TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/10 W186 2224031-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2224031-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien alias Algerien, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2019, Zahl: 1020418010/190947247, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem der Behörde unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, Staatsangehöriger von Syrien zu sein.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 01.07.2014 infolge der Zuständigkeit Ungarns gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2014 unter der Zahl W153 2010070-1/4E als unbegründet abgewiesen

Am 31.07.2014 war der BF infolge unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen worden.

Der BF wurde am 13.11.2014 nach Ungarn überstellt.

2. Am 24.05.2017 wurde der Bf. im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen, er war im Besitz von Suchtgift und er stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Es wurde erneut ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, jedoch musste Österreich aufgrund der mit 18.12.2016 abgelaufenen Überstellungsfrist selbst in das Verfahren eintreten. Mit 06.06.2017 wurde das Asylverfahren infolge des unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.

3. Am 16.01.2018 wurde der BF aufgegriffen werden und es wurde das Verfahren fortgesetzt. Der BF wurde für den 26.01.2018 zum landes- und sprachkundlichen Sachverständigengutachten geladen. Dieser Ladung blieb er unentschuldigt fern. Das Verfahren musste am 30.01.2018 neuerlich wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt werden, da der BF Ladungstermine nicht befolgte und für die Behörde nicht greifbar war.

4. Am 22.02.2019 wurde über den Bf. die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde während der Untersuchungshaft am 15.03.2019 von der JA Josefstadt zur niederschriftlichen Einvernahme zum BFA ausgeführt. Bei dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde aufgrund des Dialekts, der Namen der Geschwister und des fehlenden Wissens über Syrien und die dortigen örtlichen Gegebenheiten festgestellt, dass der BF vermutlich Staatsangehöriger von Algerien ist.

5. Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen, der Verlust des Aufenthaltsrechts mit 22.02.2019 sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festgestellt, und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2019 unter der Zahl I403 2218684-1/3E als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass es sich beim BF um einen Staatsangehörigen von Algerien handelt.

6. Der BF wurde vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil vom 20.07.2019 wegen § 229 (1) StGB, §§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 4, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15, StGB, § 148a (1) StGB, § 224a StGB, § 241e (1) StGB, § 241e (3) StGB, §§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er befand sich in der Zeit vom 20.02.2019 bis 20.09.2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

7. Am 12.09.2019 wurden Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den Bf. in Form eines Heimreisezertifikates mit den Staaten Algerien, Marokko und Tunesien eingeleitet.

8. Am 17.09.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"LA: Verstehen Sie den Dolmetsch?

VP: Ja, sehr gut.

LA: Geht es Ihnen gesundheitlich gut?

VP: Ja es geht mir gut. Ich nehme zur Zeit Schlaftabletten in der Haftanstalt. Die Einvernahme kann heute stattfindet.

LA: Ihr Antrag auf Internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BvWG vom 24.05.2019 rechtskräftig negtaiv entschieden. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Können Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Führerschein, Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis) vorlegen, welche Ihre Identitätsangaben bestätigen?

VP: Nein

LA: Warum können Sie keine Identitätsdokumente vorlegen?

VP: Ich habe alles verloren. Ich bin seit 7 Jahren unterwegs.

LA: Da Sie über keine reisefähige Dokumente verfügen, muss bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Dafür sind die vorgeschriebenen Formblätter vollständig und korrekt auszufüllen. Sie sind zur Mitwirkung im HRZ Verfahren verpflichtet. Wenn Sie nicht mitwirken, kann Ihnen die Mitwirkung auch mit Bescheid unter Androhung von Zwangsstrafen auferlegt werden. Ihnen werden nun Formblätter vorgelegt, welche Sie wahrheitsgemäß ausfüllen und unterschreiben müssen. Sind Sie dazu bereit?

VP: Ja, aber ich bin syrischer Staatsbürger.

Anmerkung: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass mit Bescheid des BvWG festgestellt wurde, dass Sie Staatsbürger von Algerien sind.

LA: Warum machen Sie falsche Angaben betreffend Ihrer Identität?

VP: Welche falsche Identität?

LA: Die Angaben zu Ihrer Person.

