Entscheidungsdatum
11.10.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G313 1221239-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.11.2014 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dabei brachte der BF als Fluchtgrund vor, dass er zusammen mit seiner Familie in Österreich leben möchte. Er sei im ehemaligen Jugoslawien geboren, seine Eltern seien bereits verstorben und er habe dort keinen Besitz. Bei einer Rückkehr habe er nichts zu befürchten.
2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.12.2014 verwies der BF auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und auf seine in Österreich lebenden Bezugspersonen - drei volljährige Kinder aus geschiedener Ehe und Lebensgefährtin.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 25.11.2016 verwies der BF auf psychische Probleme und seit 2006 mit seinem Bewegungsapparat bestehende Probleme, weswegen er täglich Medikamente einnehme, und gab zu seinem Fluchtgrund an, mit seiner Familie in Österreich ein besseres Leben führen zu wollen. Zusammengefasst gab er an, aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen Gründen und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Österreich zu sein. Der BF habe in Serbien nichts mehr und sehe keine Zukunft für sich. Seine Medikamente könne er in Serbien auch nicht bekommen. Der BF betonte sich auf seine Straftaten in Österreich beziehend, zukünftig in Österreich keine kriminellen Handlungen mehr zu begehen und die noch offene Freiheitsstrafe bei gesundheitlicher Besserung zu verbüßen.
Der BF gab, befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten habe, an:
"Wenn Sie mich dorthin schicken, begehe ich Selbstmord. Ich werde das machen. Ich habe dort nichts, besitze nichts und kann nirgendwo hin. Ich sterbe lieber hier."
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt (III.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (IV.), gemäß § 52
Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z. 1, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.), ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 29.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt VIII.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.)
5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF Asyl-, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, allenfalls festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig ist, das Einreiseverbot aufzuheben, allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.02.2019 vorgelegt.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 14.02.2019 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 26.02.2019 wurde das zuständige Straflandesgericht um Übermittlung von Kopien mit Geschäftszahl näher angeführter Strafrechtsurteile aus 1990, 1993, 2000 und 2004 ersucht.
Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 26.02.2019 wurde das zuständige Straflandesgericht um Übermittlung einer weiteren Kopie eines Strafrechtsurteils aus 1988 ersucht.
9. Am 04.03.2019 langte vom zuständigen Strafgericht die telefonische Mitteilung ein, dass der bereits über 30 Jahre alte Strafakt bereits vernichtet wurde.
10. Am 06.03.2019 langte beim BVwG das angeforderte Strafrechtsurteil aus 2000 ein.
11. Am 08.03.2019 langte beim BVwG das angeforderte Urteil des zuständigen Straflandesgerichts und des zuständigen Oberlandesgerichts aus 2004 ein.
12. Am 11.03.2019 langte beim BVwG das angeforderte Urteil des zuständigen Straflandesgerichts aus 1993 ein.
13. Am 12.03.2019 langte beim BVwG das angeforderte Strafrechtsurteil aus 1990 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Roma.
1.2. Er stellte bereits im Jahr 2000 - am vom 26.09.2000 - erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Über diesen wurde am 26.08.2005 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig negativ entschieden.
Bereits mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 25.08.2005 wurde gegen den BF zum Zwecke der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Im November 2014 stellte der BF aus dem Stand der Strafhaft, nachdem er nach Festnahme nach seiner letzten Straftat am 04.09.2014 in Untersuchungshaft gekommen war, einen Tag nach seiner strafrechtlichen Verurteilung von November 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Fest steht, dass der BF in Österreich insgesamt sechs Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar mit
* Urteil von 1988 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je ATS 70,- (ATS 2.800,-), im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
* Urteil von 1990 wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit
* Urteil von 1993 wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei im Dezember 1993 der Rest der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt und im März 1997 der Rest der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit
* Urteil von 2000 wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, mit
* Urteil von 2004 wegen versuchter Vergewaltigung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit
* Urteil von April 2015 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden und gewerbsmäßig schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
1.3.1. Der letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von 2015 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:
Der BF hat im Bundesgebiet
A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung qualifizierter Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Mitarbeiter näher bezeichneter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Vertragspartner zu sein, unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich eines falschen slowenischen Reisepasses und eines falschen slowenischen Personalausweises, lautend auf (...einen Aliasnamen), zu Handlungen, die diese Unternehmen in teils EUR 3.000,- übersteigendem Betrag an ihrem Vermögen schädigten bzw. geschädigt hätten
1./ verleitet, nämlich
a./ am 29.05.2006 den Mitarbeiter (..) der Filiale der (...) GmbH in (...), zum Abschluss von zwei Handyverträgen, Ausfolgung von zwei Mobiltelefonen (...) Freischaltung der Teilnehmernummern (...) und (...), wodurch der (...) GmbH ein Schaden von EUR 1.613,52 entstand;
b./ am 30.05.2006 einen Mitarbeiter des Unternehmens (...) in (...) zum Abschluss von zwei Handyverträgen, Freischaltung der Rufnummern (...) und (...) und Ausfolgung von zwei Mobiltelefonen (...) und (...), wodurch der (...) GmbH ein Schaden in der Höhe von EUR 1.752,15 entstand;
c./am 07.06.2006 Mitarbeiter der (...) Bank zum Abschluss eines Kreditvertrages über EUR 17.500,- zum Abschluss eines PKW (...),
d./ am 05.07.2006 einen Mitarbeiter der Filiale (..) GmbH in (..), zum Abschluss eines Handyvertrages, Ausfolgung eines Mobiltelefons (..) und Freischaltung der Teilnehmernummer (..), wodurch er (...) GmbH ein Schaden von EUR 1.004,46 entstand.
2./ zu verleiten versucht, nämlich
a./ am 17.05.2006 Mitarbeiter der Filiale der (...) GmbH in (...), zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Freischaltung der Teilnehmernummern (...) und (...);
b./ am 20.05.2006 Mitarbeiter der Filiale der (...) GmbH in (..) zum Abschluss eines Handyvertrages und Freischaltung der Teilnehmernummer (...).
B./ falsche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, durch deren Vorlage im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner falschen Identität, gebraucht, nämlich
1./ den falschen slowenischen, auf (...einen Aliasnamen) lautenden Reisepass mit der Nummer (...)
a./ am 09.05.2006 bei seiner (Schein-) Anmeldung an der Adresse in (...), bei der Meldebehörde;
b./ am 10.05.2006 bei der Eröffnung des Kontos 81.283,451 bei der
(..);
c./ am 12.06.2006 bei der polizeilichen Zulassung des Fahrzeuges (..) auf das Kennzeichen (...);
2./ am 04.09.2014 bei einer Personenkontrolle durch Beamte des Landeskriminalamtes (...)
a./den gefälschten slowenischen Führerschein mit der Nummer (...), lautend auf (..);
b./ den slowenischen Personalausweis mit der Nummer (...), lautend auf (...).
1.3.2. Das Straflandesgericht hat den Strafvollzug wegen gesundheitlich bedingter Vollzugsuntauglichkeit des BF aufgeschoben:
1.3.2.1. Mit Beschluss des zuständigen Straflandesgerichts von Oktober 2016 wurde ausgesprochen,
I. der Antrag auf nachträgliche Milderung der über den BF mit Urteil des Straflandesgerichts vom (..) 2014, rechtskräftig seit (...) 2015, verhängten Freiheitstrafe in der Dauer von 24 Monaten werde abgewiesen,
II. die Einleitung des Vollzugs der mit Urteil des Straflandesgerichts vom (...) 2014, rechtskräftig seit (...) 2015, über den BF verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten werde wegen Vollzugsuntauglichkeit des BF bis zum 30.09.2017 aufgeschoben.
1.3.2.2. Mit Beschluss des zuständigen Straflandesgerichts von Dezember 2017 wurde die "Einleitung des Vollzugs der mit Urteil des Straflandesgerichts vom (...) 2015 über den BF verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten" wegen Vollzugsuntauglichkeit bis auf Weiteres aufgeschoben.
1.3.3. Wie mit Strafrechtsurteil von November 2014, rechtskräftig mit Jänner 2015, wurde der BF bereits 1990, 1993 wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs und 2000 wegen schweren Betrugs strafrechtlich verurteilt.
1.3.3.1. Der strafrechtlichen Verurteilung von 1990 lagen dabei folgende strafbare Handlungen zugrunde:
Der BF hat anfangs April 1990 im Bundesgebiet in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, bestimmte namentlich genannte Personen durch Vorspiegelung, ihnen Hauptmietrechte an Wohnungen verschaffen zu können, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von Bargeld in einer ATS 25.000,-
übersteigenden Höhe, sohin zu Handlungen, die die Genannten am Vermögen schädigten, verleitet, und zwar
1./ am 04.04.1990 (...) zur Übergabe von ATS 6.000,-;
2./ am 04.04.1990 (...) zur Übergabe eines Schecks
1.3.3.2. Der strafrechtlichen Verurteilung von 1993 lagen dabei folgende strafbare Handlungen zugrunde:
Der BF hat gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten (...) im Bundesgebiet in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit namentlich genannten Kreditnehmern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte bestimmter Kreditinstitute durch die Vorspiegelung der Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit der Darlehenswerber, wobei (...) als faktischer Geschäftsführer der Einzelfirma (...) Kleintransporte über Vermittlung des BF jeweils eine Gehalts- bzw. Lohnbestätigung der Firma (...) für die Kreditaufnahme zur Verfügung stellte, obwohl die Kreditnehmer dort in Wahrheit nicht beschäftigt waren, und bei Kontrollanrufen das Bestehen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses begleitete und dort unterstützte, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung und Zuzählen von Darlehen verleitet, die die Geldinstitute um einen insgesamt ATS 25.000,-
übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:
1./ Mitarbeiter der (...):
a.) am 17.09.1991 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (...), Schaden ATS 100.000,-;
b.) am 17.10.1991 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (..), Schaden ATS 97.465,-;
c.) am 13.11.1991 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (...), Schaden ATS 98.041,-;
2./ Mitarbeiter der (...) am 21.11.1991 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (...), Schaden ATS 130.000,-
1.3.3.3. Der strafrechtlichen Verurteilung von 2000 lagen dabei folgende strafbare Handlungen zugrunde:
A./
Der BF hat im Bundesgebiet mit einem weiteren Mittäter im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachgenannter Mobiltelefonbetreiber im Wege der Firma (...) durch die Behauptung, redliche Telefonbenützer von Mobiltelefonen zu sein, wobei sie die Bezahlung der aufgelaufenen (Betriebs- und Verbindungs-) Entgelte für die Mobiltelefone zusicherten, wobei sich der Mittäter mit einem gefälschten Reisepass lautend auf (...) auswies, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Ausfolgung von vier Handys mit SIM-Karten und Freischaltung der dazugehörigen Leitungen durch den Mobiltelefonbetreiber und Erbringung von Mobiltelefonleistungen (insbesondere anlässlich von Gesprächen), somit zu Handlungen verleitet, die die Mobiltelefonbetreiber am Vermögen schädigten und schädigen sollten, wobei der Schaden ATS 25, nicht übersteigt, und zwar
I./ am 19.09.2000 Angestellte der Firma (...) hinsichtlich zweier Mobiltelefonanschlüsse;
Schaden zum Nachteil der Firma (...) ATS 3.684,88;
II./ am 26.09.2000 Angestellte der Firma (...) hinsichtlich zweier Mobiltelefonanschlüsse; versuchter Schaden zum Nachteil der Firma (...) ATS 7.626,-;
III./ am 20.09.2000 Angestellte der Firma (...) hinsichtlich eins weiteren Mobiltelefonanschlusses; Schaden der Firma (...) ATS 3.253,81;
B./
Wie sein Mittäter hat sich auch der BF des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden schuldig gemacht, wobei der BF
nachgenannte, von (...) erhaltene, mit Fotos versehene Totalfälschungen von Dokumenten, nämlich einen Reisepass, somit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, sowie eine weitere falsche Urkunde durch deren Vorweisen, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht, und zwar
1./ einen ausländischen Reisepass;
2./ einen ausländischen Führerschein.
1.4. Fest steht, dass der BF in Österreich auch mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat und aufgrund diverser nicht bezahlter Verwaltungsstrafen am 25.08.2005 in die Ersatzfreiheitsstrafe überstellt und die Schubhaft vorerst aufgehoben wurde.
1.5. Der BF, der in Österreich mehrere Straftaten und Verwaltungsübertretungen begangen hat, hält sich bereits seit dem Jahr 2000 in Österreich auf und hat im Bundesgebiet seine aus seiner Ehe mit seiner ehemaligen Ehegattin stammenden volljährigen bereits über 30 Jahre alten drei Kinder - zwei Töchter und einen Sohn - und Enkelkinder seiner Kinder als familiäre Anknüpfungspunkte.
Der BF hat sich von seiner ehemaligen Ehegattin im Jahr 2002 scheiden lassen.
Aktuell lebt der BF mit einer seiner Töchter, die die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, und deren minderjährigem Sohn in gemeinsamem Haushalt zusammen. Der Schwiegersohn des BF - der Mann seiner Tochter, der bis Oktober 2018 mit ihnen ebenso in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat, hat sich Mitte Oktober 2018 woanders niedergelassen. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF, die bis 11.01.2019 ebenso mit dem BF in gemeinsamem Haushalt lebte, hat sich am 11.01.2019 von ihrem gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet und ist zwischenzeitig nach Serbien verzogen. Ansonsten hat der BF in seinem Herkunftsstaat keine Familienangehörigen.
Der BF hat zu allen seinen Kindern und Enkelkindern, die in derselben Stadt wie der BF wohnhaft sind, engen Kontakt und verbringt viel Zeit mit ihnen. Er besucht oft seinen Sohn, der mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Töchtern zusammenlebt. Seine zweite Tochter hat zwei Töchter, von denen eine noch bei dieser lebt, eine andere bereits eine eigene Familie gegründet hat und bei ihrem Mann lebt.
1.6. Festgestellt werden konnte, dass der BF aus wirtschaftlichen Gründen aus seinem Herkunftsland ausgereist ist und sich in Österreich ein besseres Leben erhofft.
1.7. Der BF ist gesundheitlich beeinträchtigt und leidet an psychischen Problemen und Problemen mit seinem Bewegungsapparat, weswegen er regelmäßig Medikamente einnimmt.
1.7.1. In einem Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 05.07.2016 wird festgehalten, dass der BF an einer Anpassungsstörung und epileptischen Anfällen leidet und deswegen medikamentös behandelt wird.
1.7.2. Auf einer Ambulanzkarte vom 30.08.2016 sind Probleme des BF mit seinem Bewegungsapparat festgehalten.
1.7.3. In einem Patientenbrief vom 09.09.2016 steht, dass der BF von 30.08.2016 bis 09.09.2016 in Zusammenhang mit schmerzhaften Problemen mit seinem Bewegungsapparat auf der Neurologischen Abteilung eines Krankenhauses stationär aufhältig war, und daneben noch an Epilepsie, Polyneuropathie - einer Nervenkrankheit - und der Lungenkrankheit COPD leidet und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung mit bestimmten Medikamenten behandelt wird.
In einem Entlassungsbrief vom 09.09.2016 wurde festgehalten (Name des BF durch "BF" ersetzt):
"Der BF ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Pflege.
Dies bezieht sich nicht auf die Unterstützung, welche vor oder nach dem Krankenhausaufenthalt im häuslichen Umfeld benötigt wurde oder wird."
1.7.4. In einer Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.04.2017 wurde festgehalten, dass der BF an folgenden Erkrankungen leidet:
"COPD (erg.: d.i. chronisch obstruktive Lungen- / Atemwegserkrankung), GM Epilepsie (erg.: "Grand-Mal-Anfall - Epilepsie" Anfall mit Verlust des Bewusstseins), Lumboischialgie (erg.: Schmerzen im unteren Rücken, die typischerweise in ein Bein ausstrahlen, manchmal auch in beide Beine), Lumbago (erg.:
"Hexenschuss" bzw. "plötzlich auftretender, stechender und anhaltender Schmerz, insbesondere im Lendenwirbelbereich mit nachfolgenden Bewegungseinschränkungen", Polyneuropathie (erg.:
Oberbegriff für bestimmte Erkrankungen des peripheren Nervensystems, die mehrere Nerven betreffen), Gonarthrose (erg.: d.i. das Kniegelenk betreffende Arthrose), mehrere breitbasige Bandscheibenprolapse (erg.: d.s. Bandscheibenvorfälle), Beckenschiefstand, Neuroforamenstenose L3 -L5 (erg.: Höhenverlust der Bandscheibe), lab Hypertonie, Anpassungsstörung, psychotische Depressio, Klaustrophobie (erg.: d.i. krankhafte Angst vor dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen)"
1.7.5. In einer fachärztlichen Bestätigung eines Internisten vom 26.06.2017 wurde festgehalten, der BF leide an hochgradiger chronisch-obstruktiver Bronchitis, Diabetes mellitus, Problemen mit seinem Bewegungsapparat, Epilepsie, und sei aufgrund seiner "schwerwiegenden Erkrankungen" aus internistischer Sicht nicht haftfähig".
1.7.6. In einer Arztbestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.09.2017 wird festgehalten, der BF leide an "Depression mit Angst", die Stimmung sei gedrückt, zeitweise dysphorisch bis aggressiv, ferner bestehe eine GM-Epilepsie und eine massive Gangstörung. Der BF sei aus nervenärztlicher Sicht derzeit nicht haftfähig.
1.7.6.1. Der BF wurde bereits im Jahr 2005 für haftunfähig erklärt, und zwar nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über seinen Asylantrag am 26.08.2005 mit folgendem "Befund und Gutachten" eines Amtsarztes eines Polizeianhaltezentrums vom 16.09.2005:
"Befund: Der BF ist psychisch sehr labil (Selbstbeschädigung durch Medikamenteneinnahme - Überdosis). (...)."
Als Grund der Haftunfähigkeit wurde "psychische Ursache" und "Selbstbeschädigung Überdosis bei Medikamenteneinnahme" angeführt.
1.7.7. In einem Sachverständigengutachten vom 15.12.2017 wurde ausgeführt, dass der BF
"an fortgeschrittenen, degenerativen Veränderungen des Stützskeletts mit mehrfachen, durch Magnetresonanzuntersuchung objektivierten Bandscheibenvorfällen der Lendenwirbelsäule, an einem Bluthochdruckleiden, an einer chronischen Entzündung und Einengung der Atemwege mit verminderter Sauerstoffsättigung des Blutes, an degenerativen Veränderungen der Kniegelenke, an einer von neurologisch psychiatrischer Seite diagnostizierten psychotischen Depression mit Angstzuständen, an einem Anfallsleiden und an einer Anpassungsstörung leidet, sodass weiterhin nicht von Strafvollzugstauglichkeit auszugehen ist. Eine kurzfristige Besserung im Befinden ist nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die chronisch fortschreitende Natur der Grunderkrankungen ist vielmehr mit einem andauernden Leidenszustand und fortschreitendem körperlichen Verfall zu rechnen, sodass ein Zeitpunkt, zu dem Strafvollzugstauglichkeit erwartet werden kann, nicht angegeben werden kann. Kurzfristige Kontrolluntersuchungen sind aus medizinischer Sicht nicht angezeigt."
1.7.8. In einem Befundbericht vom 11.01.2018 wird Bezug nehmend auf die bestehende COPD-Erkrankung des BF auf einen bestandenen Infekt der Atemwege und die Behandlung unter anderem mit medizinischem Sauerstoff hingewiesen.
1.7.9. In einer Arztbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.05.2018 steht, der BF leide unter anderem an Bluthochdruck, Depression mit Angststörung, GM-Epilepsie und COPD IV, werde deswegen mit bestimmten Medikamenten behandelt und befinde sich aufgrund der genannten Diagnosen in einem schlechten Allgemeinzustand.
2. Zur Lage in Serbien
2.1. Ethnische Minderheiten
Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards (VB 3.11.2018).
Ethnische Minderheiten beklagen Diskriminierungen in Bereichen wie Bildung und Sprache (GIZ Geschichte & Staat 9.2018). Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Die serbische Regierung hat Anfang März 2016 einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teil des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel) verabschiedet (AA 9.11.2017).
Serbien ist trotz der Folgen der ethnischen Kriege der 1990er Jahre und des Verlustes des mehrheitlich albanisch besiedelten Kosovo ein Vielvölkerstaat geblieben. Der serbische Staat garantiert gewisse Minderheitenrechte hinsichtlich der offiziellen Verwendung von Minderheitensprachen, der Gründung von Minderheitenräten als nationale Vertretung sowie der Aufhebung der Sperrklausel für ethnische Minderheitenparteien im serbischen Parlament (GIZ Gesellschaft 9.2018).
Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Minderheitensprachen. Ethnische albanische Führer in den südlichen Gemeinden Presevo, Medvedja und Bujanovac sowie Bosniaken in der südwestlichen Region Sandzak beklagen, dass sie in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene unterrepräsentiert seien. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat in seinem dritten regelmäßigen Bericht über Serbien seine Besorgnis über die geringe Vertretung von Minderheiten, einschließlich Roma, in Regierungsstellen und der öffentlichen Verwaltung geäußert (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.10.2018
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 18.10.2018
-
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430288.html, Zugriff 16.10.2018
-
VB des BM.I in Serbien (3.11.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
2.1.1.Roma
Beim Zensus 2011 haben in Serbien knapp 150.000 Personen erklärt, sie seien Angehörige der Roma-Minderheit. Die tatsächliche Zahl dürfte laut Schätzungen der OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden gehen teilweise von 700.000 bis 800.000 aus). Die Roma sind die drittgrößte Minderheit in Serbien. Es gibt ca. 600 Roma-Siedlungen in Serbien. Problematisch ist, dass die Roma-Minderheit in sich zerstritten ist (z.B. Zwist zwischen Roma-Minderheitenrat und Vorsitz Roma-Dekade etc.). Diese Thematik hat dazu beigetragen, dass seit der Parlamentswahl vom 16.03.2014 kein Angehöriger der Roma-Minderheit mehr im Parlament vertreten ist (vorherige Legislaturperiode: ein Abgeordneter) (AA 19.11.2017).
Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 3.11.2018).
Im März 2016 verabschiedeten die serbischen Behörden eine neue Strategie zur sozialen Eingliederung der Roma (2016 - 2025). Es ist das jüngste einer Reihe von strategischen Dokumenten zur Integration der Roma. ECRI begrüßt die Tatsache, dass das Dokument gut strukturiert ist, klare Analysen und Ziele enthält und wichtige Integrationsfragen wie Bildung, Beschäftigung, Wohnen und Gesundheit abdeckt. Die bestehenden Daten zeigen einen großen Fortschritt: Laut UNICEF ist die Zahl der nicht registrierten und undokumentierten Roma, die von Staatenlosigkeit bedroht sind, von 30.000 auf etwa 2.000 gesunken; bis heute sind nicht mehr als 700 ohne Geburtsurkunden. Da die Registrierung und Identität von Dokumenten eine Voraussetzung für den Zugang zu vielen öffentlichen Dienstleistungen und Sozialleistungen ist, haben diese Fortschritte zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensbedingungen der neu registrierten Roma geführt. Die Behörden weisen auch darauf hin, dass 30.000 Roma-Kinder geimpft wurden, dass 1.300 Roma-Kinder im Vorschulalter eingeschrieben sind und dass 16.330 Roma Krankenversicherungskarten erhalten (ECRI 22.3.2017).
Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.8.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben. Es gibt keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 19.11.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (9.11.2017): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG
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CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance 22.3.2017): ECRI Report on Serbia (fifth monitoring cycle) [CRI(2017)21],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1407184/1226_1494934689_srb-cbc-v-2017-021-eng.pdf, Zugriff 19.10.2018
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VB des BM.I in Serbien (3.11.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3.2. Zur Person des BF und seiner individuellen Situation:
3.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wobei die Feststellung der im Spruch angeführten Identität nur der Verfahrensführung dient.
3.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. den dem vorliegenden Akt einliegenden ärztlichen Nachweisen darüber.
3.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich seit 2000 und seinem ersten im Jahr 2005 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren ergaben sich aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
3.2.4. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die Feststellungen zu den strafbaren Handlungen, die zur letzten strafrechtlichen Verurteilung in Österreich geführt haben, beruhen auf dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteil. Die Feststellungen zu den strafbaren Handlungen, weswegen der BF in den Jahren 1990 und 1993 wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs und im Jahr 2000 wegen schweren Betrugs strafrechtlich verurteilt worden war, ergaben sich aus dem mit Schreiben des BVwG vom 26.02.2019 angeforderten beim BVwG am 06.03.2019, 11.03.2019 und 12.03.2019 eingelangten diesbezüglichen Strafrechtsurteilen.
3.2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass der BF nunmehr mit einer seiner volljährigen Töchter und ihrem minderjährigen Kind in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, war aus seiner auf den Vorhalt des Beweisergebnisses folgenden schriftlichen Stellungnahme von 2018 in Zusammenschau mit den BF und seine Familienangehörige betreffenden Zentralmelderegisterauszügen ersichtlich.
Dass sich der BF von seiner ehemaligen Ehegattin im Jahr 2002 scheiden lassen hat, beruht auf einem Gerichtsbeschluss über die einvernehmliche Scheidung des BF (AS 149f). Dass die aus dieser Ehe hervorgegangen drei Kinder bereits über 30 Jahre alt sind und sich in Österreich aufhalten, gab der BF glaubhaft vor dem BFA am 25.11.2016 an (AS 119).
Dass der BF mit seinen Kindern und Enkeln, die in derselben Stadt wie der BF wohnhaft sind, einen engen Kontakt pflegt, konnte er in seiner schriftlichen Stellungnahme von 2018 glaubhaft machen.
3.2.6. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF ergab sich aus dem Akteninhalt und einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug.
Der BF hat im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2016 glaubhaft vorgebracht, aufgrund seiner Krankheiten arbeitsunfähig zu sein und bereits einen Antrag auf Pension gestellt zu haben.
3.3. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2016 im Wesentlichen vor, aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein und wegen besserer Lebensbedingungen in Österreich im Bundesgebiet bleiben zu wollen, sehe er doch in Serbien keine Zukunft für sich und könne er in seiner Heimat auch nicht die von ihm benötigten Medikamente bekommen.
Vor dem BFA am 03.12.2014 gab der BF dabei an, eine Fernsehreportage gesehen zu haben, bei welcher Parolen gegen die Volksgruppe der Roma ausgegeben und in Postkästen verteilt worden seien (AS 35).
Vor dem BFA am 25.11.2016 gab der BF an:
"Die Roma werden immer noch wie in den 80ern behandelt. Sie haben keine Rechte und bekommen keine Arbeit. Einige bekommen Starthilfe, aber das reicht nur für eine Woche. Ich habe im Internet gesehen, dass in (...) im Romagebiet eine Wand gebaut wurde. (...) Die Wand wurde gebaut, damit die Menschen nicht sehen, wie schlecht die Lebensverhältnisse dort sind. Es ist wie in eine m Ghetto. Die Serben machen jetzt so etwas wie Werbung mit den Asylwerbern. Sie wissen, dass die Asylwerber nicht in Serbien leben wollen. Serbien macht das nur für Geld aus Europa. (..) Im Grunde kann man sagen, dass die Roma, meiner Meinung nach, es gibt auch mehrere Beweise, sehr schlecht in Serbien leben."
Ebenfalls am 25.11.2016 brachte der BF vor dem BFA vor:
"Ich wollte mich zur Polizeischule einschreiben lassen. Weil ich Roma bin, wurde ich nicht genommen. Wegen meine Volksgruppe. In Österreich habe ich gelernte Berufe gemacht. Ich hatte ein gutes Leben. (...)."
Dass der BF seinen Herkunftsstaat tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, konnte mit seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA glaubhaft gemacht werden.
Der BF brachte zur Situation der Roma in Serbien noch vor, dass die wirtschaftliche und medizinische Versorgung aller Bürger in Serbien nicht gewährleistet ist und gab an:
"Ich habe gesagt, dass von den Roma höchstens einer von 1000 versorgt wird. (...)"
Auch wenn es in Serbien zu einzelnen Diskriminierungshandlungen gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Roma kommen mag, geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es in Serbien keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gibt, Angehörige der Minderheit der Roma in Serbien dieselben Rechte wie die Mehrheitsbevölkerung haben, die serbischen Behörden im März 2016 eine neue Strategie zur sozialen Eingliederung der Roma (2016 - 2025) verabschiedet und die bereits erfolgten integrativen Fortschritte zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensbedingungen für die Bevölkerungsgruppe der Roma geführt haben.
Entgegen des Vorbringens des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.11.2016, auch von anderen Asylwerbern gehört zu haben, dass sie nach Rückverbringung nach Serbien Probleme mit der Regierung und der Polizei gehabt hätten, geht aus den Länderfeststellungen Gegenteiliges hervor, besagen diese doch, dass eine Asylantragstellung im Ausland für Rückkehrer keine negativen Konsequenzen habe.
Entgegen des Vorbringens des BF vor dem BFA gibt es in Serbien zudem die Möglichkeit, alle Medikamente zu erhalten und sowohl für orthopädische als auch für psychische und Atemwegs- Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten.
Fest steht laut Länderfeststellungen auch, dass es in Serbien eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung gibt, arbeitslose serbische Staatsbürger eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates besitzen, ärztliche Notfallversorgung grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet ist und Angehörige der Volksgruppe der Roma wie diejenigen anderer Minderheiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems dieselben Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen.
Dass der gesundheitlich beeinträchtigte BF, der in Österreich von seinen Kindern finanziell unterstützt wird, bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenz- bzw. lebensbedrohende Situation geraten könnte, geht aus den aktuellen Länderfeststellungen, wonach serbische Staatsbürger, die arbeitsunfähig sind, auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben und auch durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, in Serbien Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben und über das für jeden serbischen Staatsbürger zugängliche Sozialsystem Sozialhilfe erhalten können, nicht hervor, zumal den aktuellen Länderberichten folgend sich auch für die Bevölkerungsgruppe der Roma die Lebensbedingungen durch einige Fortschritte gebessert hat.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist den aktuellen Länderberichten über Serbien jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
4.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem U