LA: Mit Urteil, Zl. 037 HV 144/2018d, des Landesgerichtes Linz wurden Sie als junger Erwachsener am 24.01.2019 rechtskräftig wegen § 84 (4) StGB (Schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf das zuerst angeführte Urteil. Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich wurde provoziert und mein Blut kam schon zum Kochen und wir gingen hinter den Bahnhof und haben uns geschlagen. Ich habe in geschlagen und er ist umgefallen auf den Beton, ich habe ihn aufgehoben und habe gesehen, dass er blutet.

LA: Hatten Sie abgesehen von der erwähnten Gerichtsverfahren sonst in irgendeiner Form mit österreichischen Gerichten zu tun?

VP: Nein.

LA: Würden Sie freiwillig in Ihr Herkunftsland zurückkehren?

VP: Niemals.

LA: Sofern Sie abgeschoben werden - begleitet oder unbegleitet - würden Sie Widerstand leisten?

VP: Ja.

LA: Würden Sie bei einer eventuellen Abschiebung aggressiv werden?

VP: Nein.

LA: Im Lichte der Aktenlage beabsichtigt das Bundesamt Ihren gegenständlichen Asylfolgeantrag als missbräuchlich gestellt zu bewerten. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Das stimmt nicht, ich laufe vor nichts davon ich bin ein kranker Mensch. Ich mache eine Suchtmitteltherapie. Ich muss nach Linz gehen nach meiner Entlassung und eineSuchtmitteltherapie machen.

...] laut Auskunft der JA: keine Suchtmitteltherapie derzeit in Haft.

...]

LA: Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2017 zum Thema Selbstmord/Suizid und dessen Behandlung in Afghanistan existieren in den größeren Städten, jedenfalls in Kabul, Behandlungsmöglichkeiten für suizidgefährdete Personen. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich bin kein Afghane. Wollen Sie mich beleidigen.

LA: Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.07.2013 zum Thema Psychische Erkrankungen besteht in Afghanistan grundsätzlich die Möglichkeit von Behandlungen psychischer Erkrankungen jeglicher Art. Auch der Erhalt der Medikamente ist gewährleistet. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich bin kein Afghane und ich werde zu Afghanistan nichts sagen.

LA: Ihnen wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Gründe für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2

AsylG liegen vor:

Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung.

Ihr Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Ihr heutiges Vorbringen hat zum einen keinen glaubhaften Kern und zum anderen wäre Ihnen der heute geltend gemachte Sachverhalt bereits vor der Rechtskraft des Vorverfahrens bekannt gewesen.

Eine Refoulement bzw. Art. 8 EMRK Prüfung hat bereits im Vorverfahren stattgefunden und ist davon auszugehen, dass auch die durchzuführende Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu dem Ergebnis kommt, dass eine Abschiebung zulässig ist. Dies insbesondere weil Sie noch am 07.12.2018 um eine unterstützte freiwillige Rückkehr angesucht haben.

Da Sie von der afghanischen Botschaft in Wien bereits als Afghane identifiziert wurden und durch die Botschaft bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde ist Ihre zeitnahe Abschiebung jedenfalls möglich.

Möchten Sie dazu äußern?

VP: Ich habe es verstanden. Österreich ist ein Land, das nach den Gesetzen handelt. Ich habe jetzt einen neuen Asylantrag gestellt nach dem Recht der UNO. Ich bin kein Afghane, das sage ich jetzt noch einmal und zum letzten Mal. Das was die afghanische Botschaft gesagt hat ist für mich nicht wichtig und auch nicht interessant.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund Ihres strafbaren Verhaltens, der missbräuchlichen Stellung eines Asylantrages und Ihrer Mittellosigkeit beabsichtigt ist gegen Sie ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich bin nicht einverstanden. Ich werde dem nicht zustimmen, dass sie mich abschieben und meinen Aufenthalt in Österreich beenden.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass nach Strafhaftende beabsichtigt ist, Sie in Schubhaft zu nehmen bzw. einen Festnahmeauftrag gegen Sie zu erlassen, um Ihre Abschiebung in Ihre Heimat sicherstellen zu können. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Das ist für mich ein psychischer Druck dem Sie mich aussetzten. Ich bin schon sechs Monate in Haft gesessen, das ist jetzt genug für mich. Besser sterbe ich als in Schubhaft zu gehen.

LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand 29.06.2018) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus werden die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2017 zum Thema Selbstmord/Suizid und dessen Behandlung in Afghanistan, sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.07.2013 zum Thema Psychische Erkrankungen herangezogen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Wochen dazu abgeben?

VP: Ich will das nicht annehmen, ich bin kein Afghane. Ich möchte das Papier nicht.

