Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W154 2178236-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zahl: 811061802/171320566, und die Anhaltung in Schubhaft vom 25.11.2017 bis 27.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.04.2005 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 26.09.2006, 05 05.778-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.12.2007, 306.581-C1/13E-XV/53/06, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 ab.
1.2. Am 06.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.11.2008, 08 09.616-EAST Ost, sprach das Bundesasylamt gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund des Antrages vom 06.10.2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2007) aus.
Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0223, ab.
Mit Bescheid vom 12.11.2010, 08 09.616-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages vom 22.04.2005) gemäß § 68 Abs. 1 AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Nach Einräumung von Parteiengehör zur Frage der Verspätung der Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 01.03.2011, D6 306581-2/2010/6E, gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurück.
1.3. Am 15.09.2011 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.10.2011, 11 10.618-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.12.2011, Zahl D6 306581-3/2011/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.10.2011, 11 10.618-EAST Ost gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zl. 11 10.618-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2016, GZ W162 1306581-4/28E, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidungen insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
Am 25.07.2017 stellte das Bundesamt das Verfahren nach § 52 Abs. 2 FPG wegen "Untertauchens" ein.
2. Am 03.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und am 04.11.2017 zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Anordnung der Schubhaft einvernommen.
Dabei erklärte er im Wesentlichen, von seiner Frau schon lange getrennt und islamisch geschieden zu sein. Zu seinen Kindern habe er keinen Kontakt und auch keine Obsorgeberechtigung. Weil er kein Geld habe, bezahle er keine Alimente. Mit seiner ehemaligen Gattin habe er schon lange nicht mehr zusammengewohnt, ihren Aufenthaltsstatus kenne er nicht. Da er im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, hätte er bei verschiedenen Freunden gelebt. Von diesen habe er Hilfe bekommen und auch illegal gearbeitet sowie alle möglichen Gelegenheitsjobs verrichtet. Er habe weder Kurse oder Ausbildungen besucht, noch eine Deutschprüfung abgelegt. Die Nachbarn in Österreich seien zufrieden mit ihm, er sei aber weder Mitglied in einem Verein noch sonst in einer Organisation tätig. Österreichische Freunde oder soziale Kontakte habe er nicht. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Eigentum, auf seiner Bankomatkarte sei kein Geld vorhanden, er habe sie schon seit der letzten Haftstrafe nicht mehr benützt und wisse nicht, wo sie sich befinde. Dass er in Österreich nicht amtlich gemeldet sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er dies zwar einige Monate nach der Haft gewesen wäre, aber dann entlassen worden sei, weil er nicht mehr im Heim wohnhaft gewesen sei. Seither lebe er auf der Straße.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass im Anschluss an jene Einvernahme eine Rückkehrentscheidung mit Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen und ausgefolgt werde. Es bestehe die begründete Aussicht, dass er in Kürze in die Heimat abgeschoben werden könne, weil bereits ein positives Heimreisezertifikats-Verfahren samt Zustimmung vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er in Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen nach Russland abgeschoben werden soll und ihm der Bescheid zur Schubhaftnahme im Anschluss der Einvernahme persönlich zugestellt werde.
Dazu erklärte der Beschwerdeführer, keinesfalls nach Russland zurückkehren zu wollen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge im Rahmen dieser Amtshandlung eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift und flüchtete nach der Einvernahme aus den Räumlichkeiten des Bundesamtes, weshalb ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde.
3. Am 24.11.2017 wurde der Beschwerdeführer um 18:00 Uhr nach einem versuchten Ladendiebstahl angehalten, um 18:20 Uhr gemäß § 34 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
4. Am 25.11.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Schubhaft vor dem Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen.
Nachgefragt, warum er am 04.11.2017 aus den Räumlichkeiten des Bundesamtes geflohen sei, begründete er dies damit, man habe ihm gesagt, dass er abgeschoben werde. Auf Vorhalt, dass ihm behördlich und durch unabhängige Gerichte angeordnet worden sei, Österreich zu verlassen, erklärte er ausdrücklich, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. Auch wolle er in kein anderes Land, weil er hier Familie habe, die er vor sechs Tagen kurz gesehen hätte.
