TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/10 G313 2202000-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G313 2202000-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt III. die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BFgemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eiens neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu das Einreiseverbot gänzlich zu beheben, in eventu dieses zu verkürzen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

3. Am 27.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

1.2. Er hat ab 06.07.1987 immer wieder einen Wiedereinreise-Sichtvermerk sowie später eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sein ihm am 07.04.2008 unbefristet erteilter vorerst bis 07.04.2013 gültig gewesener Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" wurde bis 08.04.2018 verlängert, das NAG-Verfahren über seinen am 18.04.2018 wieder gestellten Verlängerungsantrag ist noch offen.

1.3. Der BF hat in Österreich vier Jahre Volks- und vier Jahre Hauptschule und dann einen polytechnischen Lehrgang besucht. Die Malerlehre, der er anschließend nachgegangen ist, hat er jedoch nach zwei Jahren wieder vorzeitig abgebrochen.

Auf seine dreitägige Beschäftigung im Juni 2000 folgten weitere kurzfristige nur bis zu einem Zeitraum von einigen Tagen oder Monaten reichende Beschäftigungen, nur seine Beschäftigung im Zeitraum von 01.10.2011 bis 24.01.2003 war länger. Der BF war zwischenzeitig immer wieder im Krankenstand und hat ab November 1999, was auch derzeit der Fall ist, immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

1.4. Der BF hat in Österreich seine Eltern und Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte, mit diesen Familienangehörigen regelmäßigen aufrechten Kontakt, und in Deutschland und Frankreich Verwandte, mit denen der Kontakt über Besuche aufrecht gehalten wird. In seinem Herkunftsstaat hat der BF jedenfalls noch Bekannte, die er zuletzt vor fünf Jahren besucht hat.

1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet jedenfalls insgesamt 15 Mal, zuletzt erst neulich im September 2019, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von November 1999 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und neun Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Bewährungshilfe angeordnet, im Februar 2001 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre lang verlängert und im September 2004 der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde, mit

* Urteil von Februar 2001, rechtskräftig mit März 2001, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 200,00 ATS (12.000,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von März 2001 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 50,00 ATS (2.000,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Strafrechtsurteil von März 2001 verhängt wurde, mit

* Urteil von Oktober 2003 wegen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je EUR 2,00 (EUR 300,00), im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von August 2004 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt, wobei im September 2005 die Bewährungshilfe und die bedingte Strafhaftentlassung am 17.11.2005, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, angeordnet wurde, im September 2007 die Probezeit auf insgesamt vier Jahre verlängert und im Dezember 2007 diese Probezeit um ein weiteres Monat auf insgesamt fünf Monate verlängert, im September 2008 die Bewährungshilfe wieder aufgehoben wurde, und im April 2011 die endgültige Strafhaftentlassung des BF beschlossen wurde, mit

* Urteil von September 2007 wegen im März 2007 begangener Körperverletzung zu einer zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 16,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von Dezember 2007 wegen im Oktober 2007 begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten,

* Urteil von April 2008 wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 15,00 (EUR 1.500,00), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von Juni 2010 wegen im April 2010 begangener Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 13,00 (EUR 2.600,00), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von März 2012 wegen im Juni 2011 begangener Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von September 2012 wegen im März 2012 begangener Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Dezember 2015 von der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit

* Urteil von Juni 2016 wegen im September 2015 unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 160 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 640,00), im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von November 2016 wegen im Juni 2016 begangener Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von Juni 2017, rechtskräftig mit November 2017, wegen im März 2017 begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, und zuletzt mit

* Urteil von August 2019, rechtskräftig mit September 2019, wegen im APril 2019 begangener Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,00), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

1.6. Der BF weist im Bundesgebiet einige "verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen" auf. Er wurde rechtskräftig

? im Mai 2019 wegen "Störung der öffentlichen Ordnung" zu einer Geldstrafe von EUR 150,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden, ebenfalls

? im Mai 2019 wegen "Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst" zu einer Geldstrafe von EUR 150,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und drei Stunden,

? im September 2017 zum "Schutz vor störendem Lärm" zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden,

? im August 2017 wegen "Störung der öffentlichen Ordnung" zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden, nochmals

? im August 2017 wegen "Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst" zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden,

? im Jänner 2016 wegen "Störung der öffentlichen Ordnung" zu einer Geldstrafe von EUR 50,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und einer Stunde,

? im November 2015 wegen Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Geldstrafe von EUR 36,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag,

? im März 2015 nochmals wegen Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Geldstrafe von EUR 36,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, und ein weiteres Mal

? im März 2015 wegen Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Geldstrafe von EUR 36,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag,

bestraft.

2. Zur Lage im Kosovo

2.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft.

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo/Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVG

2.2. Behandlungsmöglichkeiten für psychische Beeinträchtigungen

Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen "Häuser der Integration" genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten (IOM 6.2014, vgl. AA 9.12.2015).

Quelle:

-

AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo/Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVG

-

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Kosovo

2.3. Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus dem Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeter Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (MCR) eingerichtet (AA 9.12.2015, BAMF 5.2015).

Quelle:

-

AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo/Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVG

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen rund um die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF konnten aufgrund eines aktuellen Fremdenregisterauszuges getroffen werden.

Die Feststellungen zu den insgesamt 15 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, die Feststellungen zu den Verwaltungsstraftaten beruhen auf einem beim BVwG am 11.09.2019 eingelangten Verwaltungsstrafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren. Die weiteren Feststellungen zum Schulbesuch des BF und seiner wieder abgebrochenen Malerlehre ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich, Deutschland, Frankreich und seinem Herkunftsstaat konnten aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhalts getroffen werden, wobei der BF selbst bereits mit seiner Stellungnahme von 2018 seinen regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich und einen einmal jährlich über Besuch aufrecht gehaltenen Kontakt zu seinen Verwandten in Deutschland und Frankreich, und mit seinem Beschwerdevorbringen einen letzten Kontakt zu Bekannte in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2014 glaubhaft machen konnte, brachte er doch in seiner Beschwerde von Juli 2018 glaubhaft vor, vor ca. vier Jahren zuletzt Bekannte im Kosovo besucht zu haben.

2.3. Die Länderfeststellungen sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und haben, wie amtsbekannt, auch aktuelle Gültigkeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(...)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(...)."

3.2.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF bereits ab 1987 im Bundesgebiet auf. Er erhielt ab 06.07.1987 immer wieder einen Wiedereinreise-Sichtvermerk sowie später dann eine Aufenthaltsbewilligung. Der am 07.04.2008 erhaltene Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" war zunächst bis 07.04.2013 gültig und wurde dann nach rechtzeitig gestelltem Verlängerungsantrag bis 08.04.2018 verlängert. Der BF ist auch nunmehr aufgrund eines weiteren rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages vom 18.04.2018 nach § 24 Abs. 1 S. 3 NAG - jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag - weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer negativen Entscheidung im angefochtenen Bescheid vom 15.06.2018, womit gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhängt wurde, auf die insgesamt 14 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF.

Der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2017 lag eine Straftat vom 05.03.2017 zugrunde. Vor diesem Zeitpunkt hat sich der BF jedenfalls mehr als acht Jahre ununterbrochen iSv § 52 Abs. 5 FPG und § 9 Abs. 6 BFA-VG im Bundesgebiet aufgehalten, war während dieser Zeit aufgrund seines zu dieser Zeit aufrechten Daueraufenthaltstitels-EU im Bundesgebiet auch rechtmäßig niedergelassen und hat jedenfalls durch seine letzte strafrechtliche Verurteilung zu einer zweimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe und auch mit seinen wiederholten - jedenfalls mehr als einmal - auf dieselbe schädliche Neigung beruhenden Straftaten im Bundesgebiet - Körperverletzung im Jahr 2003 und im März und Oktober 2007, April 2010, Juni 2011, Juni 2016 und März 2017, (teilweise versuchter und teilweiser schwerer) gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl 1999 und 2004, und unerlaubter Umgang mit Suchtgiften 2001 und September 2015 - den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Die belangte Behörde hatte daher, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Weder die Beziehung des BF zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern, die seinem Beschwerdevorbringen folgend durch regelmäßigen Kontakt aufrechtgehalten wird, noch sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet - ab 1987 mit jedenfalls, wie nach § 9 Abs. 6 BFA-VG gefordert, acht Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Niederlassung, verbunden mit seinem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus mit seinem zuletzt bis 08.04.2018 gültig gewesenen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", oder die in Österreich gesetzten Integrationsschritte - Schulbesuch, dann eine wenn auch nach einiger Zeit wieder abgebrochene Malerlehre und seine Beschäftigungen im Bundesgebiet, wenn diese auch mehrheitlich nur einige Tagen oder Monate lang waren - können zur Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung führen, werden doch im Bundesgebiet entstandene private Interessen des BF gegenüber seinem mehrheitlichen Fehlverhalten im Bundesgebiet entscheidend in den Hintergrund gerückt.