LA: Ihnen wird dazu im Anschluss an diese Einvernahme eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG ausgefolgt und vom Dolmetscher übersetzt.

VP: Ich werde das nicht unterschreiben.

Anmerkung LA: Unterschrift verweigert um 12:08 Uhr.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

VP: Es war mir angenehm mit Ihnen zu sprechen. Ich möchte mich bedanken, dass Sie sich die Zeit genommen haben und will nochmal sagen dass ich kein Afghane sondern ein Tschetschene bin."

9. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich weiters:

Der BF wurde am 10.04.2019 aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft genommen und ins AHZ Vordernberg verbracht.

Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019 unter Zahl: 1091413005/190291651 wurde dem BF (im Folgeverfahren) gem. § 12 a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs am 07.05.2019 in Rechtskraft.

Der BF wurde am 07.05.2019 mittels Charter-Flug nach Afghanistan gebracht.

Der BF vereitelte die Übergabe an die afghanischen Behörden in Kabul, indem er sich als Russe ausgab. Daraufhin verweigerten Ihnen die afghanischen Behörden die Einreise.

Nachdem er die Abschiebung vereitelt hatte, reiste der BF am 09.05.2019 mittels "Charter" wieder in das Bundesgebiet ein.

Der BF wurde am 10.05.2019 erneut der afghanischen Botschaft vorgeführt und nochmals als Afghane identifiziert und es wurde erneut ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Am 29.05.2019 wurde der BF erneut mittels Charter-Flug nach Afghanistan abgeschoben.

Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019 unter Zahl: 1091413005 - 190291651 wurde der Asylfolgeantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für 10 Jahre erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2019 in Rechtskraft. Es besteht damit ein Einreiseverbot gegen den BF bis zum 29.05.2029.

Mit Schreiben der afghanischen Regierung vom 01.09.2019 erging die Anfrage über eine Rückübernahme des BF aus Afghanistan, weil seitens der afghanischen Behörden eine russische Staatsangehörigkeit festgestellt worden sei.

Mit 02.09.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend die russische Föderation eingeleitet.

Der BF wurde am 05.09.2019 mittels Charter-Flug von Afghanistan nach Österreich gebracht.

Der BF wurde am Flughafen festgenommen und ins PAZ (Hernalser Gürtel) gebracht.

Der angefochtene Bescheid (Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) enthält folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihre Identität steht nicht fest. Sie gaben seit dem Jahr 2015 bei jedem Behörden- bzw. Gerichtskontakt an XXXX , geb. XXXX und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Alle bisherigen Verfahren wurden in der Sprache Dari geführt.

Um Ihre Abschiebung zu verhindern stellten Sie 20.03.2019 einen Asylfolgeantrag. Im Zuge der Asyfolgebefragung gaben Sie an den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX , Tschetschenien geboren zu sein und russischer Staatsangehöriger zu sein.

Sie reisten nach gescheiterter Abschiebung am 09.05.2019 wieder ins Bundesgebiet ein.

Sie wurden am 29.05.2019 erfolgreich nach Afghanistan abgeschoben.

Sie reisten auf Anfrage der afghanischen Regierung mittels Charter am 05.09.2019 erneut in das Bundesgebiet ein.

Ihre neue Verfahrensidentität laut afghanischer Regierung lautet

XXXX , geb. XXXX , StA: russische Föderation.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung nach negativem Asylverfahren gegen Ihre Person ist in zweiter Instanz rechtskräftig.

Ihr Folgeantragsverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden. Die Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot ist seit 12.07.2019 rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie reisten am 16.10.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und bestritten Ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung.

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ.

Sie mussten mehrmals von der Polizei zur Anzeige gebracht werden.

Im Grundversorgungsquartier verhielten Sie sich nicht sozialverträglich.

Sie mussten wegen "Nichtbefolgung von Anweisungen des Personals", "Nichtbeachtung der Nachtruhe" und "Betreten bzw. Verlassen der Betreuungseinrichtung außerhalb der offiziellen Eingänge" und "Störendes und unzumutbares Verhalten" ermahnt werden.

Sie wurden von Ihrem Grundversorgungsquartier am 09.10.2018 abgemeldet, nachdem Sie länger als drei Tage ohne Abmeldung abwesend waren.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie missachteten mehrmals die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrere strafbare Handlungen begingen, was auch zu Verurteilungen und der daraus resultierenden Haftstrafen führte.

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12.12.2018, 25 Hv 83/18w, wurde der AW rechtskräftig wegen § 269 Abs. 1, 3. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 und 5 Z 1 StGB (schwere Körperverletzung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 Abs. 1 StGB (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) und § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 24.01.2019, 37 Hv 144/18d, wurde der AW rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und mussten aus dem Grundversorgungsquartier abgemeldet werden, da Sie untertauchten.