Daraufhin wurde ihm vorgehalten: "Sie haben am 04 11 2017 folgendes ausgesagt: "Ich bin von meiner Frau schon lange getrennt und islamisch geschieden. Ich habe zu meinen Kindern keinen Kontakt und auch keine Obsorgeberechtigung. Ich bezahle keine Alimente, weil ich kein Geld habe." Ihr Argument ist unglaubwürdig."
Weiters erklärte der Beschwerdeführer in Wien zu leben, er wisse jedoch nicht genau wo. Er hätte in Notschlafstellen und bei einem Freund geschlafen. Namen und Adressen könne er nicht bekannt geben. Geld habe er keines, jedoch von Freunden Hilfe bekommen. Dass er nicht das erste Mal beim Ladendiebstahl erwischt worden sei, begründete er damit, stehlen zu müssen, um nicht zu verhungern. In Österreich sei er deswegen schon seit langem nicht amtlich gemeldet, weil er keine Möglichkeit dazu habe. Geld habe er keines.
Zudem wurde er darüber informiert, dass eine Rechtsberatungsorganisation verständigt werde und die Möglichkeit bestehe, eine Beschwerde einzubringen.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, mit der Rückkehr nicht einverstanden zu sein und alles zu unternehmen, um diese zu verhindern.
5. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidungen existiere. Da bereits ein positives Heimreisezertifikatesverfahren aufliege, werde er in Kürze in seine Heimat abgeschoben werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Barmittel und über keinen Aspruch aus der Grundversorgung. Er besitze derzeit kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Auch könne er seinen Unterhalt nicht finanzieren, einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Zudem habe er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sei in keinster Weise integriert und weder beruflich noch sozial verankert: weder spreche er Deutsch, noch gehe er einer Beschäftigung nach oder absolviere eine Ausbildung.
Der Beschwerdeführer sei kein österreichischer Staatsbürger, sein Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig negativ entschieden worden, er halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Mit Bescheid vom 04.11.2017 sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen worden, die seit dem 04.11.2017 durchsetzbar sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen sei aberkannt worden. Die Abschiebung stehe unmittelbar bevor, die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates liege auf.
Zu dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass dieser illegal nach Österreich eingereist sei, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine begründete Aussicht bestehe, eine Arbeitsstelle zu finden und er keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung besitze. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er der Behörde seine Wohnadresse verschwiegen habe, untergetaucht sei und sich der Abschiebung durch Flucht entzogen habe. Der Beschwerdeführer sei meldeamtlich nicht erfasst, er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach, er sein in keinster Weise integriert, weil er nicht arbeite und die Sprache nicht spreche. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er bereits fünf Mal gerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Familie in Österreich, aber keines dieser Kernfamilienmitglieder habe eine dauernde Aufenthaltsberechtigung. Ein Familienleben mit seinen leiblichen Kindern und seiner ehemaligen Ehegattin bestehe nicht.
6. Am 25.11.2017 wurde der Beschwerdeführer um 14:50 Uhr in Schubhaft genommen und am 27.11.2017 um 16:45 Uhr aus der Schubhaft entlassen und in Gerichtsverwahrungshaft überstellt.
7. Gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides und die darauf gestützte Anhaltung wurde fristgerecht Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
In dieser Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;
* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei;
* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen;
* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
8. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 30.11.2017 nahm die belangte Behörde im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 24.08.2016 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen und zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen worden sei. Am 25.07.2017 habe das Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 FPG wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt werden müssen.
Am 03.11.2017 sei der Beschwerdeführer in Wien angehalten und der Regionaldirektion Niederösterreich zur Einvernahme vorgeführt worden. Am 04.11.2017 habe eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werden können. Während dieser Amtshandlung habe der Beschwerdeführer eine Gelegenheit zur Flucht genutzt und auch nicht wieder aufgegriffen werden können.
Das Verfahren gemäß 52 Abs. 2 FPG sei mit 20.11.2017 in Rechtskraft erwachsen.