VP: Ich mache keine falschen Angaben.

Anmerkung: Es werden Ihnen die Niederschriften und ergangenen Bescheide vorgehalten, in denen festgestellt wurde, dass Sie nicht Staatsbürger von Syrien sind.

VP: Was soll ich machen, ich bin aus Syrien. Ich habe keine Dokumente und es kann mir auch niemand welche besorgen. Ich bin derzeit in Haft und benehme mich und arbeite in der Wäscherei.

LA: Sind sie dazu bereit sich der Botschaft zur Identitätsfeststellung vorführen zu lassen?

VP: Ja

LA: Wie heißen Sie? Wann sind Sie geboren? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: XXXX , XXXX geboren in XXXX . Ich bin syrischer Staatsbürger.

LA: Machen Sie konkrete Angaben (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer) zu Ihren Familienangehörigen (Partner, Kinder, Eltern, Geschwistern) in Ihrem Heimatland.

VP: Vater: XXXX ca. 63 Jahre, Mutter: XXXX , ca 57 Jahre,

Schwestern: XXXX ca 37 Jahre, XXXX ca. 35 Jahre, XXXX ca 29 Jahre,

Bruder: XXXX ca. 20 Jahre.

Alle leben in XXXX . Telefonnummern habe ich keine.

LA: Sie wurden am 31.1.2018 niederschriftlich einvernommen und zu Ihren familiären Verhältnissen befragt. Da geben Sie an Sie hätten 2 Brüder und 2 Schwestern. Es wurde Ihnen die Erstbefragung vorgehalten, dass Sie dort 3 Schwestern angegeben haben. Sie beantworteten dies damit, dass Sie nur 2 Schwestern angegeben hätten. Heute geben Sie erneut 3 Schwestern an. Wie soll die ha. Behörde dies verstehen?

VP: Meine 3te Schwester ist keine leibliche Schwester sondern eine Stillschwester ist. Es handelt sich dabei im XXXX .

LA: Sind Ihre Schwestern verheiratet?

VP: Ich glaube. Wie deren Männer heißen weiß ich nicht. Von der ersten Schwester ( XXXX ) heißt der Mann XXXX . Es ist vermutlich 23 Jahre alt. Mehr weiß ich nicht. Ich habe bis heute keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich weiß nicht was passiert ist.

LA: Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift (Adresse, Ort, Bezirk, Bundesland) vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.

VP: XXXX . Ich kenne die Adresse nicht. Ich bin von Syrien über die Türkei und Griechenland und Serbien nach Österreich gekommen.

Anmerkung: Auszug aus dem Strafregister:

) LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 59/2019b vom 22.07.2019 RK 22.07.2019 § 229 (1) StGB, §§ 127, 129 (1)Z 1, 129 (1) Z 4, 130 (1) 1. Fall, 130 (2)2. Fall StGB § 15 StGB, § 148a (1) StGB, § 224a StGB, § 241e (1) StGB, § 241e (3) StGB, §§ 27 (1) Z 1 1 .Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG Datum der (letzten) Tat 20.02.2019

Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LA: Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verurteilung ist es beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm. Einem Einreiseverbot zu erlassen. Es wird Ihnen nun die Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt. Was möchten Sie dazu angeben?

VP: Es tut mir leid für den Fehler den ich gemacht habe. Ich bin bereit ein neues Leben zu führen.

LA: Welche Familienangehörigen haben Sie in Österreich?

VP: Ich habe eine Freundin. XXXX , XXXX geb., wohnt in XXXX in Wien XXXX Sie arbeitet in einem Cafe und studiert. Sie hat mich während der Haft 2mal die Woche besucht.

LA: Waren Sie vor Ihrer Inhaftierung berufstätig?

VP: Ich war illegal arbeiten. Im XXXX Bezirk am Flohmarkt und Gemüsemarkt. Mein Arbeitgeber war ein Araber. Die haben alle Spitznamen. XXXX , XXXX .

LA: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt finanziert?

VP: Durch meine Freundin, und meine illegale Arbeit. Die Araber helfen sich untereinander und unterstützen sich.

Anmerkung: Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von mir bezeichneten Staat, der nicht mein Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.

LA: Wo haben Sie vor Ihrer Inhaftierung Unterkunft genommen?

VP: Bei meiner Freundin und bei meinen Freunden. Momentan hat meine Freundin für mich einen Meldezettel gemacht.

LA: Wo werden Sie nach Ihrer Haft Unterkunft nehmen?

VP: Bei meiner Freundin.

LA: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist?

VP: Es war 2014 oder 2015. Genau weiß ich es nicht. Es war Sommer.

LA: Waren Sie immer in Österreich aufhältig?

VP: Ja. Durchgehend.

LA: Was ist der Zweck Ihres Aufenthalts in Österreich?

VP: Ich habe ein normales Leben gesucht.

LA: Vor Ihrer Inhaftierung waren Sie behördlich nicht gemeldet. Warum?

VP: Ich hatte kein Geld und damals meinen Ausweis verloren.

LA: Sie waren seit 2014 behördlich nicht gemeldet?

VP: Am Anfang war ich im Asylheim, danach habe ich keine Meldung mehr.

LA: Wohnt Ihre Freundin alleine an der von Ihnen angegebenen Adresse?

VP: Ja. Die Wohnung gehört ihr.

LA: Von ha Behörde wurde eine Meldeanfrage betreffend Ihrer Freundin XXXX , XXXX gemacht und wurde die genannte Adresse gefunden. Bei der Adresse handelt es sich um ein Studentheim. Dort können und dürfen Sie nicht wohnen.

VP: Sie hat während ich in Haft war einen Meldezettel für mich gemacht. Wir werden wo gemeinsam wohnen. Die Adresse kann ich nicht nennen. Die Unterlagen habe ich noch in der Haftanstalt. Wir werden 10000% zusammen wohnen.

LA: Haben Sie Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder in einem anderen Schengenstaat?

VP: Nein

LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie derzeit?

VP: ca. 150 Euro

LA: Wie werden Sie Ihren Aufenthalt in Österreich nach der Haftentlassung finanzieren?

VP: Meine Freundin wird mich unterstützen und dann möchte ich mir eine Arbeit suchen und arbeiten.

LA: Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet und haben dieses zu verlassen.

VP: Eigentlich wollte ich hier bleiben.

LA: Sind Sie jetzt bereit, freiwillig in ihr Heimatland auszureisen?

VP: Ich nehme meine Freundin mit und wir verlassen beide das Land

LA: Mit welchen Reisedokumenten?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Sie könnten zu Ihrer zuständigen Botschaft gehen und sich ein Reisedokument besorgen.

VP: Nein das mache ich nicht. Sie könnten mir doch etwas ausstellen und dann fahre ich in ein anderes Land. In welches Land ich gehen würde, kann ich nicht angeben. Ich weiß es nicht.

LA: Sofern Sie abgeschoben werden - begleitet oder unbegleitet - würden Sie Widerstand leisten?

VP: Ich muss erst wissen wohin. Ich will ich keinen Widerstand leisten, aber ich will auch nicht nach Hause.

LA: Sie wurden bereits einmal von ha. Behörde nach Ungarn überstellt. Warum sind Sie erneut nach Österreich eingereist.

VP: Ich bin zurückgekommen weil ich in Österreich bleiben möchte.

LA: Wie ist das Verfahren in Ungarn ausgegangen?

VP: Das weiß ich nicht. Ich habe das Verfahren nicht abgewartet und bin nach Österreich gegangen.

LA: Haben Sie die ungarischen Behörden darüber informiert, dass Sie nach Österreich abreisen?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Ich möchte in Österreich bleiben.

LA: Von ha. Behörde ist es beabsichtigt nach Ihrer Haftentlassung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Sie haben die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Was geben Sie an.

VP: Meine Freundin ist da. Ich werde bei Ihr wohnen.

LA: Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie noch etwas angeben?

VP: Nach meiner Entlassung möchte ich entlassen werden. Ich kann auch jede Woche vorbeikommen."

9. Der angefochtene Bescheid (Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung) enthält folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind Staatsbürger von Algerien.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie es unterlassen haben, sich vor Ihrer Inhaftierung behördlich anzumelden.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie massiv straffällig wurden. Sie wurden von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie straffällig wurden.

Sie haben sich Ihrem Verfahren in Ungarn entzogen und sind illegal nach Österreich eingereist. Nach erfolgter Überstellung nach Ungarn sind Sie erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Laut Ihren Angaben lebt Ihre Freundin im Bundesgebiet. Sie waren jedoch vor Ihrer Inhaftierung nicht im gemeinsamen Haushalt gemeldet.

Sie gehen keiner legalen Arbeit nach und haben keine feste Unterkunft. Sie halten sich unangemeldet in Österreich auf."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"In Ihrem Fall sind Z 1, 3 und 9 erfüllt, dies aus nachstehenden

Gründen:

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie sind nicht gewillt Ihre wahre Identität der Behörde bekannt zu geben. Sie machen erneut widersprüchliche Angaben. Sie versuchen durch Angabe einer anderen Staatsangehörigkeit Ihre Identität zu verschleiern und somit Ihre Abschiebung zu verhindern. Sie haben an Ihrer bisherigen Identitätsklärung in keinster Weise mitgewirkt.

Zu 3

Sie haben sich in Ungarn Ihrem Verfahren entzogen, da Sie in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Ihr Verfahren betreffend des Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BvWG vom 24.05.2019 rechtskräftig negtaiv entschieden. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Weiters wurde gegen Sie mit Bescheid vom 20.09.2019 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot erlassen. Auch haben Sie es unterlassen sich behördlich zu melden um für die ha. Behörden nicht greifbar zu sein.

Zu 9

Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet. Sie verfügen über keinen Wohnsitz und gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Sie gaben selbst an, einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Sie können und dürfen bei Ihrer Freundin nicht Unterkunft nehmen, da diese in einem Studentenwohnheim lebt. Sie verfügen über geringe Barmittel, die nicht ausreichen um ihren Aufenthalt zu finanzieren zu können.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Sie wurden von einem inländischen Gericht wegen § 229 (1) StGB, §§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 4, 130

(1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB, § 148a (1) StGB, § 224a StGB, § 241e (1) StGB, § 241e (3) StGB, §§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Sie gaben niederschriftlich an, dass Sie gesund sind. Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter. Sie versuchen Ihre Identität durch falsche Angaben zu verschleiern um eine Abschiebung in Ihr Heimatland zu verhindern. Aufgrund Ihrer gemachten Angaben ist zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Schubhaft- Höchstdauer möglich. Eine Abschiebung in Ihr Heimatland Algerien ist faktisch möglich.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen werden, da Sie selbst angaben, in Österreich bleiben zu wollen.

Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich illegal zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden von einem inländischen Gericht zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 21 Monaten davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aufgrund SMG verurteilt.

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sowie dem übrigen Verhalten des Beschwerdeführers liegt ein besonderes öffentliches Interesse den Beschwerdeführer bis zur Abschiebung in Schubhaft zu belassen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben es unterlassen die ungarischen Behörden über Ihre Ausreise in das österreichische Bundesgebiet zu verständigen und haben sich somit dem Verfahren der ungarischen Behörden entzogen. Aufgrund Ihres Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie verlässlich einer Meldeverpflichtung nachgehen werden. Sie sind nicht bereit Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und versuchen Ihre Identität zu verschleiern. Sie wurden massiv straffällig.

Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

In Ihrer Einvernahme vom 17.09.2019 gaben Sie selbst an, gesund zu sein.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

4. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 03.10.2019, durch seinen gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Im Einzelnen werden folgende Punkte und Gründe releviert:

"I. (...)

II. Gegen den Mandatsbescheid vom 20.09.2019, welcher dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben wurde, wird Beschwerde erhoben:

Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 31.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu 14032218684 als unbegründet abgewiesen.

Richtig Ist, dass der Beschwerdeführer straffällig in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20.02,2019 bis 20.09.2019 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft, weil er vom LG für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt wurde. Mit Bescheid vom 20.09.2019 (im Mandatsbescheid auf Seite 2 unrichtig 20.08.2019) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Am 17.09.2019 wurde der Beschwerdeführer einvernommen und über ihn die Schubhaft verhängt.