Sie haben keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich.

Sie haben die Ihre Bereitschaft freiwillig in Ihr Herkunftsland zurückzukehren am 11.01.2019 zurückgezogen.

Sie wurden am 23.11.2018 bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der afghanischen Botschaft vorgeführt.

Sie wurden von der afghanischen Botschaft als Afghane identifiziert und es wurde am 29.11.2018 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

Um Ihre Abschiebung zu verhindern stellten Sie 20.03.2019 einen Asylfolgeantrag.

Im Zuge der Asylfolgebefragung gaben Sie an den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX , Tschetschenien geboren zu sein und russischer Staatsangehöriger zu sein.

Sie versuchen wissentlich die österreichischen Behörden mit Ihrer Identitätsänderung zu täuschen um damit Ihre Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Sie vereitelten am 08.05.2019 einen Abschiebeversuch nach Afghanistan.

Sie wurden am 29.05.2019 erfolgreich nach Afghanistan abgeschoben.

Sie überzeugten die afghanische Regierung bezgl. Ihrer russischen Identität, woraufhin die afghanische Regierung einen Rückübernahmeersuchen an Österreich richtete.

Daraufhin reisten Sie am 05.09.2019 mittels Charter wieder in das Bundesgebiet ein.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"In Ihrem Fall sind Z 1, 3 und 9 erfüllt, dies aus nachstehenden

Gründen:

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie sind illegal nach Österreich eingereist und haben einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr Verfahren wurde bereits rechtskräftig negativ entschieden.

Einerseits haben Sie durch Ihr sozial unverträgliches Verhalten in der Grundversorgung mehrmals bewiesen, dass Sie nicht willens sind, sich an Regeln zu halten, andererseits haben Sie durch Ihr strafrechtliches Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben, dass Sie sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werden. Sie sind ein Gewalttäter und haben Menschen gefährdet und stellen daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit dar.

Zuletzt waren Sie bis zu Ihrer Festnahme untergetaucht und mussten aus der Grundversorgung abgemeldet werden.

Am 11.01.2019 haben Sie Ihre Bereitschaft freiwillig auszureisen zurückgezogen.

Deshalb geht die Behörde davon aus, dass Sie sich einem Abschiebeverfahren nicht stellen werden, sondern wieder ein Leben im Verborgenen führen werden, insbesondere in Hinblick auf die zeitnah bevorstehende Abschiebung, die fehlende familiäre und soziale Bindung und der fehlenden Unterkunft.

Um Ihre Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern stellten Sie 20.03.2019 einen Asylfolgeantrag. Im Zuge der Asylfolgebefragung gaben Sie an den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX , Tschetschenien geboren zu sein und russischer Staatsangehöriger zu sein.

Sie sind gewillt alle Mittel und Wege zu ergreifen um einer Abschiebung zu entgehen wie aus der Einvernahme vom 09.04.2019 klar ersichtlich ist:

LA: Noch am 07.12.2018 stellten Sie einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Afghanistan. Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich wollte nicht nach Afghanistan abgeschoben sondern wollte freiwillig zurückkehren nach Afghanistan. Ich wollte dass mich der VMÖ bei der freiwilligen Ausreise unterstützt und ich hatte die Hoffnung, dass ich im Zuge der freiwilligen Ausreise die Chance bekomme wegzulaufen und unterzutauchen. Ich wollte niemals aus Österreich ausreisen.

LA: Würden Sie freiwillig in Ihr Herkunftsland zurückkehren?

VP: Niemals.

LA: Sofern Sie abgeschoben werden - begleitet oder unbegleitet - würden Sie Widerstand leisten?

VP: Ja.

Über Ihren Asylfolgeantrag wurde bereits entschieden. Es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig und völlig unglaubwürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Da Sie gerade von Afghanistan rücküberstellt wurden, haben Sie auch keinen Wohnsitz in Österreich.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Durch Ihre bereits ausführlich dargelegte rechtskräftige Verurteilung ergibt sich, dass von Ihrer Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie befanden sich auch vor Ihrer Abschiebung in Schubhaft. Im Bedarfsfall steht eine ärztliche Betreuung und Versorgung in der Schubhaft zur Verfügung.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

10. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.09.2019, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.09.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Im Einzelnen werden folgende Punkte und Gründe releviert:

"...] Fluchtgefahr

Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.

Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden, weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2017, 2006/21/0239).

Der belangten Behörde gelinkt es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 2 besteht Die Fluchtgefahr würde sich daraus ableiten, dass der BF sich dem Verfahren in Österreich entzogen hat, wa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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