Am 24.11.2017 sei der Beschwerdeführer um 18:00 Uhr in Wien angehalten worden. Einsatzgrund sei ein versuchter Ladendiebstahl gewesen. Im Rahmen der Personenüberprüfung habe man einen aufrechten Festnahmeauftrag festgestellt, den Beschwerdeführer festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers sei am 25.11.2017 um 13:45 Uhr erfolgt und am selben Tag der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt worden.
Am 27.11.2017 sei der Beschwerdeführer in die Justizanstalt überstellt worden, die Schubhaftbeschwerde am 30.11.2017 eingelangt.
Dieser Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend gewürdigt worden sei. Aus der Einvernahme gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts gewesen sei und die Adresse des angeblichen Freundes nicht habe angeben werden können. Bezüglich der familiären Bindungen sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass er anlässlich der Einvernahme am 04.11.2017 angegeben habe, von seiner Gattin islamisch geschieden und bereits lange getrennt zu sein. Es bestehe auch kein Kontakt zu den Kindern und verfüge der Beschwerdeführer über keine Obsorgeberechtigung. Zudem erfolge aufgrund fehlender Barmittel auch keine Alimentenzahlung. Die nunmehrigen Hinweise auf etwaige familiäre Bindungen seien als unglaubwürdig erachtet worden und dienten nur dazu, sich einer sichernden Maßnahme entziehen zu können.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits einmal einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor dem Bundesamt entzogen, welches in weiterer Folge habe eingestellt werden müssen. Überdies sei er während einer Einvernahme vor der Regionaldirektion Niederösterreich geflohen, obwohl er sich in einer Anhaltung befunden habe.
Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer behördliche Auflagen erfüllen würde. Eine Entlassung hätte das sofortige Untertauchen zur Folge. Der Beschwerdeführer könne auch nicht als vertrauenswürdig angesehen werden. Sein bisheriges persönliches Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er alles unternehmen werde, um erfolgreich die drohende Abschiebung nach Russland zu verhindern. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei daher nicht in Betracht gekommen.
Abschließend müsse auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer angekündigt habe, alles zu unternehmen, um die drohende Abschiebung zu verhindern. Alleine diese Aussage zeige, dass jegliche Angaben des Beschwerdeführers bezüglich etwaiger Einhaltung behördlicher Auflagen als unglaubwürdig zu werten seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Sicherungsbedarf somit gegeben gewesen sei.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, bzw. unzulässig zurückweisen
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde von insgesamt € 426,20 verpflichten.
9. Am 5.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.11.2017 im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen worden sei, der Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung ihm jedoch nicht hätte zugestellt werden können. Aus rechtsberaterischer Vorsicht sei dieser mit einer Vollmacht zur Aktenansicht angefordert worden und der Bescheid per Mail an eine Mitarbeiterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes am 04.12.2017 übermittelt worden. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer sei bis dato nicht erfolgt.
Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und für die gesamte Dauer der Schubhaft von 24.11.2017 bis 27.11.2017 sei diese daher rechtswidrig erfolgt und die Verhängung der Schubhaft zur Erreichung des Sicherungszweckes der Abschiebung auch unzulässig gewesen, weil kein Titel für die Abschiebung vorgelegen habe. Daraus folge, dass keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege und die Schubhaft allenfalls zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung hätte verhängt werden dürfen. Eine derartige Vorgehensweise hätte allerdings keine Deckung in der Rückführungsrichtlinie gefunden. Da noch keine Rückkehrentscheidung vorgelegen sei, sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während der gesamten Anhaltung ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zugekommen und es habe sich nicht um einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne der Rückführungsrichtlinie gehandelt.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer stellte drei Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden. Er kam bereits den sich aus den ersten beiden negativen Entscheidungen ergebenden Ausreiseverpflichtungen nicht nach.