Die Verhängung und Anhaltung in Untersuchungshaft ist rechtswidrig und unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt über keine Reisedokumente. Er hat sich dem Verfahren nie entzogen und stand der Behörde immer zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 20.02.2019 bis 20.09.2019, somit genau 7 Monate in Haft. Die belangte Behörde führt auf Seite 7 des Mandatsbescheids aus, dass beabsichtigt sei, nach der Haftentlassung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst am 17.09.2019 einvernimmt und über ihn die Schubhaft verhängt. Der belangten Behörde war es möglich - um die Haft zu verhindern - schon im Februar 2019 bei der algerischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat anzusuchen. Warum die belangte Behörde erst drei Tage vor der Enthaftung des Beschwerdeführers auf die Idee kommt, ein Heimreisezertifikat zu beantragen, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Grundsatz die Schubhaft zu vermeiden.

Die Schubhaftverhängung war vermeidbar, bzw. ist nicht notwendig. Das Verschulden an der Nichtbeantragung des Heimreisezertifikates trifft ausschließlich die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer kann bei XXXX in der XXXX , in XXXX , wohnen. Auch kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden sich täglich bei einer Polizeiinspektion zu melden.

Der Freiheitsentzug ist einer der einschneidendsten Maßnahmen und soll bei Fremden nur als ultima Ratio eingesetzt werden. Wie aus den obigen Darlegungen hervorgeht ist die Anhaltung nicht verhältnismäßig, sondern entfaltet in gesetzwidriger Weise ein Beugecharakter.

Beantragt wird daher

1. die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären;

2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

3. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten gemäß der Aufwandsersatzverordnung zu ersetzen."

4. Mit Beschwerdevorlage vom 04.10.2019 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Aus der Stellungnahme ergibt sich insbesondere:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste zu einem der Behörde unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, Staatsangehöriger von Syrien zu sein. Dem Bf. wurde als Quartier die BS Ost mit Grundversorgung zugewiesen.

Mittels EURODAC-Abgleich wurde festgestellt, dass der Bf. bereits am 09.05.2014 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte. Ein Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde eingeleitet und stimmte Ungarn am 24.06.2014 der Übernahme zu.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde daher mit Bescheid vom 01.07.2014 infolge der Zuständigkeit Ungarns gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.

Mit 31.07.2014 musste der Bf. infolge unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen werden.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2014 unter der Zahl W153 2010070-1/4E als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. wurde am 13.11.2014 nach Ungarn überstellt.

Am 24.05.2017 wurde der Bf. im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen, er war im Besitz von Suchtgift, und stellte er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Es wurde erneut ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet, jedoch musste Österreich aufgrund der mit 18.12.2016 abgelaufenen Überstellungsfrist selbst in das Verfahren eintreten.

Mit 06.06.2017 musste das Asylverfahren infolge des unbekannten Aufenthalts des Bf. eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen werden.

Am 16.01.2018 konnte der Bf. aufgegriffen werden und wurde das Verfahren fortgesetzt. Der Bf. wurde für den 26.01.2018 zum landes- und sprachkundlichen Sachverständigengutachten geladen. Dieser Ladung blieb er unentschuldigt fern.

Das Verfahren musste am 30.01.2018 neuerlich wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt werden, da er Ladungstermine nicht befolgte und für die Behörde nicht greifbar war.

Am 22.02.2019 wurde über den Bf. die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde während der Untersuchungshaft am 15.03.2019 von der JA Josefstadt zur niederschriftlichen Einvernahme zum BFA ausgeführt. Bei dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde aufgrund des Dialekts, der Namen der Geschwister und des fehlenden Wissens über Syrien und die dortigen örtlichen Gegebenheiten festgestellt, dass der Bf. vermutlich Staatsangehöriger von Algerien ist.

Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde der Asylantrag des Bf. abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen, der Verlust des Aufenthaltsrechts mit 22.02.2019 sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festgestellt, und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2019 unter der Zahl I403 2218684-1/3E als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass es sich beim Bf. um einen Staatsangehörigen von Algerien handelt.

Der Bf. wurde vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil vom 20.07.2019 wegen § 229 (1) StGB, §§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 4, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15, StGB, § 148a (1) StGB, § 224a StGB, § 241e (1) StGB, § 241e (3) StGB, §§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1

2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er befand sich in der Zeit vom 20.02.2019 bis 20.09.2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Am 12.09.2019 wurden Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den Bf. in Form eines Heimreisezertifikates mit den Staaten Algerien, Marokko und Tunesien eingeleitet.

Am 17.09.2019 wurde der Bf. zur möglichen Schubhaftverhängung sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen, wobei er nach wie vor darauf beharrte, Staatsangehöriger von Syrien zu sein. Er gab weites an eine Freundin XXXX , geb. XXXX (Anmerkung: StA. Serbien mit Aufenthaltstitel "Schüler") zu haben und beabsichtige nach der Haftentlassung bei ihr zu wohnen. Eine Meldeüberprüfung ergab, dass die Genannte in einem Studentenwohnheim lebt, und es daher für den Bf. nicht möglich ist dort zu wohnen. Er beharrte auf diesbezügliche Vorhaltung darauf, dass er mit der Genannten zusammen leben werde, irgendwo, eine Anschrift konnte er nicht nennen. Auf die Vorhaltungen, dass er aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht in Österreich bleiben und mit seiner Freundin leben könne, gab er an, dass er mit seiner Freundin gemeinsam das Land verlassen werde, er werde sich jedoch nicht an seine Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Reisedokuments wenden. Die ihm vorgelegten Formblätter, die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendig sind, wurden vom Bf. nur insoweit ausgefüllt, als dass er seinen behaupteten Namen, Geburtsdatum und die behaupteten Namen seiner Eltern angab, sämtliche ortsspezifischen Daten wie Geburtsort, Heimatanschrift, etc. sowie die Unterfertigung der Formblätter wurden vom Bf. verweigert.

Am 20.09.2019 wurde gegen den Bf. im Anschluss an die Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit gleichem Datum wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung nach Algerien iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 9 Jahren erlassen. Diese Entscheidung befindet sich in Rechtsmittelfrist und ist noch nicht rechtskräftig. Eine Beschwerde dagegen wurde bis dato nicht eingebracht.

Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung der Bf. verfügte über EUR 150,-, kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.

Eine freiwillige Ausreise nach Algerien kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er weder über ausreichend Barmittel verfügt um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, noch verfügt er lt. eigener Aussage über ein Reisedokument und ist auch nicht rückkehrwillig. Er ist bis dato trotz bestehender Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist sondern hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortgesetzt, und ist trotz Überstellung nach Ungarn wieder nach Österreich zurückgekehrt.

Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. ebenfalls nicht in Betracht, da er über keine benennbare Unterkunft verfügte, sondern lediglich behauptet, mit seiner Freundin gemeinsam wohnen zu wollen, obwohl dies aufgrund deren Unterkunft in einem Studentenheim nicht möglich ist, und sich bereits während seines laufenden Asylverfahrens trotz zugewiesenem Quartier mit GVS mehrmals dem Verfahren entzog und untertauchte.

Somit hätte ihn auch ein weiteres zugewiesenes Quartier nicht vom neuerlichen Untertauchen abgehalten, sondern hätte er lediglich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin im Verborgenen fortgesetzt, insbesondere da ihm nun bewusst sein muss, dass er unmittelbar nach Erlangung eines Heimreisezertifikates abgeschoben wird.

Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Von der Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet, jeder Häftling wird dem Amtsarzt vorgeführt und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit zusätzlich auf eigenen Wunsch nochmals dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.

Zu der Beschwerdeschrift ist anzumerken, dass hier der Bf. vom rechtsfreundlichen Vertreter als algerischer Staatsangehöriger bezeichnet wird, obwohl der Bf. nach wie vor behauptet syrischer Staatsangehöriger zu sein. Somit hat er jahrelang seine tatsächliche Identität, zu der auch die Staatsangehörigkeit zählt, verschleiert.

Dass sich der Bf. nie dem Verfahren entzogen hätte und der Behörde immer zur Verfügung gestanden wäre, entspricht wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht den Tatsachen, vielmehr hat sich der Bf. bereits während seiner beiden Asylverfahren trotz zugewiesenem Quartier mit GVS mehrfach den Verfahren entzogen.

Dass nicht bereits im Februar 2019 bei der algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde, liegt daran, dass zu dieser Zeit noch kein rechtskräftiger Abschiebetitel vorhanden war, da das 2. Asylverfahren des Bf. noch im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig war. Während eines laufenden Asylverfahrens ist es dem BFA nicht gestattet bei ausländischen Vertretungsbehörden Heimreisezertifikate zu beantragen, dies ist erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens möglich. Da aufgrund der zu bewältigenden Arbeitsmenge die Ladungskalender der einzelnen Referenten jeweils für die nächsten 2-3 Monate mit Terminen mehr als ausgebucht sind, wird bei Haftfällen danach getrachtet, die HRZ-Formalitäten zumindest noch während der Inhaftierung, wo die Greifbarkeit gegeben ist, zu erledigen.

Dass der Bf. bei Frau XXXX Unterkunft nehmen könnte, hat der Bf. zu einem zu keinem Zeitpunkt angegeben, diese Person wurde von ihm zu keiner Zeit erwähnt, zum anderen wurde bereits oben ausführlich dargelegt, warum das Gelindere Mittel für den Bf. nicht in Betracht kam.

Der Bf. befindet sich seit dem 26.09.2019 im Hungerstreik und versucht damit seine Entlassung zu erpressen. Er wird täglich amtsärztlich kontrolliert.

Es ist beabsichtigt den Bf. unmittelbar nach Erlangung eines Heimreisezertifikates abzuschieben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

-

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40

-

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80

-

Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet und ein Behördenvertreter teilnimmt € 461,00

Summe € 887,20"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person: Der BF ist ein volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist Staatsangehöriger von Algerien.

Rechtlicher Status in Österreich: Der BF befindet sich jedenfalls seit dem Jahr 2015 (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet. Der von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz ist mit 24.05.2019 rechtskräftig entschieden.

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF hat kein gültiges Reisedokument.

Der BF ist mehrfach vorbestraft.

Folgende Feststellungen der Behörde werden in diesem Verfahren übernommen:

"Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

...]

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie es unterlassen haben, sich vor Ihrer Inhaftierung behördlich anzumelden.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie massiv straffällig wurden. Sie wurden von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie straffällig wurden.

Sie haben sich Ihrem Verfahren in Ungarn entzogen und sind illegal nach Österreich eingereist. Nach erfolgter Überstellung nach Ungarn sind Sie erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Laut Ihren Angaben lebt Ihre Freundin im Bundesgebiet. Sie waren jedoch vor Ihrer Inhaftierung nicht im gemeinsamen Haushalt gemeldet.

Sie gehen keiner legalen Arbeit nach und haben keine feste Unterkunft. Sie halten sich unangemeldet in Österreich auf."

Am 12.09.2019 wurden Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den Bf. in Form eines Heimreisezertifikates mit den Staaten Algerien, Marokko und Tunesien eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Unbestritten steht fest, dass der BF vorbestraft ist und dass sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig entscheiden ist, er in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich in eine anderen Mitgliedstaaten aufgehalten hat, wo er auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hinsichtlich dieser Feststellungen wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.

Wenn die Beschwerde vermeint, dass der BF im Bundesgebiet verankert sei (Verweis auf eine Freundin, bei der der BF Unterkunft nehmen könnte) so ist auf Folgendes zu verweisen: Der BF hätte auch vorher Gelegenheit gehabt, dies zu tun. Er ist darüber hinaus nie (etwa melderechtlich) in Zusammenhang mit der genannten Person in Erscheinung getreten. Es ist im Lauf des Verfahren nicht hervorgekommen, dass zwischen dem BF und der genannten Person eine enge / tatsächliche Beziehung bestünde, die insbesondere den BF davon abgehalten hätte, sich dem Zugriff der Behörde bewusst zu entziehen bzw die Rückkehrwilligkeit des BF zu stärken.

Die Haftfähigkeit des BF steht unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 17.09.2019:

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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