Es überwiegen jedenfalls die öffentlichen Interessen und da vor allem das Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene private Interessen des BF bei Weitem.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.3. Die zusammen mit der Rückkehrentscheidung getroffene Feststellung, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig ist, wird ebenfalls wie die vom BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht beanstandet, deswegen, weil vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderfeststellungen für den BF im Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine existenz- bzw. lebensbedrohende Situation wartet, zumal er in seinem Herkunftsstaat noch Bekannte hat, zu denen offenbar eine derartige Nahebeziehung besteht, dass er diese seinen glaubhaften Angaben mit Stellungnahme von 2018 folgend im Jahr 2014 besucht hat, und bei denen er mangels gegenteiligen Hinweises bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest vorübergehend Unterkunft und Unterstützung bei der Integration in die kosovarische Gesellschaft vorfinden können wird, und der BF im Kosovo auch für etwaige psychische Beeinträchtigungen, brachte der BF doch in seiner Beschwerde glaubhaft vor, an Depressionen zu leiden, Behandlungsmöglichkeiten vorfinden kann. Dass dem BF bei einer Rückkehr eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohen würde oder könnte, wurde außerdem in der gegenständlichen Beschwerde gar nicht dargelegt.

Ein Abschiebungshindernis iSv § 50 FPG iVm Art. 3 EMRK war jedenfalls nicht erkennbar, weshalb die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo festzustellen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.

3.4 Zum Einreiseverbot

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

(...)."

3.4.2. Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot im Wesentlichen auf die bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides erfolgten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen.

Bei der Stellung der jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach seiner strafrechtlichen Verurteilung von November 2017, welche Verurteilung im angefochtenen Bescheid als letzte seiner zu diesem Zeitpunkt insgesamt 14 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung mitberücksichtigt wurde, am 30.01.2018 zwecks Verbüßung seiner zweimonatigen Haftstrafe festgenommen und in weiterer Folge in eine Justizanstalt eingeliefert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).

Fest steht, dass der BF nach bereits 14 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen nach Strafhaftentlassung nach Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten bis 30.03.2018 im April 2019 erneut eine strafbare Handlung begangen hat und deswegen erneut - zum 15. Mal - im September 2019 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, diesmal zu einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.

Anstelle eines Wohlverhaltens war nach Strafhaftentlassung Ende März 2018 ein erneutes kriminell rechtskräftig strafrechtlich verurteiltes Fehlverhalten im Bundesgebiet feststellbar.

Dem BF wurde mit Schreiben des BFA vom 05.03.2018 die behördliche Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, mitgeteilt, und ihm gleichzeitig damit die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer ihm gewährten Frist der belangten Behörde seine individuellen Verhältnisse bekanntzugeben. In der darauffolgenden Stellungnahme nahm der BF auf Familienangehörige in Österreich und auch in Frankreich und Deutschland Bezug und gab er an, nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Dass der BF seine bislang im Bundesgebiet begangenen Straftaten bereue, geht aus dieser Stellungnahme jedenfalls nicht hervor.

Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde in der gegenständlichen Beschwerde unter anderem Folgendes vorgebracht:

"Unbestritten seien die Verurteilungen, bestritten jedoch, dass der BF weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellen würde, da er geläutert ist und sich künftig rechtstreu verhalten möchte. Willkürlich geht die Behörde davon aus, dass der BF weitere Straftaten verüben werde."

Entgegen dieses Beschwerdevorbringens hat der BF die von der belangten Behörde angenommene strafrechtliche Rückfälligkeit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 15.06.2018 selbst bestätigt, und zwar mit seiner im April 2019 begangenen Sachbeschädigung, welche zu einer im September 2019 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von August 2019 geführt hat.

Der BF war im Bundesgebiet zwar einige Male beschäftigt, ging gleich nach dem Abschluss des polytechnischen Lehrganges im Bundesgebiet einer Malerlehre nach, hat diese jedoch nicht abgeschlossen und ist im Zeitraum von Juni 2000 bis Juni 2017 jeweils nur einige Tage oder wenige Monate langen Beschäftigungen nachgegangen, nur in den Jahren 2001, 2002, 2003 bestand ein längeres Beschäftigungsverhältnis. Fest steht, dass der BF immer wieder im Krankenstand war und ab November 1999 auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, was auch nunmehr der Fall ist.

Mit seinen Vermögensstraftaten, die im November 1999 wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls, im März 2001 wegen Diebstahls, im Oktober 2003 auch wegen Diebstahls und im August 2004 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, im April 2008 wegen Diebstahls jeweils zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen führten, zeigte der BF jedenfalls seine Bereitschaft, sich in finanzieller Notlage auch auf rechtswidrige Weise Einkommen zu verschaffen.

Mit seinem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, weswegen der BF im März 2011 und im Juni 2016 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, seinen im Bundesgebiet begangenen Körperverletzungen, worauf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen im Oktober 2003, September 2007, Dezember 2007, Juni 2010, März 2012, November 2016 und November 2017 folgten, seiner im März 2012 begangener Unterschlagung, die im September 2012 zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung führte, und mit seiner zuletzt trotz zuvor ausdrücklicher Zusicherung, nicht mehr straffällig zu werden, begangener Sachbeschädigung von April 2019, die im September 2019 zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung führte, zeigt der BF auch seine jederzeitige Bereitschaft auch zu andersartigen Straftaten.

Aus einem aktuellen Verwaltungsstrafregisterauszug mit dort aufscheinenden rechtskräftig gewordenen Strafen wegen mehrmaligen Verstoßes, so auch zuletzt von Mai 2019, gegen die öffentliche Ordnung, wegen "aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst", zum Schutz vor Lärm und wegen Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln ist auch seine grundsätzliche Bereitschaft zu rechtswidrigem Verhalten ersichtlich.

Aufgrund der derzeitigen Einkommenssituation des BF, bezieht er doch derzeit, wie bereits ab November 1999 immer wieder, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist er ab Beendigung seiner zuletzt bis Juni 2017 nachgegangenen Beschäftigung keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, geht aus den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und dem gesamten rechtswidrigen Verhalten des BF eine Persönlichkeitsstruktur hervor, die jederzeit wieder eine Vermögensstraftat oder andersartige strafbare Handlung erwarten lässt. Von einer positiven Zukunftsprognose kann im gegenständlichen Fall somit nicht ausgegangen werden.

Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine vom BF im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor.

Die Dauer des vom BFA ausgesprochenen vierjährigen Aufenthaltes des BF wird jedoch aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet verbunden mit seinem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus des BF, der zuletzt bis 08.04.2018 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" war und sich nunmehr in einem aufrechten NAG-Verlängerungsverfahren befindet, und seiner Integrationsschritte - Schulbesuch, eine wenn auch nach einiger Zeit wieder abgebrochene Malerlehre und Beschäftigungen im Bundesgebiet, wenn auch mehrheitlich nur einige Tagen oder Monate lang - für zu hochgehalten und auf die Hälfte reduziert, wobei eine Einreiseverbotsdauer von zwei Jahren für hoch genug gehalten wird, um den BF während dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem Gesinnungswandel zu bewegen. Der BF wird zudem während aufrechter Einreiseverbotsdauer den Kontakt zu seinen Familienangehörigen und zu seinen in Deutschland und Frankreich aufhältigen Verwandten über moderne Kommunikationsmittel oder auch über Besuche ihrerseits aufrechthalten können, was ihm auch für zumutbar gehalten wird.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher teilweise stattzugeben und das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot auf zwei Jahre, die Hälfte, herabzusetzen.

3.5. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände iSv § 55 Abs. 2 FPG waren nicht feststellbar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, würde doch auch eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, individuelle Verhältnisse,
Interessenabwägung, Milderungsgründe, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2202000.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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