Der dritte Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.08.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ entschieden und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diesem Verfahren entzog sich der Beschwerdeführer, indem er untertauchte, sodass es durch die belangte Behörde eingestellt werden musste.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgegriffen werden konnte, erließ das Bundesamt am 04.11.2017 nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung ab. Die Rückkehrentscheidung war somit seit dem 04.11.2017 durchsetzbar. Der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme des erlassenen Bescheides (bzw. die Unterzeichnung) durch seine Flucht aus den Räumlichkeiten des Bundesamtes.
Durch jene Flucht entzog sich der Beschwerdeführer zudem erneut dem Verfahren.
Der Beschwerdeführer erklärte vor der belangten Behörde wiederholt sowohl am 04.11.2017 als auch am 25.11.2017 ausdrücklich, nicht in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen. Am 25.11.2017 betonte er, alles unternehmen zu wollen, um die Rückkehr zu verhindern.
Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht aufrecht gemeldet. Nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde war er obdachlos. Die Adressen von Freunden, bei denen er zeitweilig übernachtet haben soll, konnte er vor der belangten Behörde nicht nennen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich niemals legal erwerbstätig und ist vermögenslos. Er hat kein legales Einkommen.
Der Beschwerdeführer ist zudem sozial nicht integriert. Er besuchte weder Kurse noch Ausbildungen noch legte er eine Deutschprüfung ab. Er ist weder Mitglied in Vereinen noch in sonst einer Organisation. Österreichische Freunde oder soziale Kontakte hatte er nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde nicht.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides lag bereits ein positives Heimreisezertifikatsverfahren samt Zustimmung vor. Das Bundesamt konnte zurecht von einer baldigen Abschiebung ausgehen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides schienen im Strafregister der Republik Österreich folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
01) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 85/2007V vom 10.10.2007 RK 16.10.2007
PAR 127 StGB
Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 85/2007V RK 16.10.2007
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN 53 HV 118/2009Y vom 14.10.2009
02) LG F.STRAFS.WIEN 53 HV 118/2009Y vom 14.10.2009 RK 14.10.2009
PAR 231/2 241 A/3 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugsdatum 03.12.2010
zu LG F.STRAFS.WIEN 53 HV 118/2009Y RK 14.10.2009
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.10.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN 53 HV 118/2009Y vom 14.10.2009
zu LG F.STRAFS.WIEN 53 HV 118/2009Y RK 14.10.2009
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
BG DONAUSTADT 32 U 4/2010D vom 06.05.2010
03) BG DONAUSTADT 32 U 4/2010D vom 06.05.2010 RK 12.05.2010
PAR 15 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 15.12.2009
Freiheitsstrafe 2 Monate
Vollzugsdatum 17.11.2010
04) BG LEIBNITZ 011 U 40/2014m vom 22.04.2014 RK 17.06.2014
Datum der (letzten) Tat 20.02.2014
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 14.02.2017
zu BG LEIBNITZ 011 U 40/2014m RK 17.06.2014
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.GRAZ 007 HV 102/2015d vom 11.11.2015
05) LG F.STRAFS.GRAZ 007 HV 102/2015d vom 11.11.2015 RK 15.06.2016
§§ 127, 130 1. Fall, 131 1. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 14.08.2015
Freiheitsstrafe 16 Monate
Vollzugsdatum 14.12.2016
Am 25.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen eines versuchten Ladendiebstahls erneut festgenommen.
Am 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführer in Gerichtsverwahrungshaft überstellt.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung und Vollziehung der Schubhaft gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung, das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich vor allem aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt am 04.11.2017 und am 25.11.2017.
Am 04.11.2017 erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu seinen Familienverhältnissen im Bundesgebiet ausdrücklich:
"Ich bin von meiner Frau schon lange getrennt und islamisch geschieden. Ich habe zu meinen Kindern keinen Kontakt und auch keine Obsorgeberechtigung. Ich bezahle keine Alimente, weil ich kein Geld habe."
Auch bestätigte er ausdrücklich, mit seiner ehemaligen Gattin lange nicht mehr zusammen gewohnt zu haben und deren Aufenthaltsstatus nicht zu kennen.
Angesichts dessen und auch der sonstigen feststehenden Tatsachen, wie Obdachlosigkeit, Vermögenslosigkeit, ist von keinem bestehenden Familienleben in Österreich auszugehen und das Bundesamt erachtete das im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft am 25.11.2017 vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er hätte hier Familie, die er vor sechs Tagen kurz gesehen hätte, zurecht als unglaubwürdig. Es konnte somit zurecht davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer kein Familienleben in Bezug auf dessen im Bundesgebiet befindliche Kernfamilie vorliegt.
Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers gab.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):
3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
[...]"
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Die Schubhaft ist gemäß Abs. 4 schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die gemäß Abs. 5 zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
3.2.4. Der Beschwerdeführer stellte drei Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden. Er kam bereits den sich aus den ersten beiden negativen Entscheidungen ergebenden Ausreiseverpflichtungen nicht nach.
Der dritte Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.08.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ entschieden und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diesem Verfahren entzog sich der Beschwerdeführer, indem er untertauchte, sodass es durch die belangte Behörde eingestellt werden musste.
Nachdem er erneut aufgegriffen werden konnte, erließ das Bundesamt am 04.11.2017 nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung ab. Die Rückkehrentscheidung war somit seit dem 04.11.2017 durchsetzbar.
Die Frage, ob ein Bescheid (allen Verfahrensparteien) zugestellt wurde oder nicht, stellt nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine Sachverhaltsfrage dar (vgl. VwGH 23.10.2014, 2012/07/0288) (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/22/0024).
Der Beschwerdeführer verweigerte am 04.11.2017 die Annahme dieses Bescheides bzw. die Unterschrift, indem er während der Amtshandlung aus den Räumlichkeiten des Bundesamtes flüchtete. Somit gilt aber der Bescheid - im Gegensatz zum ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 05.12.2017 - mit 04.11.2017 als dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt (vergleiche § 20 Zustellgesetz) und die Rückkehrentscheidung als erlassen.
Durch die Flucht aus der Anhaltung vom 04.11.2017 entzog sich der Beschwerdeführer zudem erneut dem Verfahren.
Der Beschwerdeführer erklärte vor der belangten Behörde wiederholt sowohl am 04.11.2017 als auch am 25.11.2017 ausdrücklich, nicht in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen. Am 25.11.2017 betonte er, alles unternehmen zu wollen, um die Rückkehr zu verhindern.
Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht aufrecht gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar. Nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt war er obdachlos.
Der Beschwerdeführer war in Österreich niemals legal erwerbstätig und ist vermögenslos. Er hat kein legales Einkommen.
Der Beschwerdeführer ist zudem sozial nicht integriert. Er besuchte weder Kurse noch Ausbildungen noch legte er eine Deutschprüfung ab. Er ist weder Mitglied in Vereinen noch in sonst einer Organisation. Österreichische Freunde oder soziale Kontakte hatte er nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde nicht.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides schienen fünf rechtskräftige Verurteilungen eines inländischen Strafgerichtes (davon drei eines Landesgerichtes für Strafsachen) des Beschwerdeführers auf. Am 25.11.2017 wurde er erneut bei versuchtem Ladendiebstahl betreten.
Im vorliegenden Fall scheidet, abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 des § 77 FPG aus.
Insbesondere aber durch sein bisheriges oben erörtertes Verhalten, musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" zumal er über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt.
Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zudem die Adressen von Freunden, bei denen er zeitweilig übernachtet haben will, nicht angeben. Erst in der nach der Entlassung aus der Schubhaft verfassten Beschwerde wurden Name und Adresse einer allfälligen Unterkunftsmöglichkeit genannt.
Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage.
Insgesamt war die Schubhaft somit rechtmäßig.
Wie oben ausgeführt, begegnet auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken und ist verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2017 in Schubhaft genommen. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein positives Heimreisezertifikatsverfahren samt Zustimmung der Russischen Föderation vor, sodass das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt zu Recht von einer baldigen Abschiebung ausgehen konnte. Am 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und in Gerichtsverwahrungshaft überstellt.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsieg